Ich habe erstmals in meinem beruflichen Leben ein Grundbuch (neue Bundesländer) vorgefunden, wo Eintragungen in Abt. II und III handschriftlich vorgenommen worden sind. Die Eintragungen sind 70-90 Jahre alt und mit alter Handschrift verfasst. Obwohl ich alte Handschriften grds. lesen kann, ist es bei dieser nicht möglich (Grund: niedrige Qualität der Handschrift, auf extrem engem Raum).
Um es kurz zu fassen: Ich habe große Zweifel, ob ein heutiges Grundbuchamt einen von mir so verfassten Antrag oder sogar Eintragungsbewilligungen akzeptieren müsste.
Ist es denkbar, dass in Folge eines nachträglichen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 GBV eine Umschreibung des Grundbuchs gemäß § 28 S. 2 GBV in Betracht kommt?
Ich kann mir schon vorstellen, dass es hier Widerstand gibt oder dass man möglicherweise diejenigen verlacht, die alte Handschriften nicht lesen können (Fraktur-Druckschrift ist etwas ganz anderes, weil es dort ja auch einheitliche Standards gibt, anders als bei Krickel-Krackel). Diejenigen, die dies tun, würden sich gewiss auch über entsprechend gesetzte Eintragungsunterlagen freuen. Es entspricht heute Verkehrssitte, dass Eintragungen in Druckschrift oder jedenfalls heute lesbarer Schreibschrift verfasst sein müssen, überhaupt wie alle Verfahrenshandlungen (Klagen, Registeranmeldungen, sonstige Anträge ans Gericht).
Rechtlich erscheint mir aber folgendes gegeben: Im Handelsregisterverfahren hat ein Gericht einmal entschieden, dass bei technischer Unleserlichkeit (aus Sicht des Handelsregisters) der Notar eine leserliche Abschrift herstellen müsse. Das müsste hier entsprechend gelten, jedenfalls dann, wenn das Grundbuchamt selbst die Eintragungen für unleserlich hält. Wenn es sie für leserlich hält, mag es mir den Inhalt ja wiedergeben
Würde man den Vergleich mit Testamenten erstellen, so wäre nur die objektive Unleserlichkeit die Grenze. Aber der Vergleich ist nicht zulässig, weil ein Testament ein privates Dokument ist. Der Testator muss nicht prüfen, ob ein einmal errichtetes Testament in Folge geänderter Gewohnheiten nunmehr für die Mehrheit der Bevölkerung (und wohl auch: Nachlassgerichte) nicht mehr lesbar ist. Das Grundbuch ist hingegen ein staatliches Register, welches eine aktuelle Auskunft geben muss.
Ich gehe aber davon aus, dass es hierzu Rechtsprechung etc. gibt. Für Einschätzungen wäre ich dankbar.