Abgabe des Verfahrens

  • Das Betreuungsgericht hat den bisherigen Betreuer entlassen und einen neuen Betreuer bestellt. Der bisherige Betreuer hat gegen die Entlassung Beschwerde eingelegt. Jetzt ist der Betreute in ein Heim außerhalb des Gerichtsbezirks umgezogen.
    Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden. Kann das Verfahren schon vor Entscheidung über die Beschwerde abgegeben werden ?

  • Warum ist das Verfahren trotz der Beschwerde noch beim AG?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Weil zur Entscheidung über die Beschwerde noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Der neue Betreuer möchte jetzt aber unbedingt, dass das Verfahren sofort an das Betreuungsgericht des neuen Wohnsitzes abgegeben wird.

  • Über die Beschwerde entscheidet doch das Beschwerdegericht, nicht das Amtsgericht. Daher die Frage. Ihr scheint euch also noch im Abhilfeverfahren zu befinden. Du Kannst ja schon mal die Übernahmebereitschaft abfragen, bevor es weiter geht. Das Landgericht bleibt ja für die Beschwerde zuständig.

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  • Retent?
    Der Geschäftsstelle sollte doch so ein Vorgang nicht neu sein bzw. sicher gibt die lokale Aktenordnung da etwas für her...

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Abgabereife ist gegeben, wenn das alte Gericht alles veranlaßt hat, was zum Stand zu veranlassen war. Für mich gehört dazu immer die (Nicht-)Abhilfeentscheidung und ggf. Vorlage ans LG. Ein Retent übernimmt dann mit Sicherheit so gut wie keiner. Man kann auch Kontakt zum neuen Gericht aufnehmen und die Verfahrensweise absprechen. Bei sich abzeichnendem akuten Handlungsbedarf am neuen Ort wäre es vielleicht möglich, das neue Gericht argumentativ zur Übernahme zu bewegen, damit ggf. dort das Abhilfeverfahren betrieben wird.
    Und nur zur Klarstellung: Das alte Gericht entscheidet unter keinen Umständen über die Beschwerde. Das ist allein Sache des Beschwerdegerichts. Das Amtsgericht ist lediglich mit der Prüfung seiner Abhilfemöglichkeit befaßt, die gerade keine Entscheidung über das Rechtsmittel darstellt. Selbst dann nicht, wenn es sich dadurch erledigte.

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