Gutachten als Datei?

  • Kai (30.09.2004)


    Wir überlegen, ob wir die Gutachten von den Gutachtern auch per Datei anfordern sollten, entweder als CD oder als Mail. Die bisher angesprochenen Gutachter haben nichts dagegen.

    Vorteile wären ein ständiger Zugriff, der in Ausnahmefällen auch einen Ausdruck erlauben und so (den allerdings billigeren) Kopiervorgang ersparen würde. Der Versand an die Internetanbieter wäre auch einfacher.

    Gibt es schon Erfahrungen damit? Welches Dateiformat wird gewählt? pdf und Word bieten sich an, wobei der Schreibschutz bei pdf wohl etwas effektiver ist. In Word soll der sehr leicht aushebelbar sein.

    Werden die Gutachten den Interessenten auch vom Gericht per Mail zur Verfügung gestellt?

    Kostenrechtlich könnte der Versand per Mail nach KV 9000 GKG mit 2,50 € abgerechnet werden; für die Gutachter würde § 7 JVEG gelten.


    Anonymus (22.11.2004)

    Moin, moin,
    zur Zeit erstellen wir Gerichtsgutachten über Word und drucken in entsprechender Anzahl die Gutachten farbig aus, lochen und heften diese. Als Anlage wird dann eine beschriftete CD mit einem Kurzgutachten (Word) für das Internet beigelegt. Selbstverständlich ist auf der CD noch ausreichend Platz für das Komplettgutachten in *.PDF Format zur weiteren Verwendung des Rechtspflegers.
    Gruss
    Dietrich E. W. Schulz


    Kai (08.02.2005)


    Ich wollte besonders fortschrittlich sein und habe meine Gutachter gebeten, die Gutachten auch auf CD-Rom als pdf-Datei zur Verfügung zu stellen. Das hat jetzt in einem Fall dafür gesorgt, dass die Gutachterin allein 4 Stunden Mehraufwand für die Erstellung der pdf-Datei in Rechnung gestellt hat (30 Seiten Anlage, die hauptsächlich auf die Baulasten zurückzuführen sind).
    Bei einem Verkehrswert von 36.000 EUR sind mir über 2.500 EUR Gutachterkosten dann doch irgendwie zuviel.


    Ulf (09.02.2005)


    Ich habe gestern diese Frage mit der ZV-Abt. im Hause besprochen. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, auch zukünftig keine kompletten Gutachten zum Download anbieten zu wollen.

    Wir meinen, so weit braucht der Service der Gericht nun wirklich nicht zu gehen. Es genügt u.E., wenn sich potentielle Interessenten im Web einen groben Überblick über das Objekt verschaffen können. Wenn sie dann wirklich Interesse daran haben, werden Sie auch den Weg zum Gericht nicht scheuen (bzw. ggf. ein gedrucktes Exemplar per Post anfordern). Wir meinen, die Möglichkeit des bequemen Abrufs kompletter Gutachten für jedermann aus dem Web würde dazu führen, dass viele nur aus Neugier (z.B. Nachbarn und Bekannte des Schuldners) die Gutachten herunterladen würden. Das kann man zwar auch nicht komplett verhindern, wenn man die Gutachten nur auf der Geschäftsstelle bereit hält und auf Anforderung heraus gibt. Man erhöht so aber den Aufwand (und wahrscheinlich auch die Hemmschwelle) für Personen, die nur aus Neugier an dem Gutachten interessiert sind und gar nicht wirklich bieten wollen.


    Kai (09.02.2005)


    Die Meinung kann man sicher vertreten.
    Dennoch: Die neugierigen Nachbarn kann man nicht verhindern. Die Prangerwirkung wird schon dadurch abgemildert, dass der Name des Schuldners nicht mehr genannt wird. Andererseits: Es ist nun mal ein öffentliches Verfahren. Im stillen Kämmerlein ohne Öffentlichkeit funktioniert eine Versteigerung nicht. Wer sich unbedingt am Unglück des Nachbarn laben will, hat dazu auch ohne Gutachtenveröffentlichung vielfältige Möglichkeiten. In der Zeitung stehts auch. Der Termin ist öffentlich.
    Nebenbei: Für bloße Neugier sind die Gutachten auch im Web zu teuer (bis auf den Gutachtenauszug bei hanmark.de). Da dürfte der Preis also schon einen guten Schutz bieten.

    Als Zukunftsmusik habe ich ja auch die Hoffnung, dass die CD-Roms auch einen internen Zweck erfüllen könnten, in dem die Geschäftsstellen leichter auf die Gutachten zugreifen könnten.
    Fazit: Ohne das Gerichte wie ein Makler auftreten sollen und dürfen, sollte die bescheidene Werbemöglichkeit durch Veröffentlichung des Gutachtens genutzt werden. Dies kommt letztlich auch den Schuldner zugute; das Zerren in die Öffentlichkeit wird er dafür hinnehmen müssen.


