Nachträgliche Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtung

  • Also wird es in der Praxis wohl darauf hinauslaufen, dass bei verheirateten Schuldnern der Ehepartner fast immer als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird.

    Fast immer wahrscheinlich schon, aber halt nicht immer. Und vorliegend hat die Schuldnerin angegeben niemanden unterhalt zu leisten, also war es auch richtig keine unterhaltsplicht zu berücksichtigen. Und das lässt sich auch rückwirkend nicht mehr ändern

  • Also wird es in der Praxis wohl darauf hinauslaufen, dass bei verheirateten Schuldnern der Ehepartner fast immer als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird.

    Fast immer wahrscheinlich schon, aber halt nicht immer. Und vorliegend hat die Schuldnerin angegeben niemanden unterhalt zu leisten, also war es auch richtig keine unterhaltsplicht zu berücksichtigen. Und das lässt sich auch rückwirkend nicht mehr ändern

    Das sehe ich genauso.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • "Wenn Du den Antrag zurückweist, dann ist das durchaus Dein Recht, dürfte aber nach der m.E. zutreffenden Entscheidung des AG Norderstedt nicht haltbar sein."

    Lieber Rainer, eine Entscheidung des AG Norderstedt ist meines Erachtens für mich nicht mehr bindend als die Meinung eines Kollegen hier am AG.

    Ich bleibe bei: Eine andere Ansicht mag man durchaus vertreten, jedoch würde ich in diesem Fall nur der ständigen Rechtsprechung

    meines

    Beschwerdegerichts oder dem BGH folgen.


    Zuletzt: Sollte hier vorgetragen sein, der Arbeitgeber habe die falschen Beträge abgeführt, wäre hier eventuell auch zu prüfen ob hier nicht Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber erfolgen müsste, statt eine Handlung des Insolvenzgerichts.

  • Also wird es in der Praxis wohl darauf hinauslaufen, dass bei verheirateten Schuldnern der Ehepartner fast immer als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird.

    Fast immer wahrscheinlich schon, aber halt nicht immer. Und vorliegend hat die Schuldnerin angegeben niemanden unterhalt zu leisten, also war es auch richtig keine unterhaltsplicht zu berücksichtigen. Und das lässt sich auch rückwirkend nicht mehr ändern

    Ich halte das nach wie vor für falsch. Jeder Gläubiger muss das im PfÜB beantragen, der Arbeitgeber würde niemals - schon zu seiner eigenen Absicherung - einfach mehr an den Pfändungsgläubiger überweisen, weil die Schuldnerin ihm das mal halt so sagt.

    Es ist schon erstaunlich, dass sich sowas zum Vorteil der Masse auf Zuruf regulieren lässt, aber zu Gunsten der Schuldnerin dann halt mal nicht. Eigentlich müsste diese "Kulanz" ja in beide Richtungen gehen, oder?

    Rückwirkend vielleicht nicht, aber doch sofort ab Zuruf und ohne Antrag bei Gericht, oder? Jedenfalls wenn man den Ausführungen glauben mag, dass der Arbeitgeber auf Zuruf der Schuldnerin mehr an die Masse zahlen "durfte" und es keines Antrags des Verwalters bedurfte.

    Na wurscht... der Antrag ist gestellt, rückwirkend geht´s nicht. Zu bewilligen dürfte die Nichtberücksichtigung ab Antragstellung sein.

  • Eigentlich müsste diese "Kulanz" ja in beide Richtungen gehen, oder?

    Geht doch auch. Das ist jeder Fall in dem der Gläubiger auf einen Teil der gepfändeten Forderung verzichtet, eine Pfändung ruhend stellt usw.
    Geht halt nur in der InsO nicht, da der Verwalter dort nicht über seine eigene Forderung entscheidet, sondern es um die Forderungen der Gl geht

  • Ich halte das nach wie vor für falsch. Jeder Gläubiger muss das im PfÜB beantragen, der Arbeitgeber würde niemals - schon zu seiner eigenen Absicherung - einfach mehr an den Pfändungsgläubiger überweisen, weil die Schuldnerin ihm das mal halt so sagt.

