Kostenfestsetzung § 11 RVG

  • Habe in der Suchfunktion leider nichts gefundendiesbezüglich. Mich würde interessieren wie das bei euch gehandhabt wird beider Kostenfestsetzung nach § 11 RVG. Kann ich den Beschluss zugunsten derKanzlei/Sozietät erlassen oder muss ich ganz konkret einen Anwalt namentlichals natürliche Person benennen.
    Meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass man nur zugunstendes konkreten Anwaltes titulieren darf und nicht für die Kanzlei/Sozietät.
    Für Eure Hilfen vielen Dank :)

  • Streng genommen handelt es sich um eine Vergütungsfestsetzung und nicht um eine Kostenfestsezung.
    :hetti:

    Mehrere Anwälte z.B. Sozietätsanwälte können das Vergütungsfestsetzungsverfahren gemeinsam betreiben. (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 23. Aufl. 2017, RVG § 11 Rn. 17 - beckonline).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Es ist zunächst einmal Sache der Anwälte, im Verfahren nach § 11 RVG konkret vorzutragen, zu wessen Gunsten der Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen werden soll (siehe dazu auch Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 750 Rn. 4 [am Ende]). Der Auftraggeber kann dann im Rahmen seiner Anhörung Einwände dagegen erheben.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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