    Kai (09.02.2005)


    Der geplante § 43a ZVG macht die Internetveröffentlichung der Terminsbestimmung und der Gutachten zwar wohl nicht zur Pflicht, aber möglicherweise wird es faktisch schwieriger, sich der Internetveröffentlichung zu entziehen. Dreizehn (16.03.2005)

    Das würde ich sehr begrüßen.

  • Hallo Forum,

    da ich mich derzeit mit der eigenen Teilungsversteigerung befassen muß, bin ich auch der Meinung, mal sollte, um einen größeren Interessentenkreis (auch geographisch) die Gutachten dadurch zugänglich machen, diese als PDF runterladen können. Um hier eine gewisse Hemmschwelle einzubauen (die sicher notwendig ist) und auch eine Aufwandsentschädigung für die Arbeit dem Gericht zukommen zu lassen, warum beschreitet man nicht auch den Weg aller sonstigen Anbieter im Web? Jeder interessierte hat sicher eine Kredditkarte oder einen Telekom-User über den er Gebühren entrichten (über Telefonrechnung) kann, danach gibt's den download. Hiermit würden reine Neugierige ausgesondert und der Staat erhält auch noch Entschädigung für seine Arbeit.

  • Hallo frank,

    mir ist derzeit keine Veröffentlichungsplattform bekannt, bei der das Gericht im eigenen Namen Informationen/Gutachten kostenpflichtig anbietet oder von den Einnahmen des Anbieters etwas abbekommt.

    Mir ist da auch ganz recht so. Die Trennung zwischen Gericht und den Untrhemen, die die Plattformen betreiben und ggf. den Interessenten einen Obolus abverlangen, erscheint mir sinnvoll zu sein.

  • Hallo,

    hier verhält es sich so, dass von den SV zu den Gutachten Bilddatein als CD mitgeliefert werden. Das ZV-Gericht verwendet diese Dateien zur Weitergabe von Publikationen z.b. über http://www.zvg.com. Damit erspart sich das Gericht mühselige Verstümmelungsarbeiten an den Gutachten. Auch was z.B. Listen von Zubehör bei Gewerbeimmobilien anbetrifft, macht es Sinn, diese als pdf- Datei zu erhalten, da diese Listen im Schriftverkehr mit den Gläubigern Verwendung finden.

    Wenn eine SV allerdings für die Erstellung einer "PDF" Datei mehr als 5 Minuten benötigt, sollte man darauf hinweisen, dass eine pdf- nicht mit der Hand gestrickt, sondern mit einer automatischen Maschine (wir nennen das Computer:D ) erstellt wird.

  • Hallo,

    wir bekommen alle Gutachten von den Gutachtern per E-Mail übersandt, entweder im PDF-Format oder als Word-Dokument. Dazu bekommen wir auch noch 2 - 4 Bilder des Objekts im JPG-Format. Diese Dateien leiten wir dann an http://www.versteigerungspool.de/ weiter, wo wir alle unsere Termine veröffentlichen. Dort können die Gutachten kostenlos heruntergeladen werden.
    Dies hat sich als sehr praktikabel herausgestellt und macht keine Probleme. Zum Download werden die Gutachten nur als PDF angeboten; wenn wir nur ein Word-Dokument haben, wandelt es unser Internet-Anbieter in ein PDF-Dokument um. Interessenten müssen sich einmal (kostenlos) registrieren, um Gutachten runterladen zu können
    Außer den Kosten für die Internet-Veröffentlichung - 91,64 EUR bzw. 22,62 EUR für Wiederholungstermine - entstehen uns fast keine zusätzlichen Kosten, die Rechnungen der Gutachter sind für den doch recht geringen erhöhten Aufwand kaum gestiegen.
    Insgesamt sind wir mit dieser Lösung sehr zufrieden, da auf der Geschäftsstelle weniger Arbeit für Gutachteneinsicht und -kopien anfällt und das Angebot von versteigerungspool.de seitens der Interessenten schon mehrfach gelobt wurde und allgemein sehr positiv aufgenommen wird. Als Gericht verschicken wir selbst keine Gutachten, sondern verweisen immer nur auf versteigerungspool.de. Lediglich an Gläubigerbanken habe ich schon hin und wieder ein Gutachten per E-Mail verschickt.

