Warum nimmt MV nicht am ZVG-Portal teil?

  • Hallo!

    Unter zvg-portal.de findet man ja bis heute fast alle Termine.

    Weiß jemand, warum die Amtsgerichte von Mecklenburg-Vorpommern da nicht vertreten sind?

    Und gibt es eine andere vergleichbare, amtliche und kostenlose Quelle im Internet?

    Grüße
    T.

  • Das Gericht (der Sachbearbeiter des Verfahrens) entscheidet nur über die weiteren Veröffentlichungen. Wo gem. § 39 Abs. 1 ZVG zu veröffentlichen ist, wird vorgegeben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich wusste bislang garnicht, dass es zvg-portal.de gibt....

    Ich kannte nur ZVG.com .
    Zumindest findet man dort einiges aus M-V...

    VG

  • Auch Rheinland-Pfalz verweigert bisher http://www.zvg-portal.de. Ist wohl nur zu ändern, wenn der Bundesgesetzgeber etwas tun würde und die Veröffentlichung dort verpflichtend vorschreiben würde, was nach meiner Kenntnis aber nicht geplant ist.

    Eigentlich schade, denn das Portal ist recht praktisch, übersichtlich und wird von den Bietinteressenten gut angenommen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Auch Rheinland-Pfalz verweigert bisher http://www.zvg-portal.de. Ist wohl nur zu ändern, wenn der Bundesgesetzgeber etwas tun würde und die Veröffentlichung dort verpflichtend vorschreiben würde, was nach meiner Kenntnis aber nicht geplant ist.

    Eigentlich schade, denn das Portal ist recht praktisch, übersichtlich und wird von den Bietinteressenten gut angenommen.


    :daumenrau:daumenrau:daumenrau
    Da muss ich sogar mal zustimmen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich wusste bislang garnicht, dass es zvg-portal.de gibt....

    Ich kannte nur ZVG.com .
    Zumindest findet man dort einiges aus M-V...

    VG

    Das alleine ist ja schon traurig genug.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich wusste bislang garnicht, dass es zvg-portal.de gibt....

    Ich kannte nur ZVG.com .
    Zumindest findet man dort einiges aus M-V...

    VG

    Vielleicht gehe ich da ja irgendwie falsch ran an das Thema, aber es gibt ja wenn man mal sucht sicherlich so ein gutes Dutzend von Portalen im Internet, auf denen man Zwangsversteigerungstermine einsehen kann. Einige davon sind wohl Online-Fortführungen von früher gedruckt erhältlichen Versteigerungskalendern, einige wollen Geld vom Nutzer, andere finanzieren sich offenbar über Werbung, ... (Ich finde es auch immer ein wenig bedenklich, wenn da Portale bis zu 29,00 EUR für den Download eines Gutachtens verlangen dass auf ZVG-Portal kostenlos zur Verügung steht.)

    Was aber alle diese Portale *außer* zvg-portal gemein haben ist:

    Es handelt sich um rein private, gewinnortientierte Websites, die nach meinen Verständnis mit der mehr oder weniger guten und / oder aufwändigen Aufbereitung von ansonsten öffentlich kostenlos verfügbaren Daten versuchen direkt oder indirekt Geld zu verdienen. Einige bieten ja z.B. Suchagenten an, die einem eine Mail schicken, wenn ein Termin aufgehoben wird oder wenn es neue Termine gibt. Das ist ja gegenüber zvg-portal.de ein Mehrwehrt.

    Nur zvg-portal.de ist ja - anders als alle anderen Angebote - ein öffentlich bereitgestellter Dienst, den die Justizverwaltung selbst betreibt (laut Impressum das Justizministerium NRW). Und wie man hier lesen kann gibt es wohl in den meisten Budnesländern (also wie ich jetzt gelernt habe 14, außer RP und MV) offenbar eine landesweite Anweisung, dass bei ZVG-Portal veröffentlicht werden muss während nach freier Entscheidung des Rechtspflegers an anderen Stellen zusätzlich veröffentlicht werden kann.

    Ich bin bisher auch davon ausgegangen, dass die anderen Anbieter ihre Rohdaten bei zvg-portal.de beziehen. Das kann aber ja nur die halbe Wahrheit sein, denn erstens kann man die Daten dort nicht in maschinenlesbarem Format abgreifen und zweitens eben RP und MV nicht; die haben die anderen Anbieter aber auch drin. Und übrigens hinreichend vollständig, dass ich nicht daran glauben mag, dass alle Rechtspfleger in MV und RP alle ca. 1 Dutzend Portale immer schön manuell bestücken.

