Hallo liebe Forengemeinde,
ich stehe hier vor einem aus meiner Sicht schwierigen Problem, vielleicht weiß ja jemand Rat.
Ich bin Amtsvormund für ein 10jähriges Kind. Vater nach Tötung der Mutter in lebenslanger Haft. Während der Ausschlagungsfrist bestand noch keine Vormundschaft, der Vater hat für das Kind nicht ausgeschlagen. Mein Amtsvorgänger (anderes Jugendamt) hat dann ausgeschlagen und hilfsweise angefochten. Seiner (unbelegten) Aussage zufolge sei die Ausschlagung oder die Anfechtung wirksam, da die Erben zweiter Ordnung infolgedessen ausgeschlagen hätten. Damit sah er den Fall als erledigt an. Das sehe ich anders.
Es wurde ein Nachlasspfleger zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses eingesetzt. Der Nachlass (Haus mit Grundstück) ist überschuldet und wurde verkauft, Kaufpreis ging komplett an die Gläubiger. Es wurde lt. knapper Auskunft des Nachlasspflegers mangels Masse kein Nachlassinsolvenzverfahren betrieben. Laut Nachlassgericht könne man nicht sagen, ob die Ausschlagung wirksam ist, da kein Erbschein beantragt wurde, ebenso könne man die Wirksamkeit der Anfechtung erst prüfen, wenn konkret Forderungen gestellt werden. Mehr Infos sind trotz mehrfacher Nachfragen weder vom Nachlasspfleger noch vom Nachlassgericht zu bekommen.
Da angefochten ist, kann ich ja auch kein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten, so lese ich jedenfalls dieses Urteil: https://www.jurion.de/urteile/bgh/2011-05-19/ix-zb-74_10/ . Oder reicht für eine Dürftigkeitseinrede die Feststellung des Nachlasspflegers, dass überschuldet ist? Falls nicht, kann zukünftig jederzeit ein Gläubiger an mein Mündel herantreten, oder? Da mein Mündel Leistungen nach dem OEG sowie Bay. Landespflegegeld erhält, wird bis zur Volljährigkeit einiges zusammenkommen. Die Möglichkeit der Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB ist daher m.E. keine Option.
Hätte der Nachlasspfleger nicht gerade deshalb, weil überschuldet, ein Nachlassinsolvenzverfahren betreiben müssen? Oder sind durch so eine Abwicklung durch den Nachlasspfleger ohnehin alle Forderungen erledigt? Leider weiß ich nicht wirklich viel über Nachlasspflegschaften, deshalb seht mir bitte meine Ahnungslosigkeit nach.
Vielen Dank schon mal für Eure Rückmeldungen.