    Aus eigener Erfahrung kann ich die Internet-Präsentation der Objekte nur empfehlen. Der Aufwand hierfür - sowohl finanziell als auch arbeitsmäßig - hält sich in Grenzen und der Nutzen ist recht groß. Abgesehen davon, dass sich die Interessenten leichter, bequemer und kostengünstiger informieren können und so vielleicht der eine oder andere zusätzliche Interessent gewonnen wird, entspricht es auch dem (gewünschten) Bild der modernen und serviceorientierten Justiz, wenn neue Kommunikationsmittel wie das Internet angenommen werden.
    Auch im direkten Kosten-Nutzen-Vergleich mit Veröffentlichungen in der Tageszeitung geht das Internet eindeutig als Sieger hervor, wenn ich bedenke, dass eine Versteigerungs-Anzeige in der örtlichen Presse zwischen 650 EUR und 700 EUR kostet. Gegen die knapp 100 EUR, die uns die Internet-Veröffentlichung kostet, ist das schon ein enormer Preis. Im Übrigen sind die 100 EUR auch nicht zu viel, da eine solche Präsentation mit eigenen Mitteln, z.B. auf den Internet-Seiten der Amtsgerichte zu diesem Preis nicht möglich wäre.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hallo zusammen,

    also in Hessen wird in Etappen die Veröffentlichung auf den jeweiligen Gerichtsseiten ermöglicht.

    D.h. jedes Gericht veröffentlicht selbst.

    Zu den Kosten ist noch zu sagen, daß außer den Gutachterkosten für das Erstellen der Datei zunächst noch nichts verlangt wird.

    Das es intern natürlich was kostet ist klar.

    Werde mich erkundigen ob wir dafür Gerichtskosten nehmen, und wenn ja wie hoch.

    Grüße

  • Zitat von hiro

    und das Angebot von versteigerungspool.de seitens der Interessenten schon mehrfach gelobt wurde und allgemein sehr positiv aufgenommen wird.

    Auch im direkten Kosten-Nutzen-Vergleich mit Veröffentlichungen in der Tageszeitung geht das Internet eindeutig als Sieger hervor, wenn ich bedenke, dass eine Versteigerungs-Anzeige in der örtlichen Presse zwischen 650 EUR und 700 EUR kostet. Gegen die knapp 100 EUR, die uns die Internet-Veröffentlichung kostet, ist das schon ein enormer Preis. Im Übrigen sind die 100 EUR auch nicht zu viel, da eine solche Präsentation mit eigenen Mitteln, z.B. auf den Internet-Seiten der Amtsgerichte zu diesem Preis nicht möglich wäre.

    Das setzt aber auch voraus, dass das Internetangebot von einer entsprechenden Zahl von Nutzern in Anspruch genommen wird. Wenn ich das richtig sehe, sind es rund 20 Amtsgerichte, die dort veröffentlichen. Ich kann mir nicht so recht vorstellen, dass, einmal abgesehen von den Leuten, die direkt darauf hingewiesen werden, viele Interessenten das Angebot überhaupt finden. Den Kosten-Nutzen-Vergleich gewinnt daher wahrscheinlich die Tageszeitung, wo Interessenten immerhin eine Veröffentlichung suchen und finden.

    Die Aussage, dass einem Amtsgericht eine solche Präsentation zu dem Preis nicht möglich ist, bestreite ich ganz entschieden. Internetauftritte der Amtsgerichte sind doch inzwischen sehr weit verbreitet. Und dort ein Gutachten einzustellen, ist dann nur eine Frage des Speicherplatzes. Außerdem ist für Interessenten der Internetauftritt eines Amtsgerichts wahrscheinlich erst einmal die erste Anlaufstelle.


    Gerichtskosten wird man für ein Herunterladen eines Gutachtens wohl nicht nehmen können. Mir wäre jedenfalls keine geeignete Kostenvorschrift bekannt.

  • hiro
    Mailen wäre mir auch am sympatischten, aber das geht wegen der Dateigröße (noch) nicht. Welche Dateigröße haben den die gemailten Gutachten (bei einem Versuch bin ich auf etwa 50 MB gekommen)? Sind alle Fotos und Anlagen dabei? Habt Ihr extra Speicherplatz auf Eurem Dienst-PC?

    @ § 21 BGB
    Wenn der Internetveröffentlicher in der Terminsbestimmung genannt ist und ein Link auf der Gerichtswebseite genannt ist, halte ich das für ausreichend.

    Mir fällt auch kein GKG-Tatbestand fürs Runterladen ein.

  • Zitat von Kai

    @ § 21 BGB
    Wenn der Internetveröffentlicher in der Terminsbestimmung genannt ist und ein Link auf der Gerichtswebseite genannt ist, halte ich das für ausreichend.

