Der neue Rechtszustand in der Flurbereinigung ist laut der Ausführungsanordnung am 30.11.2018 eingetreten. Im Februar 2019 beurkundet der Notar eine Überlassung. Vertragsobjekt ist das Einlagegrundstück. Zu diesem Zeitpunkt ist die Grundbuchberichtigung noch nicht erfolgt. In der Urkunde heißt es aber, dass den Beteiligten die Flurbereinigung bekannt ist.
Kann ich die Auflassung nach Vollzug der Grundbuchberichtigung noch ohne weiteres vollziehen?
Ich habe jetzt viel gelesen, aber meinen Fall nicht so eindeutig gefunden. Man findet überall, dass bei Auflassung vor Eintritt des neuen Rechtszustands eine Eintragung nach Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Surrogationsprinzips unproblematisch möglich ist, auch ohne jede weitere Erklärung. Aber ich habe nirgends gelesen, ob das auch funktioniert, wenn die Auflassung erst nach Eintritt des neuen Rechtszustands erklärt wurde. Im BeckOK GBO heißt es dazu nur, dass eine Falschbezeichnung unschädlich sein dürfte. Ist damit gemeint, dass ich meine Auflassung auch in diesem Fall weiter verwenden kann?