Also wird es in der Praxis wohl darauf hinauslaufen, dass bei verheirateten Schuldnern der Ehepartner fast immer als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird.
Fast immer wahrscheinlich schon, aber halt nicht immer. Und vorliegend hat die Schuldnerin angegeben niemanden unterhalt zu leisten, also war es auch richtig keine unterhaltsplicht zu berücksichtigen. Und das lässt sich auch rückwirkend nicht mehr ändern