Auflassung und Flurbereinigung

  • Der neue Rechtszustand in der Flurbereinigung ist laut der Ausführungsanordnung am 30.11.2018 eingetreten. Im Februar 2019 beurkundet der Notar eine Überlassung. Vertragsobjekt ist das Einlagegrundstück. Zu diesem Zeitpunkt ist die Grundbuchberichtigung noch nicht erfolgt. In der Urkunde heißt es aber, dass den Beteiligten die Flurbereinigung bekannt ist.

    Kann ich die Auflassung nach Vollzug der Grundbuchberichtigung noch ohne weiteres vollziehen?

    Ich habe jetzt viel gelesen, aber meinen Fall nicht so eindeutig gefunden. Man findet überall, dass bei Auflassung vor Eintritt des neuen Rechtszustands eine Eintragung nach Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Surrogationsprinzips unproblematisch möglich ist, auch ohne jede weitere Erklärung. Aber ich habe nirgends gelesen, ob das auch funktioniert, wenn die Auflassung erst nach Eintritt des neuen Rechtszustands erklärt wurde. Im BeckOK GBO heißt es dazu nur, dass eine Falschbezeichnung unschädlich sein dürfte. Ist damit gemeint, dass ich meine Auflassung auch in diesem Fall weiter verwenden kann?

  • Jetzt hab ich doch noch was gefunden.

    Im Schöner/Stöber ist auch mein Fall ausdrücklich drin (Rn. 4033 am Ende). Danach benötige ich auch bei Auflassung nach Rechtskraft der Ausführungsanordnung unabhängig von einer Kenntnis des Erwerbers keine neue Auflassung.

  • Danke für den Link! Den hatte ich bei der Suche auch gefunden, aber irgendwie nicht so komplett verstanden :oops: (liegt vielleicht am Feiertag :D).

    Alles in allem kann ich in meinem Fall die Auflassung wohl vollziehen, da die Beteiligten laut Urkunde ja Kenntnis von der Flurbereinigung hatten. Die Abweichung beträgt bei mir beträgt im Übrigen auch nur 1 m².

    Wie aber handhabt Ihr es, wenn in der Urkunde nichts von einer Kenntnis der Beteiligten enthalten ist? Hab einen anderen Fall, in dem in der Urkunde kein Wort über die Flurbereinigung auftaucht.
    Nach den Fundstellen werden ja offenbar beide Varianten vertreten. Teilweise wird auf die Kenntnis abgestellt (Rechtsprechung, BeckOGK), teilweise (Schöner/Stöber, BeckOK GBO) wird die Auflassung des Einlagegrundstücks unabhängig von einer Kenntnis akzeptiert.
    Irgendwie widerstrebt es mir ja, die Auflassung einfach so vollziehen. Könnte ich denn statt einer neuen Auflassung zumindest eine Feststellung des Notars, dass Vertragsobjekt tatsächlich das Ersatzgrundstück ist, verlangen?

  • Nach den Fundstellen werden ja offenbar beide Varianten vertreten.

    Kann man so nicht sagen. Die Literatur zitiert Rechtsprechung, die Auflassungserklärungen unter dem Gesichtspunkt auslegen, dass die Flurbereinigung bekannt ist, erwähnt selbst aber diese Voraussetzung nicht. Ob sich daraus der Rückschluss ziehen läßt, dass die Literatur bei der Auslegung der Auflassung auf die Kenntnis verzichtet, ist nicht zwingend. Sie geben womöglich nur verkürzt das Ergebnis vor dem Hintergrund der Surrogation wieder. Würde, wie im Link schon geschrieben, wenigstens eine berichtigte Bezeichnung des Grundstücks (§ 28 GBO) verlangen. Gegebenefalls von einem zur Abgabe aller zum Vollzug der Urkunde ermächtigten Notar.

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