Eben...Standard ist seit Einführung des P-Kontos, dass es kein Ruhendstellen mehr gibt. Die Rechtsprechung hat sich dahingehend bereits geäußert. Ich meine, es war sogar der BGH. Und die Banken lassen sich Bescheinigung des Arbeitgebers etc. vorlegen. Zu viel wird nur dann abgeführt, wenn der Schuldner sich nicht rührt. Dann bleibt dem Schuldner nur der pfandfreie Betrag nach § 850 c Abs. 1 ZPO. Auf Zuruf des Schuldners geht da auch nix
Und da beißt sich die Katze in den Schwanz, weil der AG sich auf die Aussagen den AN verlassen muss bzw. kann, also doch Zuruf des Schuldners.
Und wenn der AG die Pfändung bearbeitet, dann verlässt er sich ja auch auf die Angaben des Arbeitnehmers, wenn es keine abweichenen Behauptungen des Gläubigers gibt.
Ich habe solche Bescheinigungen immer ausgefüllt, wenn sie verlangt wurden. Meist waren das aber Fälle, bei denen bereits Pfändungen vorgelegen haben und so habe ich auch den Hinweis angebracht, dass die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge bereits einbehalten wurden. Was die Bank dann mit der Info gemacht hat weiß ich allerdings nicht.