    Ausreichend mag sein. Aber ist es nicht auch eine Frage, was die Justiz anstreben sollte? Ich halte die weit gehende Unabhängigkeit von privaten Anbietern für wichtig. Und für mich ist der oben gennnte Preis ganz einfach zu hoch (selbst wenn man die scheinbar geringe Verbreitung außer Acht lässt). Noch einmal ganz klar gefragt: Was hält Amtsgerichte mit eigenem Internetauftritt davon ab, Gutachten selbst einzustellen? Sofern das Gutachten nicht weiter zu bearbeiten ist, gibt es für das Hochladen nur wenig Aufwand und sonstige Kosten entstehen nicht.
    Es bleibt auch abzuwarten, ob eine so freie Wahl eines Diensteanbieters zukünftig noch möglich ist. Inzwischen müssen viele Sachen ausgeschrieben werden und es kann natürlich auch Erklärungsforderungen geben (Warum dieser Anbieter und nicht der Mitbewerber?).

    Die Dateigröße hängt ja letztlich von verschiedenen Faktoren ab. Ich habe aber kürzlich mit einem Kollegen gsprochen, der mir von pdf-Dateien mit einfacher Darstellungsqualität von Bildern mit unter 1 MB und bei guter Darstellung von 5 MB. Und es waren wohl Farbbilder, Kartenmaterial usw. enthalten.

  • Zitat von Kai

    hiro
    Mailen wäre mir auch am sympatischten, aber das geht wegen der Dateigröße (noch) nicht. Welche Dateigröße haben den die gemailten Gutachten (bei einem Versuch bin ich auf etwa 50 MB gekommen)? Sind alle Fotos und Anlagen dabei? Habt Ihr extra Speicherplatz auf Eurem Dienst-PC?



    Je nach Gutachter und Anzahl der Bilder sind die Mails mit den Gutachten incl. Bilder zwischen 2 und 4 MB groß. Wenn es mal mehr war, haben die Gutachter uns auch schon Bilder und Gutachten getrennt geschickt. Aber auf 50 MB sind wir noch nie gekommen ;-). Ich hab mir eben mal ein paar Gutachten und bilder angesehen, da kam ich auf zwischen 1,27 und 3,2 MB pro Verfahren.
    Was EDV betrifft sind wir hier ausnahmsweise mal ziemlich gut ausgestattet und auf unserem Server ist noch genug Platz ... Außerdem haben wir eine schnelle Internet-Verbindung, so dass auch das überhaupt kein Problem ist.
    Ein Gutachter wäre auch bereit gewesen, uns jedesmal eine CD-ROM mitzuschicken. Aber die liegen hier dann nur rum und man hat ein (auch datesnschutzrechtliches) Entsorgungsproblem.
    Bei Interesse kann ich mal ein Gutachten probeweise verschicken, so wie es bei mir angekommen ist.

    Zitat von Kai

    @ § 21 BGB
    Wenn der Internetveröffentlicher in der Terminsbestimmung genannt ist und ein Link auf der Gerichtswebseite genannt ist, halte ich das für ausreichend.

    Mir fällt auch kein GKG-Tatbestand fürs Runterladen ein.



    Eben. In jeder Terminsbestimmung und Veröffentlichung (auch Tageszeitung) steht der Hinweis auf http://www.versteigerungspool.de; außerdem natürlich auf unserer Amtsgerichts-Homepage und an der Gerichtstafel im Gerichtsgebäude. Im Übrigen gibt es viele Bieter, die öfters mal hier sind, die wissen dann, wo sie nachsehen können und außerdem sind inzwischen wirklich sehr viele Interessenten technisch so weit fortgeschritten, dass sie gleich im Internet suchen. Und dank google findet man die Seite auch recht schnell.

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  • Zitat von § 21 BGB

    Ausreichend mag sein. Aber ist es nicht auch eine Frage, was die Justiz anstreben sollte?



    Bürgerfreundlichkeit. Meiner - und im Übrigen auch der der meisten Interessenten - Meinung nach erreichen wir das durch eine qualitativ hochwertige Internet-Veröffentlichung, durch die die Interessenten sich bequem von zu Hause aus umfassend informieren können.

    Zitat von § 21 BGB

    Ich halte die weit gehende Unabhängigkeit von privaten Anbietern für wichtig. Und für mich ist der oben gennnte Preis ganz einfach zu hoch (selbst wenn man die scheinbar geringe Verbreitung außer Acht lässt). Noch einmal ganz klar gefragt: Was hält Amtsgerichte mit eigenem Internetauftritt davon ab, Gutachten selbst einzustellen? Sofern das Gutachten nicht weiter zu bearbeiten ist, gibt es für das Hochladen nur wenig Aufwand und sonstige Kosten entstehen nicht.