    Das ist bei Kontopfändungen doch auch Standard. Die einfachste Art eine Kontopfändung mit geringen Forderungen als Sch zu erledigen ist doch der Bank zu sagen, dass sie die gepfändete Forderung an den Gl überweisen soll (egal ob eigentlich nur Freibetrag auf Kto vorhanden)


  • :daumenrau

  • Eigentlich müsste diese "Kulanz" ja in beide Richtungen gehen, oder?

    Geht doch auch. Das ist jeder Fall in dem der Gläubiger auf einen Teil der gepfändeten Forderung verzichtet, eine Pfändung ruhend stellt usw.
    ....


    Zumindest wenn es um eine Kontenpfändung geht, funktioniert es mit einer Ruhendstellung bei vielen Banken nicht mehr.

    Ob eine Ruhendstellung alle Arbeitgeber akzeptieren, gerade wenn weitere Pfändungen vorliegen? :gruebel:

  • Ich halte das nach wie vor für falsch. Jeder Gläubiger muss das im PfÜB beantragen, der Arbeitgeber würde niemals - schon zu seiner eigenen Absicherung - einfach mehr an den Pfändungsgläubiger überweisen, weil die Schuldnerin ihm das mal halt so sagt.

    Das ist bei Kontopfändungen doch auch Standard....


    Was bitte soll Standard bei Kontopfändungen sein? :gruebel:

  • Ich halte das nach wie vor für falsch. Jeder Gläubiger muss das im PfÜB beantragen, der Arbeitgeber würde niemals - schon zu seiner eigenen Absicherung - einfach mehr an den Pfändungsgläubiger überweisen, weil die Schuldnerin ihm das mal halt so sagt.

    Es ist schon erstaunlich, dass sich sowas zum Vorteil der Masse auf Zuruf regulieren lässt, aber zu Gunsten der Schuldnerin dann halt mal nicht. Eigentlich müsste diese "Kulanz" ja in beide Richtungen gehen, oder?

    Der Arbeitgeber muss sich doch auf die Aussagen seines Arbeitnehmers verlassen können oder wie Grote sagt, darf den plausiblen Angaben seines Arbeitnehmers vertrauen. Wenn der Schuldner sagt, er gewährt seinem Ehepartner keinen Unterhalt, dann ist es für den AG erst einmal so. Und wenn dem AG keine weiteren Informationen vorliegen und der Kinderfreibetrag beträgt 2,0, dann werden erst einmal zwei Kinder berücksichtigt, wobei es auch drei oder vier Kinder sein könnten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich halte das nach wie vor für falsch. Jeder Gläubiger muss das im PfÜB beantragen, der Arbeitgeber würde niemals - schon zu seiner eigenen Absicherung - einfach mehr an den Pfändungsgläubiger überweisen, weil die Schuldnerin ihm das mal halt so sagt.

    Das ist bei Kontopfändungen doch auch Standard....


    Was bitte soll Standard bei Kontopfändungen sein? :gruebel:

    Eben...Standard ist seit Einführung des P-Kontos, dass es kein Ruhendstellen mehr gibt. Die Rechtsprechung hat sich dahingehend bereits geäußert. Ich meine, es war sogar der BGH.

    Und die Banken lassen sich Bescheinigung des Arbeitgebers etc. vorlegen. Zu viel wird nur dann abgeführt, wenn der Schuldner sich nicht rührt. Dann bleibt dem Schuldner nur der pfandfreie Betrag nach § 850 c Abs. 1 ZPO. Auf Zuruf des Schuldners geht da auch nix

  • Eben...Standard ist seit Einführung des P-Kontos, dass es kein Ruhendstellen mehr gibt. Die Rechtsprechung hat sich dahingehend bereits geäußert. Ich meine, es war sogar der BGH. Und die Banken lassen sich Bescheinigung des Arbeitgebers etc. vorlegen. Zu viel wird nur dann abgeführt, wenn der Schuldner sich nicht rührt. Dann bleibt dem Schuldner nur der pfandfreie Betrag nach § 850 c Abs. 1 ZPO. Auf Zuruf des Schuldners geht da auch nix

