Habe in der Suchfunktion leider nichts gefundendiesbezüglich. Mich würde interessieren wie das bei euch gehandhabt wird beider Kostenfestsetzung nach § 11 RVG. Kann ich den Beschluss zugunsten derKanzlei/Sozietät erlassen oder muss ich ganz konkret einen Anwalt namentlichals natürliche Person benennen.
Meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass man nur zugunstendes konkreten Anwaltes titulieren darf und nicht für die Kanzlei/Sozietät.
Für Eure Hilfen vielen Dank
Kostenfestsetzung § 11 RVG
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witwicky89 -
7. Juni 2019 um 11:47
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Streng genommen handelt es sich um eine Vergütungsfestsetzung und nicht um eine Kostenfestsezung.
Mehrere Anwälte z.B. Sozietätsanwälte können das Vergütungsfestsetzungsverfahren gemeinsam betreiben. (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 23. Aufl. 2017, RVG § 11 Rn. 17 - beckonline).
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Siehe auch:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2009 - 6 W 186/08
BGH, Urteil vom 20.06.1996 - IX ZR 248/95Auch interessant hierzu:
Beteiligtenverhältnis bei Anwaltssozietät bei KfB § 11 RVG -
Es ist zunächst einmal Sache der Anwälte, im Verfahren nach § 11 RVG konkret vorzutragen, zu wessen Gunsten der Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen werden soll (siehe dazu auch Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 750 Rn. 4 [am Ende]). Der Auftraggeber kann dann im Rahmen seiner Anhörung Einwände dagegen erheben.
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Vielen lieben Dank
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