Nachträgliche Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtung

  • Eben...Standard ist seit Einführung des P-Kontos, dass es kein Ruhendstellen mehr gibt. Die Rechtsprechung hat sich dahingehend bereits geäußert. Ich meine, es war sogar der BGH. Und die Banken lassen sich Bescheinigung des Arbeitgebers etc. vorlegen. Zu viel wird nur dann abgeführt, wenn der Schuldner sich nicht rührt. Dann bleibt dem Schuldner nur der pfandfreie Betrag nach § 850 c Abs. 1 ZPO. Auf Zuruf des Schuldners geht da auch nix

    Und da beißt sich die Katze in den Schwanz, weil der AG sich auf die Aussagen den AN verlassen muss bzw. kann, also doch Zuruf des Schuldners.

    Und wenn der AG die Pfändung bearbeitet, dann verlässt er sich ja auch auf die Angaben des Arbeitnehmers, wenn es keine abweichenen Behauptungen des Gläubigers gibt.

    Ich habe solche Bescheinigungen immer ausgefüllt, wenn sie verlangt wurden. Meist waren das aber Fälle, bei denen bereits Pfändungen vorgelegen haben und so habe ich auch den Hinweis angebracht, dass die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge bereits einbehalten wurden. Was die Bank dann mit der Info gemacht hat weiß ich allerdings nicht.

  • Eben...Standard ist seit Einführung des P-Kontos, dass es kein Ruhendstellen mehr gibt. Die Rechtsprechung hat sich dahingehend bereits geäußert. Ich meine, es war sogar der BGH. Und die Banken lassen sich Bescheinigung des Arbeitgebers etc. vorlegen. Zu viel wird nur dann abgeführt, wenn der Schuldner sich nicht rührt. Dann bleibt dem Schuldner nur der pfandfreie Betrag nach § 850 c Abs. 1 ZPO. Auf Zuruf des Schuldners geht da auch nix

    Und da beißt sich die Katze in den Schwanz, weil der AG sich auf die Aussagen den AN verlassen muss bzw. kann, also doch Zuruf des Schuldners.

    Und wenn der AG die Pfändung bearbeitet, dann verlässt er sich ja auch auf die Angaben des Arbeitnehmers, wenn es keine abweichenen Behauptungen des Gläubigers gibt.

    ....


    Mal aus Interesse - nicht nur für diesen Fall:

    Was fragt denn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer konkret hinsichtlich Unterhalt für den Ehepartner? :gruebel:

    Und wie ist denn das Ergebnis für die Lohnpfändung, wenn der AN z. B. sagt, dass er doch mit seinem Ehepartner zusammenlebe und man gemeinsam wirtschafte?

    (Also letztlich Berücksichtigung Naturalunterhalt stets ja oder nein oder von Fall zu Fall?)

  • Der nicht getrenntlebende Ehegatte ist immer als Unterhaltsberechtigten Person zu berücksichtigen, wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO nicht getroffen wurde. Keine Überprüfung notwendig, wenn ich weiß, dass sie zusammen leben oder der Arbeitnehmer dies erklärt. Getrennt lebende Ehegatten sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Daher ist nur die Unterhaltsgewährung nachzuweisen.

    Wenn Du willst, kann ich Dir bei Gelegenheit mal einen Erklärungsvordruck schicken.


  • Der nicht getrenntlebende Ehegatte ist immer als Unterhaltsberechtigten Person zu berücksichtigen, wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO nicht getroffen wurde. .

    Auf welcher Basis erfolgt diese Behauptung?
    Der Gesetzestext des 850 c I sagt etwas anderes

    Reichen Dir Entscheidungen des BGH und BAG? Z. B. : BAG, Urteil vom 28. 8. 2013 – 10 AZR 323/12 - Es gibt aber noch weitere Entscheidungen....

    Einmal editiert, zuletzt von Coverna (27. Juni 2019 um 20:02)

  • Dann lies bitte die zitierte Entscheidung Rz. 19 "Der getrennt lebende Ehegatte wird bei der Bemessung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur berücksichtigt, wenn der Schuldner diesen Unterhalt auch tatsächlich leistet (Stöber Forderungspfändung Rn. 1051). Die Vermutung wechselseitiger Erbringung von Unterhaltsleistungen durch Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft greift nicht."

    Das ist genau das was ich schon mehrfach geschrieben habe

  • Dann lies bitte die zitierte Entscheidung Rz. 19 "Der getrennt lebende Ehegatte wird bei der Bemessung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur berücksichtigt, wenn der Schuldner diesen Unterhalt auch tatsächlich leistet (Stöber Forderungspfändung Rn. 1051). Die Vermutung wechselseitiger Erbringung von Unterhaltsleistungen durch Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft greift nicht."

    Das ist genau das was ich schon mehrfach geschrieben habe

    Hast Du eigentlich meinen Beitrag gelesen?

  • Ja - du behauptest, der Ehegatte sei grundsätzlich immer als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen und verlinkst das mit einer Entscheidung des BAG.

    Daraufhin habe ich dir aus der von dir verlinkten Entscheidung zitiert - die besagt genau das Gegenteil - nämlich das auch der Ehegatte nur als Unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen ist, wenn tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Und das man dies auch nicht nur aufgrund der häuslich Gemeinschaft einfach vermuten kann.

  • Seltsamerweise öffnet der Link im Beitrag von Coverna heute eine andere Entscheidung. Aber auch in der Rz. 23
    "

    1. Es kommt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht allein darauf an, dass das Vollstreckungsgericht keinen Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO getroffen hat. Die Ehefrau des Klägers ist auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Kläger ihr tatsächlich keinen Unterhalt gewährt hat."

  • Auf das Angebot komme ich gern zurück (per PN).

  • Dann lies bitte die zitierte Entscheidung Rz. 19 "Der getrennt lebende Ehegatte wird bei der Bemessung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur berücksichtigt, wenn der Schuldner diesen Unterhalt auch tatsächlich leistet (Stöber Forderungspfändung Rn. 1051). Die Vermutung wechselseitiger Erbringung von Unterhaltsleistungen durch Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft greift nicht."

    Das ist genau das was ich schon mehrfach geschrieben habe


    Coverna hatte meine Nachfrage ausschließlich dahingehend beantwortet, wie es bei nicht getrenntlebenden Ehepartnern mit der Berücksichtigung als Unterhaltsberechtigte aussieht.

    Nach der zitierten Entscheidung des BAG (Rn. 15) ist diese zwingend:

    "a) Im Verhältnis zwischen Ehegatten kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner tatsächlich einen Geldbetrag für den Unterhalt des Ehegatten abzweigt; dieser ist schon dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner aufgrund beiderseitiger Verständigung angemessen zum Familienunterhalt beiträgt (§§ 1360, 1360a BGB); bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist grundsätzlich von gegenseitigen Unterhaltsleistungen, durch die die Kosten des Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden, auszugehen (BGH 3. November 2011 - IX ZR 45/11 - Rn. 9; BAG 21. Januar 1975 - 5 AZR 200/74 - BAGE 27, 4)."


    Gleiches sagte der BGH im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren:
    BGH, Urteil vom 3. November 2011, IX ZR 45/11 (Rn. 8 ff.)

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