    Gegenfrage: Hast du dich schonmal ausführlicher mit der Gestaltung von Websites, Datenbanken, PDF-Dokumenten usw. beschäftigt und dir versteigerungspool.de schonmal näher angesehen?
    Mit der Such- und Sortierfunktion usw. ist da schon ein größerer Aufwand erforderlich und ist es eben nicht mit einfachem Hochladen getan. Alle Objekte müssen erfasst werden und in die Datenbank eingetragen werden. Ich bin mir sicher, dass wenn man den Arbeitsaufwand mit der Stoppuhr messen würde, die Gerichte es nur schwer zu diesem Preis machen können. Die Kosten für die Server-Kapazität und eventuell auftauchende technische Probleme darf man ja auch nicht außer acht lassen.

    Zitat von § 21 BGB

    Es bleibt auch abzuwarten, ob eine so freie Wahl eines Diensteanbieters zukünftig noch möglich ist. Inzwischen müssen viele Sachen ausgeschrieben werden und es kann natürlich auch Erklärungsforderungen geben (Warum dieser Anbieter und nicht der Mitbewerber?).



    § 40 Abs. 2 ZVG. Ich denke nicht, das uns bei dieser in sachlicher Unabhängigkeit zu treffenden Entscheidung jemand reinreden kann.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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  • @ hiro
    Ich habe mir das Angebot durchaus angesehen, aber welcher Interessent kommt auf die Idee, dort zu suchen? Es gibt eine ganze Reihe (teilweise sehr viel bekanntere) von Anbietern, die aber alle dieses Problem haben. Wenn ich mich als Interessent informieren möchte, suche ich die Seite des Amtsgerichts auf. Nun kann man von dort natürlich einen Link setzen. Aber der Direktaufruf des Gutachtens ist für den Interessenten sehr viel komfortabler und bietet eine absolut umfassende Information und wird in dieser Form auch von dem Anbieter "versteigerungspool " scheinbar nicht geboten. Abgesehen davon ist, je nach technischer Handhabung das Einstellen und Herunterladen des Gutachtens über die Seite des Amtsgerichts kostenlos. Das sehe ich als großen Vorteil der Eigenlösung an. Weiterhin ist die Aktualität besser, weil Änderungen im eigenen Haus direkt einzupflegen sind. Einen Mehraufwand für die Einstellung des Gutachtens sehe ich nicht, denn auch dem Fremdanbieter müssen die Informationen zugeleitet werden. Das Einstellen einer fertigen pdf-Datei ist eine Sache von wenigen Augenblicken. Eines großen Aufwandes mit einer Datenbank bedarf es nicht. Das lässt sich sehr viel einfacher und pflegeleichter mit Ordnern erledigen, wenn man nicht die verschiedensten Suchkriterien (vielleicht auch noch Klinkerfarbe) ermöglichen will. Die Kosten für Speicherplatz sind vergleichsweise gering.

    Um noch auf die Gegenfrage einzugehen, auch wenn das mit der Argumentation nur sehr am Rande zu tun hat: Seit vielen Jahren.

    Soweit es noch um § 40 ZVG geht, steht dort auch: bei der Ausübung dieser Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen. Wie weit die Unabhängigkeit da reicht bzw. der Rahmen vorgegeben werden kann, mag dahin stehen.

  • Zitat von § 21 BGB

    @ hiro
    Ich habe mir das Angebot durchaus angesehen, aber welcher Interessent kommt auf die Idee, dort zu suchen?


    Jeder der sich hier in der Gegend (und da dürften die meisten Interessenten herkommen) für Versteigerungen interessiert, weil an jeder Stelle (Veröffentlichungen in den Zeitungen/Amtsblättern, Gerichtstafel, Aushang im Gang vor der Geschäftsstelle, Merkblatt für Bietinteressenten, telefonische Auskunft, Link auf der Homepage) auf versteigerungspool.de hingewiesen wird.

    Zitat von § 21 BGB

    Es gibt eine ganze Reihe (teilweise sehr viel bekanntere) von Anbietern, die aber alle dieses Problem haben. Wenn ich mich als Interessent informieren möchte, suche ich die Seite des Amtsgerichts auf. Nun kann man von dort natürlich einen Link setzen. Aber der Direktaufruf des Gutachtens ist für den Interessenten sehr viel komfortabler und bietet eine absolut umfassende Information und wird in dieser Form auch von dem Anbieter "versteigerungspool " scheinbar nicht geboten.


    Ob du dir versteigerungspool.de wirklich richtig angesehen hast, muss ich so langsam etwas bezweifeln. Natürlich kann man dort das komplette Gutachten runterladen. Das einzige, was man machen muss, ist sich einmal registrieren und sich dann mit der eigenen Benutzerkennung einloggen. Dies wurde deshalb eingeführt, um Missbrauch (Konkurrenten laden tausendfach Gutachten runter und legen damit den Server lahm) zu verhindern. Auch ohne Download bekommt man schon eine Menge grundsätzlicher Informationen. Und du kannst mir nicht erzählen, dass es dem Nutzer bzw. der Kundschaft zu viel ist, von der Homepage des Amtsgerichts einen Link zu einem anderen Anbieter zu klicken.

