Fehlende Antragsberechtigung; Zurückweisung ohne Anhörung

  • Testamentarischer Erbe des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers X ist sein Sohn Y. Die Lebensgefährtin des X ist als Ersatzerbin im Testament vermerkt.

    Die Lebensgefährtin des X beantragt nun, das Grundbuch aufgrund Erbfolge zu berichtigen und Y als Alleineigentümer sowie sie als Nacherbin im Grundbuch einzutragen. Eine Vollmacht o.ä. wird nicht vorgelegt.

    In einem Telefonat mit der Lebensgefährtin hat mir diese mitgeteilt, dass Y sich in den USA aufhält und jegliche Kooperation ablehnt, somit auch keinen eigenen Antrag stellen bzw. keine Vollmacht erteilen wird. Ich habe ihr erklärt, dass sie nicht antragsberechtigt ist und es sich vorliegend nicht um eine Nacherbschaft handelt, eine Ersatzerbschaft nicht im Grundbuch eingetragen werden kann und ich den Antrag aus den genannten Gründen zurückweisen muss. Sie möchte den Antrag aber nicht zurücknehmen.

    Kann ich den Antrag gleich zurückweisen oder muss ich die Lebensgefährtin vorher nochmals förmlich anhören (eine formlose Anhörung ist in dem genannten Telefonat ja schon erfolgt)?

  • Rechtliches Gehör (Art. 103 GG) erfolgt auch im Grundbuchverfahren formlos (z.B. OLG München, Beschl. v. 2.3.2016, 34 Wx 408/15). Gegebenenfalls auch telefonisch. Moniere seit jeher fast nur telefonisch. In den seltenen Fällen, wo der Antrag zurückzuweisen ist, geschieht das dann ohne weitere Anhörung. Erforderlich ist nur ein Telefonvermerk zur Akte. In gut leserlicher Form :).

  • Ich hätte gar nicht erst angerufen, sondern gleich geschrieben, dass der Antrag zurückzuweisen ist wenn er nicht zurückgenommen wird. Ist sicherer, denn was Du schwarz auf weiß hast, das kannst du getrost nach Hause tragen.

  • Du kannst ja die zwei Jahre seit dem Erbfall abwarten und berichtigst dann von Amts wegen, § 82a S. 1 GBO. Wenn du das der guten Frau sagst, dann lenkt sie vielleicht noch ein.


    Angesichts der Kostenfolge laut Nr. 14111 KVGNotKG wird sie darüber voraussichtlich weniger erfreut sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Rechtliches Gehör (Art. 103 GG) erfolgt auch im Grundbuchverfahren formlos (z.B. OLG München, Beschl. v. 2.3.2016, 34 Wx 408/15). Gegebenenfalls auch telefonisch. Moniere seit jeher fast nur telefonisch. In den seltenen Fällen, wo der Antrag zurückzuweisen ist, geschieht das dann ohne weitere Anhörung. Erforderlich ist nur ein Telefonvermerk zur Akte. In gut leserlicher Form :).

    so auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.10.2015, 20 W 302/15

  • Du kannst ja die zwei Jahre seit dem Erbfall abwarten und berichtigst dann von Amts wegen, § 82a S. 1 GBO. Wenn du das der guten Frau sagst, dann lenkt sie vielleicht noch ein.


    Angesichts der Kostenfolge laut Nr. 14111 KVGNotKG wird sie darüber voraussichtlich weniger erfreut sein.

    Warum? Sie ist doch nicht Kostenschuldnerin.

    Sie ist Kostenschuldnerin für die Zurückweisung. Für die Berichtigung von Amts wegen natürlich nicht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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