• Guten Tag,
    das Pflegeheim schreibt mir, dass sich dort noch eine Kette des Erblassers in der Verwahrung befindet. Es wird angefragt, was mit der Kette wird?
    Um welche Art Kette es sich handelt und welchen Wert diese hat wird nicht genannt.

    Ich bin nun geneigt denen zu schreiben, dass sie die Kette hier im Nachlassgericht abliefern sollen.
    Ich würde dann entscheiden, was damit gemacht wird (mit Protokoll entsorgen oder Verkauf im örtlichen An- und Verkauf mit anschließender Geld Hinterlegung)

    Da es vielleicht auf Letzteres hinausläuft, könnte ich den Verkauf und die Hinterlegung eigentlich selbst als der bearbeitende Rechtspfleger tätigen? Notfalls würde ich dafür unseren meistbestellten Nachlasspfleger fragen, ob er den Verkauf und die Hinterlegung gratis machen würde.

    Ich denke die anfallenden Kosten für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft übersteigen den Wert der Kette.

    Achja, Erben der 1. Erbordnung sind nicht vorhanden und alle bekannten Erben der 2. Erbordnung haben ausgeschlagen.

    Was meint ihr so?

  • Mögliche praktische Lösungen

    a) Hinterlegung der Kette durch den Besitzer (Pflegeheim) anregen oder anordnen (in der Wahl der Sicherungsmaßnahme ist das NLG ja frei)
    b) Hinterlegung als NL-Rpfl vornehmen
    c) Feststellung ErbR Fiskus


    Es gibt zwar auch den § 1846 BGB, aber der dürfte nicht für den Verkauf oder die Entsorgung der Kette zur Anwendung kommen. Jedenfalls würde ich als NL-Rpfl die Kette nicht entsorgen oder verkaufen.

    Auf welcher gesetzlicher Grundlage ein - vermutlich - nicht bestellter NLP die Kette verkaufen kann, ist mir schleierhaft. [Die mitlesenden NLP werden sich wohl an den Kopf fassen, was du in diesem Fall so vorhast.]

    Falls der NLP wirksam bestellt wurde, hätte er selbstverständlich einen Vergütungsanspruch (ob er den geltend macht, wäre dann wieder seine Sache).

    Die Kosten der Anordnung einer NLP würden mich bei der Frage, ob ich anordne oder nicht, niemals interessieren. Zur Not geht die Landeskasse halt leer aus, weil kein Nachlass da ist, aus dem die Gebühr bezahlt werden könnte.

  • Ich würde keine Gegenstände annehmen und an eine Entscheidung über die Verwertung erst recht nicht denken. (mangels Qualifikation als unabhängiger Sachverständiger für Schmuck. Falls ein Erbe oder der Fiskus die Vernichtung/Verwertung für unangemessen hält muss ich ja rechtssicher erklären können warum ich einer Verwertung zu Preis X zugestimmt oder die Vernichtung veranlasst habe. Sonst droht Haftung.)

    Gegenstände sind für die unbekannten Erben bei dem zuständigen Gericht zu hinterlegen, dafür gibt es eine Hinterlegungsstelle.

    Ansprechpartner für Hinterlegung ist nicht das Nachlassgericht.


    Einzige Lösung daher: Hinweis an das Pflegeheim, dass die Kette für die unbekannten Erben beim AG XY hinterlegt werden kann.

    Wenn du dann irgendwann zum Fiskalerbrecht kommst ( so sieht es aufgrund der Ausschlagungen aus) oder einen Erben findest, teilst du die Hinterlegung mit.

    Einen Nachlasspfleger bestellen würde ich nur aufgrund der Kette nicht, da diese durch die Hinterlegung gesichert wird.

  • Hatte einen ähnlichen Fall; da hat sich das Pflegeheim bereit erklärt, die Kette bis zum Abschluss des Verfahrens zur Feststellung des Fiskuserbrechts dort zu verwahren. Hatte ich als Aktenvermerk auch dokumentiert.

    In einem anderen Fall habe ich als Nachlassgericht mit der Post mehrere Kleinteile in einem Umschlag übersandt bekommen (Ringe, Ketten). Habe diesen Umschlag in der Hülle am hinteren Aktendeckel festgetackert und später nach Feststellung des Fiskuserbrechts mit der Akte dem Fiskusvertreter übersandt.


  • :daumenrau

  • Dankeschön, so mache ich es. Aufdie Idee, die Kette (so wie sie ist) zu hinterlegen, bin ich gar nichtgekommen.

  • Bin auch nicht sicher, ob das so ohne weiteres möglich ist?

    Hinterlegt werden können (nur) Geld, Urkunden, Wertpapiere und "Kostbarkeiten". Im Hinterlegungsantrag ist dabei der Wert der Kostbarkeit anzugeben, sowie deren Unterscheidungsmerkmale, z.B. die Gattung und der Stoff (=Material).
    Hinterlegungsstelle für Kostbarkeiten ist das AG am Sitz des LG (zumindest in Nds.).

    Was unter Kostbarkeiten fällt, wird in der Kommentierung zu § 372 BGB näher beschrieben.

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