AK Vermögenssorge getrennt in privaten und geschäftlichen Bereich

  • Hallo,

    der Betreuungsrichter hat bei Einrichtung der Betreuung u.a. einen Steuerberater für "Vermögenssorge im geschäftlichen Bereich" und eine Rechtsanwälting für die "Vermögenssorge im privaten Bereich" bestellt. Der Betreute muss ein Geschäft haben. Näheres weiß ich noch nicht. Mir liegt auch noch kein Vermögensverzeichnis vor.

    Was haltet ihr von dieser Teilung der Vermögenssorge?

  • Nach Rücksprache mit dem Betreuungsrichter sieht dieser die Unzulässigkeit der Bestellung von zwei Berufsbetreuern zwar ein, möchte die Betreuung aber so beibehalten.

    Ich habe ihm erklärt, dass ich nicht zwei Vergütungen festsetzen kann und dass die Rechnungslegungsprüfung schwierig wird.

    Trotz meiner Bedenken soll die Betreuung so bestehen bleiben.

  • Wenn beide Betreuer berufsmäßig bestellt wurden, mußt Du auch beide vergüten. Da hast Du keinen Spielraum. Selbst wenn die Bestellung rechtswidrig war, bist Du an sie gebunden!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja, das hat mir der Richter auch gesagt.

    Nur was wird der Verfahrenspfleger oder der Bezirksrevisor sagen?

    Der Verfahrenspfleger im Zweifel nichts (oder wie tom). Der Revisor sollte die Rechtslage kennen...

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  • Ich sehe zudem große Probleme bei der Trennung der Vermögenssorge in privaten und geschäftlichen Bereich. Der Betreute hat wohl mehrere Geschäftsbetriebe mit alleiniger Inhaberschaft. Diesbezüglich frage ich mich wie im Rechtsverkehr mit Banken etc. der jeweils zuständige Betreuer ermittelt werden kann und wie ich die Rechnungslegungen prüfen soll.

  • Ich sehe zudem große Probleme bei der Trennung der Vermögenssorge in privaten und geschäftlichen Bereich. Der Betreute hat wohl mehrere Geschäftsbetriebe mit alleiniger Inhaberschaft. Diesbezüglich frage ich mich wie im Rechtsverkehr mit Banken etc. der jeweils zuständige Betreuer ermittelt werden kann und wie ich die Rechnungslegungen prüfen soll.


    Das geht mir genauso.

  • Ich sehe zudem große Probleme bei der Trennung der Vermögenssorge in privaten und geschäftlichen Bereich. Der Betreute hat wohl mehrere Geschäftsbetriebe mit alleiniger Inhaberschaft. Diesbezüglich frage ich mich wie im Rechtsverkehr mit Banken etc. der jeweils zuständige Betreuer ermittelt werden kann und wie ich die Rechnungslegungen prüfen soll.

    Die Frage stellte sich mir jetzt nicht. Der Geschäftspartner im Rechtsverkehr hat das Problem mit der Zuständigkeit, nicht ich. Rechnungslegungen prüfe ich so, wie sie vorgelegt werden. Jeder Betreuer legt Rechenschaft ab über die von ihm getätigten Verfügungen. Was übersehe ich jetzt?

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  • Ich nehme an, dass Geschäfts- und Privatkonten nicht getrennt sind. Die Frage ist welcher Betreuer für welchen Bereich (Konten, Vermögensgegenstände, Immobilien etc.) handeln darf. Die Aufgabenkreise gehen ineinander über und theroretisch darf der Betreuer mit AK VS im geschäftlichen Bereich nichts von dem Vermögen des Betreuers mit AK VS im privaten Bereich wissen, geschweige denn darüber verfügen.

  • Müssen sich nicht zunächst die Betreuer dieser Problematik stellen? Wie wollen sie denn sonst klarkommen? (Daß die Situation mehr als besch...eiden ist, bedarf ja keiner Erörterung mehr.)

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  • Ja, das Problem haben die Betreuer. Ich bin mit dem Richter so verblieben, dass wir nach Eingang der Vermögensverezichnisse schauen, ob die Betreuung, so wie sie derzeit angeordnet ist, praktikabel ist.

  • Ich nehme an, dass Geschäfts- und Privatkonten nicht getrennt sind. ....

    Woraus schließt du das? :gruebel: Wenn es sich nicht gerade um einen Selbstständigen handelt, der ergänzend auf ALGII angewiesen ist, dürften die meisten Unternehmen ein separates Geschäftskonto besitzen (oder gar mehrere).

    Anhand von Bilanzen o. ä. dürfte auch festzustellen sein, welche Vermögenswerte beim Unternehmen verbucht sind.

  • Das nehme ich an, weil es sich um einen 74-Jährigen, dementen, verwahrlosten Mann handelt, der u.a. eine Zoohandlung und eine Versicherungsagentur auf sich angemeldet hat(insgesamt wohl 5 Firmen und Grundbesitz). Seine Frau hat ihn bereits vor Jahren verlassen und er hat niemanden, der sich um ihn kümmert.

  • Kann der Richter dann nicht in Regress genommen werden?

    Nur bei grober Fahrlässigkeit.
    EDIT: Außer natürlich es handelt sich um ein Urteil - dann nur bei Rechtsbeugung, § 839 Abs. 2 BGB.

    Das klingt ja schon nach Vorsatz: Richter sieht Unzulässigkeit ein, lässt es aber so.
    Wegen unserer sehr engagierten Bezirksrevisoren habe ich angefangen, bei so einer Sachlage in 1. Linie an meinen eigenen Hals zu denken und dokumentiere inzwischen viel, was ich früher nicht gemacht hätte. In diesem Falle: kurzen Vermerk über das Gespräch mit dem Richter in die Akte. Dann müsstest Du auf der sicheren Seite sein.

  • Kann der Richter dann nicht in Regress genommen werden?

    Nur bei grober Fahrlässigkeit.
    EDIT: Außer natürlich es handelt sich um ein Urteil - dann nur bei Rechtsbeugung, § 839 Abs. 2 BGB.

    Das klingt ja schon nach Vorsatz: Richter sieht Unzulässigkeit ein, lässt es aber so.
    Wegen unserer sehr engagierten Bezirksrevisoren ....


    Diese dürften im geschilderten Fall außen vor, d. h. nicht zu beteiligen sein. Oder ist der Geschäftsinhaber tatsächlich mittellos? :gruebel:

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