Rechtsnachfolgeklausel bei Umwandlung UG in GmbH

  • Unsere Schuldnerin ist eine UG. Vollstreckungsbescheid liegt vor und nun wurde aus der XY UG im Rahmen einer Umwandlung gem. § 5a GmbHG die XY GmbH.

    Als Nachweis für die Umwandlung wurde ein HR Auszug beigefügt. Nun hat der Gerichtsvollzieher nach Rücksprache mit dem Vollstreckungsrichter den Antrag abgelehnt. Es fehlt eine Rechtsnachfolgeklausel.

    Stehe ich auf dem Schlauch? Eine Rechtsnachfolge ist doch nicht eingetreten oder?

    Ich habe dazu folgendes gefunden:

    Die Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH vollzieht sich nach § 5a GmbHG außerhalb des Umwandlungsgesetzes.

    Insbesondere ist kein Formwechsel erforderlich und möglich, da es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) um eine Unterform der GmbH und nicht um eine eigenständige Gesellschaftsform handelt.

    Die Umwandlung von der Unternehmergesellschaft zur regulären GmbH erfolgt identitäts-wahrend. Das bedeutet, dass sich an der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Unternehmen nichts ändert.

    Hat jmd. zu diesem Thema eine Entscheidung oder Fundstelle?
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    Vielen Dank

  • Lag es vielleicht nur an der Form des Registerausdrucks?

    Eine Rechtsnachfolgeklausel ist natürlich nur erforderlich, wenn eine Rechtsnachfolge vorliegt.

    Bleibt bei einer Umwandlung oä der Rechtsträger identisch, liegt keine Rechtsnachfolge vor. Das ist uU ganz leicht daran zu erkennen, dass die Registernummer beibehalten bleibt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ergänzung/Beischreibung der Klausel nach Vorlage des entsprechenden Registerausdrucks?
    So zumindest mein Zöller nach § 727 Rn. 32.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Es handelt sich nicht um Umwandlung, sondern schlicht um eine Änderung der Firma hinsichtlich des Rechtsformzusatzes.
    Erschreckend, so eine Beanstandung!

    :abklatsch

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  • Es handelt sich nicht um Umwandlung, sondern schlicht um eine Änderung der Firma hinsichtlich des Rechtsformzusatzes.
    Erschreckend, so eine Beanstandung!

    Aber gar nicht so selten.

    Vollstreckungsverhinderer gibt's eben auch in der Justiz. Ich hatte mal einen Antrag auf Klauselumschreibung, weil in der Urkunde der Gläubiger mit "Gläubiger GmbH, Sitz Großstadt, AG Großstadt HRB 123456, vertreten durch die Geschäftsführer Müller und Meier" bezeichnet war, nunmehr aber eine Frau Schmitt und ein Herr Wagner Geschäftsführer der Gläubiger GmbH sind. Da hatte doch tatsächlich ein Richter dem auf dieses Argument gestützten Rechtsmittel stattgegeben...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Noch als Fundstellen:

    Pfisterer in: Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 5a Rn. 25) erläutert, daß mit Erhöhung des Stammkapitals der UG auf den regulären Mindestbetrag von 25.000 € (oder darüber hinaus) sämtliche Beschränkungen des § 5a GmbHG wegfallen. Die Gesellschaft werde damit ipso iure zur normalen GmbH (Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 5a Rn. 33). Bei diesem Übergang von der UG zur GmbH handele es sich nicht um eine formwechselnde Umwandlung im Rechtssinne (MK/Rieder, 2. Aufl. 2015, § 5a Rn. 37; Roth, a.a.O., Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Auf. 2013, § 5 a Rn. 32). Der Vorgang stellt sich vielmehr als "Abstreifen einiger für die UG bestimmtender Sonderregeln" dar (so: Scholz/Westermann, GmbHG, 11. Aufl. 2012/2015, § 5a Rn. 37).

    Und Westermann stellt (in der aktuellen 12. Auflage 2018, § 5a Rn. 29) noch einmal heraus, daß der Vorgang des Eintretens in die GmbH bisweilen zwar als "Umwandlung" bezeichnet werde. Allerdings sei klar, daß es sich nicht um einen Fall nach dem UmwG handele (Freitag/Riemenschneider, ZIP 2007, 1485, 1490 f.; so auch die Begründung RegE zu § 5a Abs. 5, BT-Drucks. 16/6140, S. 32; der Vorgang wird auch als "upgrade" bezeichnet, Lieder/Hoffmann, GmbHR 2011, 561; Michalski/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 5 a Rn. 36). Denn die Veränderung geschehe automatisch durch die gültig herbeigeführte Bildung des erhöhten Stammkapitals. Die Gesellschaft ist vor und nach diesem Vorgang eine GmbH, wenn auch in zwei Varianten. Es findet also auch keine Gesamtrechtsnachfolge statt (Veil, GmbHR 2007, 1080, 1081).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Offenbar gibt es manchmal das Bedürfnis, sonnenklare Selbstverständlichkeiten in Buchstaben zu fassen … meinetwegen.


    :daumenrau Meine Erfahrung spiegelt leider genau das wieder. Führt man nur selbst diese Selbstverständlichkeit an, hat das oftmals nicht dieselbe Überzeugungskraft wie der Verweis auf vermeintlich klügere Quellen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Noch als Fundstellen:

    Pfisterer in: Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 5a Rn. 25) erläutert, daß mit Erhöhung des Stammkapitals der UG auf den regulären Mindestbetrag von 25.000 € (oder darüber hinaus) sämtliche Beschränkungen des § 5a GmbHG wegfallen. Die Gesellschaft werde damit ipso iure zur normalen GmbH (Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 5a Rn. 33). Bei diesem Übergang von der UG zur GmbH handele es sich nicht um eine formwechselnde Umwandlung im Rechtssinne (MK/Rieder, 2. Aufl. 2015, § 5a Rn. 37; Roth, a.a.O., Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Auf. 2013, § 5 a Rn. 32). Der Vorgang stellt sich vielmehr als "Abstreifen einiger für die UG bestimmtender Sonderregeln" dar (so: Scholz/Westermann, GmbHG, 11. Aufl. 2012/2015, § 5a Rn. 37).

    Und Westermann stellt (in der aktuellen 12. Auflage 2018, § 5a Rn. 29) noch einmal heraus, daß der Vorgang des Eintretens in die GmbH bisweilen zwar als "Umwandlung" bezeichnet werde. Allerdings sei klar, daß es sich nicht um einen Fall nach dem UmwG handele (Freitag/Riemenschneider, ZIP 2007, 1485, 1490 f.; so auch die Begründung RegE zu § 5a Abs. 5, BT-Drucks. 16/6140, S. 32; der Vorgang wird auch als "upgrade" bezeichnet, Lieder/Hoffmann, GmbHR 2011, 561; Michalski/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 5 a Rn. 36). Denn die Veränderung geschehe automatisch durch die gültig herbeigeführte Bildung des erhöhten Stammkapitals. Die Gesellschaft ist vor und nach diesem Vorgang eine GmbH, wenn auch in zwei Varianten. Es findet also auch keine Gesamtrechtsnachfolge statt (Veil, GmbHR 2007, 1080, 1081).

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