    Ist denn niemand auf RP oder MV hier, der da mal was dazu sagen kann? Also z.B.: Wenn es in diesen beiden Ländern offenbar nicht nur an der Anweisung fehlt der Pflicht nach §39 ZVG durch Einstellen ("Einrücken") in zvg-portal.de nachzukommen, dann sollte es doch in diesen Ländern sicherlich eine Anweisung geben, wo denn sonst.

    Grüße
    T.

  • Die Amtsgerichte in Hamburg veröffentlichen ebenfalls nicht beim ZVG-Portal und wir haben uns bislang auch dagegen ausgesprochen.

    Die Gründe möchte ich hier nicht im Detail darlegen, nur soviel: Der hier einheitlich beauftragte private Anbieter greift die Daten nicht ab, sondern erhält den Auftrag vom Gericht und bereitet die Daten für die Veröffentlichung auf (Datenschutz pp). Der Aufwand für das Gericht ist gering. Meines Wissens erfolgt die Veröffentlichung üblicherweise mit kostenfreiem Gutachtendownload.

    Wenn ich an die früheren Kosten der Zeitungsveröffentlichung (mehrere Hundert Euro), die Relation zu den Verkehrswerten und zu den sonstigen Kosten des Versteigerungsverfahrens denke, fallen die Kosten für die Internetveröffentlichung eher unter "ferner liefen".

    Siehe auch hier: ZVG-Portal

  • Die Amtsgerichte in Hamburg veröffentlichen ebenfalls nicht beim ZVG-Portal und wir haben uns bislang auch dagegen ausgesprochen.

    Die Gründe möchte ich hier nicht im Detail darlegen, nur soviel: Der hier einheitlich beauftragte private Anbieter greift die Daten nicht ab, sondern erhält den Auftrag vom Gericht und bereitet die Daten für die Veröffentlichung auf (Datenschutz pp). Der Aufwand für das Gericht ist gering. Meines Wissens erfolgt die Veröffentlichung üblicherweise mit kostenfreiem Gutachtendownload.

    Also Gutachtendownload geht bei http://www.zvg-portal.de auch problemlos, wobei das die Amtsgerichte sehr unterschiedlich nutzen. Und seine Gutachter zu erziehen, dass sie stets auch eine anonymisierte PDF-Version des Gutachtens liefern dürfte so schwer nicht sein.

    Es ist schade, dass es nicht einheitlich ist, aber die Welt wird daran nicht untergehen.

    Ärgerlich finde ich aber, dass diese unsäglichen Anbieter von Versteigerungskatalogen weiterhin ihr Unwesen treiben dürfen. Das sind nichts anderes als plumpe Abofallen, die zudem in dem ganzen Immobilienportalen wie http://www.immobilienscout24.de auch noch mit Phantombildern des Objektes werben und so potentielle Bietinteressenten verwirren, indem sie z.B. ohne Abstimmung mit den Gläubigern immer 7/10 als zuschlagsfähig anpreisen. Meines Erachtens ähnlich unsäglich wie die ganzen Trittbrettfahrer bei den Handelsregisterveröffentlichungen und ihren Eintragungen in irgendwelche privaten Register.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Auch Rheinland-Pfalz verweigert bisher http://www.zvg-portal.de. Ist wohl nur zu ändern, wenn der Bundesgesetzgeber etwas tun würde und die Veröffentlichung dort verpflichtend vorschreiben würde, was nach meiner Kenntnis aber nicht geplant ist.

    Eigentlich schade, denn das Portal ist recht praktisch, übersichtlich und wird von den Bietinteressenten gut angenommen.


    :daumenrau:daumenrau:daumenrau
    Da muss ich sogar mal zustimmen.

    Dass ich das noch erleben darf. :D

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Auch Rheinland-Pfalz verweigert bisher http://www.zvg-portal.de. Ist wohl nur zu ändern, wenn der Bundesgesetzgeber etwas tun würde und die Veröffentlichung dort verpflichtend vorschreiben würde, was nach meiner Kenntnis aber nicht geplant ist.

    Eigentlich schade, denn das Portal ist recht praktisch, übersichtlich und wird von den Bietinteressenten gut angenommen.


    :daumenrau:daumenrau:daumenrau
    Da muss ich sogar mal zustimmen.

    Dass ich das noch erleben darf. :D


    Ich habe auch laaaaaaaaaange vor dem "Antworten"-Button gesessen. :D

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Amtsgerichte in Hamburg veröffentlichen ebenfalls nicht beim ZVG-Portal und wir haben uns bislang auch dagegen ausgesprochen.

    Die Gründe möchte ich hier nicht im Detail darlegen, nur soviel: Der hier einheitlich beauftragte private Anbieter greift die Daten nicht ab, sondern erhält den Auftrag vom Gericht und bereitet die Daten für die Veröffentlichung auf (Datenschutz pp). Der Aufwand für das Gericht ist gering. Meines Wissens erfolgt die Veröffentlichung üblicherweise mit kostenfreiem Gutachtendownload.