    Zitat von § 21 BGB

    Abgesehen davon ist, je nach technischer Handhabung das Einstellen und Herunterladen des Gutachtens über die Seite des Amtsgerichts kostenlos. Das sehe ich als großen Vorteil der Eigenlösung an. Weiterhin ist die Aktualität besser, weil Änderungen im eigenen Haus direkt einzupflegen sind. Einen Mehraufwand für die Einstellung des Gutachtens sehe ich nicht, denn auch dem Fremdanbieter müssen die Informationen zugeleitet werden. Das Einstellen einer fertigen pdf-Datei ist eine Sache von wenigen Augenblicken. Eines großen Aufwandes mit einer Datenbank bedarf es nicht. Das lässt sich sehr viel einfacher und pflegeleichter mit Ordnern erledigen, wenn man nicht die verschiedensten Suchkriterien (vielleicht auch noch Klinkerfarbe) ermöglichen will. Die Kosten für Speicherplatz sind vergleichsweise gering.


    Aha. Wenn du meinst ... Aktualität: Normalerweise ist nichts mehr zu ändern. Und wenn, dann reicht eine kurze Mail an versteigerungspool.de und das Ganze ist innerhalb von wenigen Minuten erledigt. Die Zuleitung der Dateien geschieht per E-Mail und geht sehr schnell. Einfach Aktenzeichen + Termin in den Betreff reinschreiben und den Inhalt des Unterordners "Gutachten" aus dem entsprechenden Verfahrensordner dranhängen - fertig. Wir haben hier zwar "Ghost Word", um fertige PDFs zu erstellen, das macht aber mit unseren Vorlagen (z.B. die Terminsbestimmung, die üblicherweise beigefügt wird) Schwierigkeiten, weil es da wegen dem Dokumentenschutz nicht richtig funktioniert. Suchkriterien sind für den Nutzer aber sehr wichtig. Einfach nur die Termine ohne Suchfunktion veröffentlichen ist nicht sehr nutzerfreundlich.
    Wegen der Kosten - wenn wir hier selbst was machen würden, wäre es ganz und gar nicht kostenlos. Die Arbeit, die hier von uns zu erledigen wäre, wird uns nicht bezahlt, weil ich das in keine Kostenrechnung aufnehmen kann. Die Rechnung für den Drittanbieter kann ich als Veröffentlichungsauslagen wieder reinholen --> klarer Vorteil für das Land B-W. Und seitens der Gläubiger oder Schuldner hat sich noch keiner beschwert.

    Zitat von § 21 BGB

    Soweit es noch um § 40 ZVG geht, steht dort auch: bei der Ausübung dieser Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen. Wie weit die Unabhängigkeit da reicht bzw. der Rahmen vorgegeben werden kann, mag dahin stehen.


    Es ist hier inzwischen seit mehr als 2 Jahren "Ortsgebrauch", bei versteigerungspool.de zu veröffentlichen. Da lass ich mir nicht reinreden.
    Wenn das Land mir die entsprechend gut gestaltete Seite und das entsprechend leicht zu bedienende CMS zur Verfügung stellt, bin ich gerne bereit, nur auf der gerichtseigenen Seite zu veröffentlichen. Aber ob das jemals gelingt, wage ich ernsthaft zu bezweifeln.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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  • Ich sehe die Sache recht leidenschaftslos:

    Wenn das AG eine vernünftige Veröffentlichungsplattform zur Verfügung stellen würde, hätte ich damit kein Problem. Es wurde vor ein paar Jahren mal zaghaft geplant, man hat es dann aber doch bei einer Verlinkung zu zvg.com belassen. Auch ich bin für Zukunft eher skeptisch.

    Andererseits sehe ich aber auch keinerlei Veranlassung für eine interne Lösung. Die Zusammenarbeit mit den Internetanbietern klappt reibungslos und Grund für Berührungsängste fallen mir nicht ein.

    Zu § 40 II ZVG stime ich hiro zu. Ich lese § 40 II ZVG so, dass ich bei der Veröffentlichung auf die Vergangenheit Rücksicht nehmen muss. Danach darf man zvg.com wohl als Ortsgebrauch bezeichnen. Sonstige Einschränkungen insbesondere für zusätzliche Veröfflichungen lese ich nicht daraus. Wenn irgendwann die Veröffentlichung auf der AG-HP Ortsgebrauch werden sollte, habe ich damit keine Probleme und stelle mich um.

