AK Vermögenssorge getrennt in privaten und geschäftlichen Bereich

  • So lange diese unsinnigen Wirkungskreise nebeneinander bestehen bleiben, wird wohl nur die Möglichkeit verbleiben, dass beide Betreuer alle Geschäfte gemeinsam vornehmen. Denn dann ist das jeweilige Geschäft in jedem Fall wirksam, egal wer dafür eigentlich zuständig war.

  • Die Frage stellte sich mir jetzt nicht. Der Geschäftspartner im Rechtsverkehr hat das Problem mit der Zuständigkeit, nicht ich.

    Es passiert ein Fehler beim Gericht, aber andere sollen sehen, wie sie das auf die Reihe bekommen?

    So wie es derzeit aussieht, ist der Betreute vermögend.

    Das bedeutet dann doch aber, dass die Betreuer den Schaden des Betreuten durch die zweifache Betreuervergütung gegenüber dem Land geltend machen müssen.

  • Die Frage stellte sich mir jetzt nicht. Der Geschäftspartner im Rechtsverkehr hat das Problem mit der Zuständigkeit, nicht ich.

    Es passiert ein Fehler beim Gericht, aber andere sollen sehen, wie sie das auf die Reihe bekommen?

    Und was soll der Rechtspfleger bitte schön machen? :gruebel: Mehr als den Richter darauf hinweisen, dass eine Anordnung in dieser Form nicht möglich ist, geht wohl nicht. Also müssen alle Beteiligten damit leben.

    So wie es derzeit aussieht, ist der Betreute vermögend.

    Das bedeutet dann doch aber, dass die Betreuer den Schaden des Betreuten durch die zweifache Betreuervergütung gegenüber dem Land geltend machen müssen.

    Wenn er gegen die Einsetzung zweier Berufsbetreuer keine Beschwerde eingelegt hat, dürfte dies aussichtslos sein.

  • Die Frage stellte sich mir jetzt nicht. Der Geschäftspartner im Rechtsverkehr hat das Problem mit der Zuständigkeit, nicht ich.

    Es passiert ein Fehler beim Gericht, aber andere sollen sehen, wie sie das auf die Reihe bekommen?

    Das ist ein allgemeines Lebensrisiko bei gerichtlichen Entscheidungen. Genau dafür gibt es Rechtsmittel. Als Rechtspfleger kann ich nichts daran ändern. Und nur um die Tätigkeit des Rechtspflegers der Betreuungsabteilung geht es hier! Wie lautet denn Deine schlaue Lösung? Oder bleibt es bei der Polemik?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich sehe ja schon teilweise widersinnige Aufgabenkreise, aber das toppt alles. Und dem Richter fällt über seinen Lapsus nicht mehr ein als 'lass erstmal schauen, ob es praktikabel ist' wenn alles dagegen spricht :eek:

    Die Konstellation ist ja nicht in Stein gemeißelt. Würde in Richtung Betreuerwechsel gehen.

  • Steht denn auf den Betreuerausweisen ausdrücklich die Einschränkung in der jeweiligen Vermögenssorge drauf? Darauf hätte ich geachtet. Denn ansonsten weiß ja kein Dritter (z.B. Bank), dass der eine nur das Geschäftsvermögen und der andere nur das Privatvermögen verwalten darf.
    Wenn dann die Betreuer Probleme bekommen, werden sie schon selber eine Änderung anstreben.

  • Selbstverständlich sind auf den Betreuerausweisen die Aufgabenkreise so formuliert wie im Beschluss. Laut Aussage der einen Betreuerin, hat die Bank keine Probleme mit den Aufgabenkreisen. Die verschiedenen Konten wurden bereits nach den Aufgabenkreisen aufgeteilt. Die Aufteilung haben beide Betreuer gemeinschaftlich vorgenommen.

  • Hier wurde in einem anderen Zusammenhang, Gerichtskostenrechnung über verjährte Forderungen, schon durchgenommen, dass man die Rechnung dem Betreuer schickt, nichts sagt, und bei Inaktivität des Betreuers einen Ergänzungsbetreuer bestellt, der den Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer geltend macht. Hier dürfte es doch ähnlich liegen: die Bestellung von zwei Betreuern war unzulässig, die Betreuer haben nichts dagegen unternommen, der Betreute hat durch die doppelte Betreuervergütung einen Vermögensschaden.

  • Hier wurde in einem anderen Zusammenhang, Gerichtskostenrechnung über verjährte Forderungen, schon durchgenommen, dass man die Rechnung dem Betreuer schickt, nichts sagt, und bei Inaktivität des Betreuers einen Ergänzungsbetreuer bestellt, der den Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer geltend macht. Hier dürfte es doch ähnlich liegen: die Bestellung von zwei Betreuern war unzulässig, die Betreuer haben nichts dagegen unternommen, der Betreute hat durch die doppelte Betreuervergütung einen Vermögensschaden.

    Verstehe ich das gerade richtig, dass man so Betreuerin eine Falle stellt, indem man verjährte Forderungen erhebt und bei fehlender Einrede mit Schadensersatz kommt? Geht das noch nach Treu und Glauben??

    Und umgemünzt auf den hiesigen Fall... Entlassung, weil sich der Betreuer nicht gegen seine Bestellung gewehrt hat? :eek: Das ist der größte Mumpitz den ich je gehört hab.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!