Deutsche in Spanien verstorben - hier Testamentseröffnung

  • Deutsche Staatsangehörige ist in Spanien verstorben.
    Ich habe ein hier verwahrtes gemeinschaftliches Testament von 1997 (Ehemann 2000 hier verstorben) eröffnet, da der letzte Wohnsitz im Inland natürlich auch bei uns war und die Anhörung gemacht.


    Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, dass die Erbfolge dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht der Lebensmittelpunkt des Erblassers befand.
    Eine anderweitige Rechtswahl gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO durch die Erblasserin ist dem hiesigen Gericht nicht bekannt.

    Also gehe ich davon aus, das ich das Verfahren nun nach Spanien abgebe. Nach Auskunft des deutschen Konsulates in Spanien, können die Beteiligten ein Notar ihrer Wahl beauftragen.

    Jemand ein Idee wie hier weiter zu verfahren wäre? Ich würde jetzt die beiden Erben auffordern wollen, ein gemeinsames Notariat zu beauftragen. Nun sind die beiden Erben aber so zerstritten, dass da nicht mit einer Einigung zu rechnen ist.
    Was dann?


    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ist von unserem beck-online-Abo umfaßt. Der entscheidende Satz lautet:
    edit by Kai: Zitat entfernt

    Ich denke, das darf zitiert werden. Sollte Kai das anders sehen, wird er eingreifen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Ich denke, das darf zitiert werden. Sollte Kai das anders sehen, wird er eingreifen.

    Wenn Du mich schon direkt ansprichst: Das Zitat erfüllt streng genommen nicht alle Kriterien eines zulässigen Zitates:


    Eine feste Regel für einen zulässigen Zitatumfang gibt es nicht. Als grobe Faustregeln kann man sich merken:
    - Der übernommene Text darf gerade so viel Umfang haben, wie es innerhalb der eigenen Gedanken nötig ist.
    - Denkt man sich das Zitat weg, muss der eigene Text noch einen Sinn ergeben.
    - Es sollte nicht mehr als 1/3 des ursprünglichen Textes verwendet werden.
    - Das Zitat sollte nicht mehr als 1/3 des eigenen Textes ausmachen.

    Das Zitat muss zudem einem sog. Zitatzweck dienen. Es muss also in eigene Gedanken eingebunden werden bzw. eine sog. Belegfunktion erfüllen. Eine bloße Wiedergabe ohne eigene Erörterung dürfte in der Regel unzulässig sein.

    Im Übrigen sind hier im Forum Autoren unterwegs, die mich immer mal wieder auf urheberrechtlich mindestens bedenkliche Inhalte hinweisen. Im Zweifel sollte man, wenn man sich nicht sicher ist, eine 1:1-Textübernahme unterlassen. Dies erleichtert die Arbeit und vermindert das Risiko, danke!

  • Du bist der Boss, da werde ich nicht streiten. Zumindest habe ich es nicht einfach ohne nachzudenken eingestellt, lag aber offenbar doch daneben. Danke für den Hinweis.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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