  • Zitat von hiro


    Wenn das Land mir die entsprechend gut gestaltete Seite und das entsprechend leicht zu bedienende CMS zur Verfügung stellt, bin ich gerne bereit, nur auf der gerichtseigenen Seite zu veröffentlichen. Aber ob das jemals gelingt, wage ich ernsthaft zu bezweifeln.


    Zitat von Kai


    Wenn irgendwann die Veröffentlichung auf der AG-HP Ortsgebrauch werden sollte, habe ich damit keine Probleme und stelle mich um.



    Vielleicht zur Ergänzung: Als die Hamburger Amtsgerichte vor einigen Jahren ihren Internetauftritt über http://www.hamburg.de/ planten, wurde das Thema einer eigenen ZVG Seite mehrfach diskutiert. Ich habe diesbezüglich auch mehrere Gespräche geführt. Herausgekommen ist jedoch lediglich ein Link auf den Internetanbieter zvg.com. Insofern teile ich die Zweifel von hiro und gebe ihm gleichzeitig recht, daß die von ihm geschilderte Art der Veröffentlichung völlig in Ordnung ist. Gleiches gilt natürlich für Hamburg, wo die Inanspruchnahme des Internetdienstleisters überhaupt keine Probleme bereitet. Durch die Hinweise in den Printveröffentlichungen und den gesetzten Link, können alle Bietinteressenten erreicht werden. Die Zugriffszahlen von zvg.com sind enorm und erreichten beispielsweise nur für mein Gericht die Zahl von über 185.000 allein im Februar 2005.
    Interessant ist der preisliche Unterschied der beiden Veröffentlichungs-plattformen, zahlt bei hiro das Gericht 91,-- € und der Kunde für das Gutachten nichts, muß Hamburg 38,--€ zahlen und der Kunde für den Download des Gutachtens etwa 15,-- €. Die Preisdifferenz könnte sich eventuell durch die Anzahl der Abrufe erklären. Wäre mal interessant zu wissen, wieviel unser Anbieter durch die Downloads verdient. Darüber haben wir aber natürlich keine Informationen.

  • Zitat von Stefan

    <snip> Interessant ist der preisliche Unterschied der beiden Veröffentlichungs-plattformen, zahlt bei hiro das Gericht 91,-- € und der Kunde für das Gutachten nichts, muß Hamburg 38,--€ zahlen und der Kunde für den Download des Gutachtens etwa 15,-- €. Die Preisdifferenz könnte sich eventuell durch die Anzahl der Abrufe erklären. Wäre mal interessant zu wissen, wieviel unser Anbieter durch die Downloads verdient. Darüber haben wir aber natürlich keine Informationen.


    Das wundert mich nicht ... ;-).
    Wir haben uns über die Preisgestaltung und die Frage, ob der Interessent für den Gutachten-Download zahlen muss oder nicht, am Anfang auch viele Gedanken gemacht. Zum einen hat unser Anbieter gesagt, dass er wenn dann schon einen recht hohen Preis für den Download verlangen muss (auch mind. 15 EUR) und zum anderen auf den unter Umständen recht aufwändigen Inkasso-Weg hingewiesen. Wenn er wegen jedem Download eine Rechnung schreiben muss und unter Umständen auch noch dem Geld hinterher rennen kann, da lohnt sich das nicht. Außerdem ist es heute immer noch überwiegend so, dass die Leute nicht bereit sind, für Informationen im Internet zu bezahlen. Das ändert sich zwar gerade langsam, aber noch schreckt es wohl viele ab. Insofern haben wir uns - insbesondere unter Berücksichtigung des Preisvergleichs mit der Zeitung (s.o.) - dazu entschlossen, das Angebot für den Kunden kostenlos zu gestalten. In der Kostenrechnung sind die 91,64 EUR ein eher kleinerer Posten.
    zvg.com hat uns übrigens auch ein paar mal angeschrieben (wie wohl jedes Gericht in Deutschland), aber die Seite gefällt mir von der Aufmachung her überhaupt nicht. Wobei sie natürlich gerade im Norddeutschen Raum weit verbreitet ist ...

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  • Zitat von hiro

    ....dazu entschlossen, das Angebot für den Kunden kostenlos zu gestalten.



