Bindungswirkung OLG-Entscheidung und identischer Antrag

  • Wie geh' ich denn damit um:
    Die Antragstellerin hat hier mehrere Anträge gestellt, die allesamt im Jahr 2012 erst durch das Grundbuchamt und später abschließend durch das OLG zurückgewiesen wurden.
    Nun schlägt sie wieder bei mir auf und stellt erneut Anträge. Ein Teil davon ist inhaltsgleich mit jenen, über die bereits ablehnend entschieden wurde. Es hat sich seitdem nichts an der Sachlage geändert (und das wird es auch nicht mehr, weil die von der Antragstellerin vorgebrachten Umstände Jahrzehnte zurückliegen und sie heute grundbuchrechtlich gesehen auch nicht betreffen).
    Über einen Teil der Anträge muss ich also entscheiden, über einen Teil wurde schon entschieden. Ich sehe mich an die damalige Zurückweisung auch gebunden (BeckOK GBO/Kramer GBO § 77 Rn. 67-69).
    Wie läuft das aber praktisch? Teile ich der Antragstellerin einfach mit, dass eine erneute Entscheidung nicht möglich ist? Muss das ebenfalls in Beschlussform geschehen und hat sie danach etwa wieder eine Beschwerdemöglichkeit?? Das würde das ganze aber ja ad absurdum führen.....

    Für Tipps wäre ich dankbar.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Vielen Dank, Prinz. Den Thread habe ich damals verfolgt. Ich bin mir im Ergebnis nur unsicher, ob ich der Antragstellerin einfach mitteilen kann, dass ich ihre zukünftigen Anträge auf Einsicht bzw. Abschriftenerteilung nicht mehr bescheiden werde, insoweit darüber bereits entschieden wurde, oder ob das wiederum das OLG tun muss.
    Andere Antragsteller habe ich in ähnlich gelagerten Fällen immer irgendwie versorgt bekommen, aber die Dame ignoriert schon seit 30 Jahren konsequent alles. Man hat ihr teilweise die gewünschten Unterlagen sogar schon zur Verfügung gestellt; es genügt ihr trotzdem nicht.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Neuer Antrag, neue Entscheidung. Es ist nicht verboten, denselben Antrag immer wieder zu stellen. Das führt nur dazu, daß die Zurückweisungsbegründungen immer kürzer werden (können). Siehe dazu auch Andreas im von Prinz verlinkten Thread.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Neuer Antrag, neue Entscheidung. Es ist nicht verboten, denselben Antrag immer wieder zu stellen. Das führt nur dazu, daß die Zurückweisungsbegründungen immer kürzer werden (können). Siehe dazu auch Andreas im von Prinz verlinkten Thread.

    Das hieße, über den selben Antrag erneut zu entscheiden, sodass es im Rechtsmittel wieder beim OLG aufschlägt, die erneut über den exakt gleichen Sachverhalt wie 2012 entscheiden. Widerspricht das aber nicht gerade der Bindungswirkung bzw. gehe ich damit nicht ein ewig währendes Ping-Pong-Spiel ein?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Es ist eben nicht derselbe Antrag. Es ist lediglich ein gleichlautender, gleichwohl aber ein neuer Antrag. Grundbuchentscheidungen erwachsen eben nicht in materielle Rechtskraft.

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  • Das machte die Zurückweisungsbegründung noch kürzer...

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  • Gut. Da ich eh entscheiden muss machts für mich keinen Unterschied, ob ich alles mit reinnehme, und es macht die Begründung tatsächlich ziemlich einfach :D Danke fürs Mitdenken. "Gleichlautend" statt "gleicher Antrag", daran hing es irgendwie ....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Gern geschehen.

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  • ....., aber die Dame ignoriert schon seit 30 Jahren konsequent alles. .....

    Gibt es da nicht bereits Vorgänge, über die das seinerzeit zuständige Landgericht entschieden hat ? Ich erinnere mich an den Fall einer Kollegin, die mehrfach über ein Auskunftsbegehren zu befinden hatte, bei dem es um angebliches Grundvermögen eines Vorfahren der Antragstellerin ging. Über die ablehnende Entscheidung hatte das LG zu befinden. Ergebnis war meiner Erinnerung nach die Feststellung, dass der Antragstellerin die Geschäftsfähigkeit fehle. Ich würde daher mal prüfen wollen, ob es Betreuungsakten gibt.

    In einem anderen Fall hat das LG zu den mehrfach ablehnenden Entscheidungen auf Auskunftserteilung ausgeführt: „Bei künftigen erneuten gleich lautenden Auskunfts- und oder Einsichtsbegehren wird der Antragsteller mit der Zurückweisung seiner Anträge wegen Rechtsmissbrauchs zu rechnen haben“ (LG Freiburg, B. vom 20.08.2004, 4 T 229/04)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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