Einigungsgebühr in Fam-sachen bei Ordnungsgeldverfahren?

  • Liebe Ratgeber, in einer Familiensache wurde ein Ordnungsgeldbeschluss gegen den Antragsgegner erlassen. Von dessen RA wurde sof. Beschwerde eingelegt.
    Es wurde ein Termin anberaumt. Dort wurde der OG-beschluss aufgehoben, nachdem sich die Parteien geeinigt haben.
    Der RA beantragt neben der 0,3 Verf.gebühr und der 0,3 Term.-gebühr eine 1,0 Einigungsgebühr nach VV RVG 1003, 1000.
    Kann mir jemand helfen, ob diese Einigungsgebühr erstattungsfähig ist?
    Vielen Dank

  • Haben die Parteien denn eine Kostenregelung getroffen? Wenn nein: Wie lautet dann die gerichtliche Kostengrundentscheidung?

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  • Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
    Der Antragsteller hat im Termin seinen OG-antrag zurückgenommen.
    Daraufhin wurde der OG-beschluss aufgehoben, da die Beteiligten sich geeinigt haben und die Festsetzung eine OG im Hinblick auf die Beziehung zwischen den Kindeseltern zur Zeit untunlich ist...so das Protokoll.

  • Und in welchem Verfahren (Kostenfesetzung? Vergütungsfestsetzung?) beantragt "der RA" (Wessen? Derjenige des AG?) die Festsetzung? Ich komme beim Sachverhalt noch nicht hinterher. :gruebel:

    Und nur interessenshalber: Geht es um ein Ordnungsmittel nach § 86 FamFG (Umgang) oder z. B. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 FamFG i. V. m. §§ 887 ff. ZPO?

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  • Dank Dir.

    Das OLG hat den OG-Beschluß des AG aufgehoben, weil sich die Eltern geeinigt hätten. Über was sie sich nun geeinigt haben (Umgang oder OG), ist nicht eindeutig. Das Protokoll kann auch so verstanden werden, daß hinsichtlich des OG lediglich die Meinung des Gerichtes wiedergegeben wird, die Aufhebung des OG-Beschluß des AG also nicht auf der Einigung der Eltern zum OG beruht.

    Nur der Vollständigkeit halber: Im Beschwerderechtszug entsteht für den RA eine 0,5-VG Nr. 3500 VV sowie die 0,5-TG Nr. 3513 VV. Die vom RA angeführten Gebühren betreffen insoweit allein die I. Instanz zum OG-Antrag. Die vermeintliche Einigung wurde aber doch - wenn überhaupt - im Beschwerderechtszug getroffen?

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  • Nein, das OLG war nicht beteiligt. Alles in der OV-Akte: In der OV-akte wurde der Beschluss erlassen: Ordnungsgeld gegen Ag, Ag trägt die Kosten. Dann hat sich Ag einen RA genommen, der hat sofortige Beschwerde eingelegt, Abteilungsrichterin hat einen Termin anberaumt, erschienen sind Ast. und mit AG dessen RA;
    Ast erklärt: Ich nehme den OG-antrag zurück; dann: OG-beschluss wird aufgehoben, da sich die Beteiligten geeinigt haben und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Hinblick auf die Beziehung zwischen den Kindeseltern zur Zeit nicht tunlich ist....
    Deshalb stehe ich ja etwas auf dem Schlauch und weiß nicht, ob eine Einigungsgebühr in der OV-akte überhaupt anfallen kann... habe nichts gefunden.

  • Nein, das OLG war nicht beteiligt.


    Okay, sorry, falsch verstanden. Allerdings beginnt der Beschwerderechtszug mit Einlegung der Beschwerde (§ 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. §§ 567-572 ZPO), weshalb ich die 0,3er-Gebühren zusammen mit der Einigungsgebühr nicht nachvollziehen kann.


    Ast erklärt: Ich nehme den OG-antrag zurück; dann: OG-beschluss wird aufgehoben, da sich die Beteiligten geeinigt haben und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Hinblick auf die Beziehung zwischen den Kindeseltern zur Zeit nicht tunlich ist....


    Wie gesagt, nicht nur Du stehst auf dem Schlauch, weil nicht erkennbar ist, ob die Einigung auch das OG-Verfahren (oder vielmehr nur den Umgang) betrifft. Der insoweit darlegungspflichtige antragstellende RA müßte insoweit schon weiter vortragen und ggf. das Entstehen der Einigungsgebühr glaubhaft machen.

    In Rspr. u. Lit. ist jedenfalls anerkannt, daß Ausfluß einer Einigung auch die Rücknahmeerklärung einer Klage oder eines Antrags bzw. Rechtsmittels sein kann. Eine Einigung wird z. B. angenommen, wenn der Kläger/Antragsteller das Rechtsmittel zurücknimmt und der Gegner auf Kostenerstattung verzichtet (OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 28; OLG Hamm, JurBüro 2002, 364; KG, JurBüro 2009, 35; OLG Zweibrücken, AGS 2015, 168, Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 1000 VV Rn. 42).

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