    Hallo,
    irgendwie hat das schon seinen Reiz. Wenn ich bedenke, wieviele Interessenten sich ein Gutachten kaufen, und wie viele Termine, gerade bei begehrten Objekten, kurzfristig aufgehoben werden, so kann das schon recht teuer werden und für die Zukunft abschrecken. Die Gutachten müssen eben bezahlt werden ohne die geringste Möglichkeit eines Versteigerungserfolges.
    Andererseits ohne Gebührenerhebung, nur mit Registration, könnte ich mir auch vorstellen, daß die Gutachten auch vermehrt für andere Zwecke als dem Ziel des Versteigerungserwerbes heruntergeladen werden, z.B. von Maklern, Gewerbetreibenden etc. mit dem Ziel, sich einen umfassenden Datenbestand zuzulegen oder bei entsprechenden Anhaltspunkten im Gutachten mal die handwerklichen Dienste anzubieten. Oder sehe ich hier zu schwarz?

  • <und zum anderen auf den unter Umständen recht aufwändigen Inkasso-Weg <hingewiesen. Wenn er wegen jedem Download eine Rechnung schreiben muss <und unter Umständen auch noch dem Geld hinterher rennen kann, da lohnt sich <das nicht.

    Dieses Argument halte ich für wenig stichhaltig, sondern eher für einen Ausdruck optimierbarer Selbstorganisation des jeweiligen Anbieters.

    Mittlerweile gibt es nämlich preiswerte Kauf- und Mietangebote für Online-Bezahlungsmodule, die leicht in jeden Webauftritt eingebaut werden können. Irgendwelche Inkassoprobleme können damit gar nicht erst auftreten.

  • Zitat von Stefan

    <snip>Andererseits ohne Gebührenerhebung, nur mit Registration, könnte ich mir auch vorstellen, daß die Gutachten auch vermehrt für andere Zwecke als dem Ziel des Versteigerungserwerbes heruntergeladen werden, z.B. von Maklern, Gewerbetreibenden etc. mit dem Ziel, sich einen umfassenden Datenbestand zuzulegen oder bei entsprechenden Anhaltspunkten im Gutachten mal die handwerklichen Dienste anzubieten. Oder sehe ich hier zu schwarz?



    Schwer zu sagen. Leider sind die Bedenken wohl - zumindest teilweise - berechtigt. Es gab hier schon Fälle, in denen Makler ohne Auftrag das Versteigerungsobjekt mit "unserem" Gutachten beworben haben und von Interessenten bei Erfolg in der Versteigerung Provision haben wollte. Eine absolute Frechheit, meiner Meinung nach. Der Makler war auch noch so unverschämt und hat hier nachgefragt, wer denn das Objekt ersteigert hat (hab ich ihm natürlich nicht gesagt). Für dieses Thema könnte man eigentlich einen eigenen Thread aufmachen.
    Wegen Handwerkern und so habe ich bis jetzt noch nichts mitbekommen.
    Grundsätzlich sind solche Sachen halt ein allgemeines Problem bei Internet-Veröffentlichungen. Unser Anbieter hat auch schon eine Abmahnung bekommen, weil auf einem im Internet veröffentlichten Bild ein Stück vom Nachbargebäude drauf war, auf dem ein (kleines und kaum leserliches) Schild einer Firma zu sehen war, deren Ruf jetzt angeblich gefährdet ist, weil die Leute denken könnten, dass diese Firma Zahlungsschwierigkeiten hat. Aber wie gesagt, das ist ein allgemeines Problem im Internet und solche Probleme müssen wohl in Kauf genommen werden, wenn man so modern und kundenorientiert sein will und dieses Medium nutzt.
    Bei justizeigenen Veröffentlichungen hätte man dieses Problem übrigens auch.

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  • Zitat von Uwe Loose

    <und zum anderen auf den unter Umständen recht aufwändigen Inkasso-Weg <hingewiesen. Wenn er wegen jedem Download eine Rechnung schreiben muss <und unter Umständen auch noch dem Geld hinterher rennen kann, da lohnt sich <das nicht.

    Dieses Argument halte ich für wenig stichhaltig, sondern eher für einen Ausdruck optimierbarer Selbstorganisation des jeweiligen Anbieters.

    Mittlerweile gibt es nämlich preiswerte Kauf- und Mietangebote für Online-Bezahlungsmodule, die leicht in jeden Webauftritt eingebaut werden können. Irgendwelche Inkassoprobleme können damit gar nicht erst auftreten.




    Das ist wohl richtig. Allerdings kenne ich die genauen Preise für solche Bezahlungsmodule und ab welchem Betrag/Anzahl Downloads sich das ganze lohnt nicht. Auf jeden Fall klar wäre, dass die Zahl der Downloads schlagartig nach unten geht. Berücksichtigt man die Argumentation von Stefan aus dem vorhergehenden Beitrag und die durchaus gewollte Kundenfreundlichkeit, dürfte man mit einem kostenfreien Download letztendlich doch besser dran sein.
    Wobei ich das mit den Bezahlmodulen unserem Anbieter vielleicht mal vorschlagen werde, soll der sich mal schlau machen ...

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