    Und da beißt sich die Katze in den Schwanz, weil der AG sich auf die Aussagen den AN verlassen muss bzw. kann, also doch Zuruf des Schuldners.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eben...Standard ist seit Einführung des P-Kontos, dass es kein Ruhendstellen mehr gibt. Die Rechtsprechung hat sich dahingehend bereits geäußert. Ich meine, es war sogar der BGH. Und die Banken lassen sich Bescheinigung des Arbeitgebers etc. vorlegen. Zu viel wird nur dann abgeführt, wenn der Schuldner sich nicht rührt. Dann bleibt dem Schuldner nur der pfandfreie Betrag nach § 850 c Abs. 1 ZPO. Auf Zuruf des Schuldners geht da auch nix

    Und da beißt sich die Katze in den Schwanz, weil der AG sich auf die Aussagen den AN verlassen muss bzw. kann, also doch Zuruf des Schuldners.


    Ich weiß nicht, ob "Arbeitgeber" ein Schreibfehler war? :gruebel:

    Jedenfalls haben wir am hiesigen Gericht (im Rahmen von Erhöhungsanträgen bzgl. eines P-Kontos) noch nie eine Bescheinigung gesehen, die vom Arbeitgeber des Schuldners erstellt worden wäre.

    (Die hiesigen Bescheinigungen stammen fast ausschließlich von der örtlichen Schuldnerberatung. Höchstwahrscheinlich verlassen sich diese aber auch auf die Angaben des Schuldners, wenn es um eine Unterhaltspflicht für den Ehepartner geht? :gruebel:)

  • Arbeitgeber ist schon richtig, § 850k V S. 2 ZPO: Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Arbeitgeber ist schon richtig, § 850k V S. 2 ZPO: Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist


    Ich weiß, dass der Arbeitgeber vom Gesetz her bescheinigen dürfte.

    In der hiesigen Praxis kommt das allerdings nie vor.

  • Eben...Standard ist seit Einführung des P-Kontos, dass es kein Ruhendstellen mehr gibt. Die Rechtsprechung hat sich dahingehend bereits geäußert. Ich meine, es war sogar der BGH. Und die Banken lassen sich Bescheinigung des Arbeitgebers etc. vorlegen. Zu viel wird nur dann abgeführt, wenn der Schuldner sich nicht rührt. Dann bleibt dem Schuldner nur der pfandfreie Betrag nach § 850 c Abs. 1 ZPO. Auf Zuruf des Schuldners geht da auch nix

    Und da beißt sich die Katze in den Schwanz, weil der AG sich auf die Aussagen den AN verlassen muss bzw. kann, also doch Zuruf des Schuldners.

    Das stimmt allerdings....:gruebel:

  • Eben...Standard ist seit Einführung des P-Kontos, dass es kein Ruhendstellen mehr gibt. Die Rechtsprechung hat sich dahingehend bereits geäußert. Ich meine, es war sogar der BGH. Und die Banken lassen sich Bescheinigung des Arbeitgebers etc. vorlegen. Zu viel wird nur dann abgeführt, wenn der Schuldner sich nicht rührt. Dann bleibt dem Schuldner nur der pfandfreie Betrag nach § 850 c Abs. 1 ZPO. Auf Zuruf des Schuldners geht da auch nix

    Und da beißt sich die Katze in den Schwanz, weil der AG sich auf die Aussagen den AN verlassen muss bzw. kann, also doch Zuruf des Schuldners.

    Das stimmt allerdings....:gruebel:


    Laufen bei euch wirklich die Schuldner zu ihrem Arbeitgeber, um eine Bescheinigung für ihr P-Konto zu erhalten? :gruebel: :eek:

    (Solange keine Lohnpfändung vorliegt, würde ich wohl meinem Arbeitgeber eher nicht verraten, dass mein Konto gepfändet wird. Aber gut, vielleicht macht das tatsächlich einigen Schuldnern nichts aus.)

  • Das kann ich nicht beurteilen... Ist nicht erster Ansprechpartner der Arbeitgeber? Gibt´s da nicht eine Reihenfolge, wer zuerst dran ist? Meine "Klienten" haben sowas immer vom Schuldnerberater.... :D


  • Nein, eine Reihenfolge gibt es nicht.

    Die hiesigen Schuldnerberater haben zum Glück kein Problem mit der Erteilung der Bescheinigungen für das P-Konto. Dürfte auch eine wesentlich schnellere und leichtere Übung gegenüber dre Vorbereitung eines Inso-Verfahrens sein.

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