Ich frage mich, ob im folgenden Fall ein Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch einzutragen ist.
In dem mir vorliegenden Testament wurde der Erbe mit der Auflage belastet das aus dem Nachlass erlangte Vermögen für krebskranke Kinder zu verwenden.
Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es die Ausführung der angeordneten Auflagen zu überwachen.
Es dürfte sich um eine beaufsichtigende/überwachende Testamentsvollstreckung gemäß § 2208 Abs. 2 BGB handeln, die nicht in das Grundbuch einzutragen ist? Sehe ich das richtig?
Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.
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