    Wenn ich an die früheren Kosten der Zeitungsveröffentlichung (mehrere Hundert Euro), die Relation zu den Verkehrswerten und zu den sonstigen Kosten des Versteigerungsverfahrens denke, fallen die Kosten für die Internetveröffentlichung eher unter "ferner liefen".

    Siehe auch hier: ZVG-Portal

    Der Aufwand bei uns mit dem Portal ist auch gering.
    Vom Ministerium gab es Vorgaben an die Gutachter, was bei den Internetgutachten zu beachten ist. Das haben alle Gutachter per EB bekommen. Läuft!

    (Rein datenschutzrechtlich könnte man sich schon fragen, ob schützenswerte Daten, die nicht veröffentlicht werden dürfen/sollen, einem "Drittanbieter" überhaupt zur Verfügung gestellt werden dürfen oder ob auch dieser Anbieter nicht lediglich die Endversionen erhalten darf und das Selektieren der Daten Aufgabe des Gerichts ist, bzw das Prüfen, ob die Sachverständigen die Vorgaben eingehalten haben.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • (Rein datenschutzrechtlich könnte man sich schon fragen, ob schützenswerte Daten, die nicht veröffentlicht werden dürfen/sollen, einem "Drittanbieter" überhaupt zur Verfügung gestellt werden dürfen oder ob auch dieser Anbieter nicht lediglich die Endversionen erhalten darf und das Selektieren der Daten Aufgabe des Gerichts ist, bzw das Prüfen, ob die Sachverständigen die Vorgaben eingehalten haben.)

    Es geht (lediglich) um einen zusätzlichen Filter. Ich achte (natürlich) darauf, dass keine Dinge herausgegeben werden, die nicht grundsätzlich veröffentlicht werden dürfen.


  • (Rein datenschutzrechtlich könnte man sich schon fragen, ob schützenswerte Daten, die nicht veröffentlicht werden dürfen/sollen, einem "Drittanbieter" überhaupt zur Verfügung gestellt werden dürfen oder ob auch dieser Anbieter nicht lediglich die Endversionen erhalten darf und das Selektieren der Daten Aufgabe des Gerichts ist, bzw das Prüfen, ob die Sachverständigen die Vorgaben eingehalten haben.)

    Es geht (lediglich) um einen zusätzlichen Filter. Ich achte (natürlich) darauf, dass keine Dinge herausgegeben werden, die nicht grundsätzlich veröffentlicht werden dürfen.

    Dann frage ich mich aber, wo die Arbeitserleichterung sein soll.
    Und zwar in dem Umfang, der es rechtfertigen würde, an Stelle des Portals eine andere Seite zu beauftragen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nur, um ein mögliches Missverständnis bei mir zu vermeiden: Beim Portal muss das Gericht die Daten doch selber durch Eingabe in entsprechende Masken einpflegen, oder ist das nicht (mehr?) richtig?

  • Und wie man hier lesen kann gibt es wohl in den meisten Budnesländern (also wie ich jetzt gelernt habe 14, außer RP und MV) offenbar eine landesweite Anweisung, dass bei ZVG-Portal veröffentlicht werden muss während nach freier Entscheidung des Rechtspflegers an anderen Stellen zusätzlich veröffentlicht werden kann.

    Eine kleine juristische Spitzfindigkeit am Rande: Es dürfte in den dort veröffentlichenden Ländern wohl keine derartige Anweisung dort veröffentlichen zu müssen geben. Hierzulande wurde seinerzeit das ZVG-Portal für das Gericht als elektronisches Kommunikations-/ Informationsmedium i. S. d. § 39 I ZVG bestimmt.

  • Nur, um ein mögliches Missverständnis bei mir zu vermeiden: Beim Portal muss das Gericht die Daten doch selber durch Eingabe in entsprechende Masken einpflegen, oder ist das nicht (mehr?) richtig?


    Es ist nicht nur der Aufwand für die Einstellung, sondern auch ggfs. die Anonymisierung und datenschutzrechtliche Prüfung.
    Ich binde mir doch nicht Aufwand und Haftungsrisiko ans Bein, wenn ich das einfacher haben kann. An dieser Stelle ist Outsourcing wirklich die bessere Lösung.
    Abgesehen davon ist - zumindest bei dem Anbieter, den ich immer beauftragt habe - auch der Service für die Bietinteressenten besser. Gerade die E-Mail-Benachrichtigung bei Terminsaufhebung ist für den Interessenten hilfreich, aber auch für das Gericht, weil es viele Telefonanrufe erspart.

    Zu § 39 Abs. 1 ZVG: Soweit mir erinnerlich wird das "für die Bekanntmachung des Gerichts bestimmte Blatt" von jedem Gericht selbst festgelegt :gruebel:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!