Festsetzung Verfahrenswert

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe einen Antrag des Verfahrenspflegers (Rechtsanwalt) vorliegen, mit der Bitte um Festsetzung des Verfahrenswertes von 25.625 EURO.

    Der Verfahrenspfleger wurde in einem Genehmigungsverfahren bestellt. Er führt die Pflegschaft berufsmäßig und
    anwaltsspezifische Kenntnisse wurden anerkannt. Meine Frage ist, nach welcher Vorschrift setze ich den Verfahrenswert fest
    und welche Rechtsmittelbelehrung füge ich an.

    Der Wert von 25.625 EUR ergibt sich aus dem Gegenstand. Es ging im Genehmigungsverfahren um die Bestellung einer Grundschuld am
    Grundstück des Betreuten (Wert der Grundschuld 205.000 EUR) Da der Betreute Miteigentümer zu 1/8 ist, wurde der Wert auch nur über diesen
    Anteil bestimmt (205.000 EUR : 8).

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Das gilt für die Gerichtsgebühren, um die es hier aber nicht geht. Also eher ein Fall des § 33 RVG...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich sehe hier gar keine Veranlassung, einen Verfahrenswert festzusetzen. Hier beantragen die Verfahrenspfleger -wenn sie ausnahmsweise nach RVG abrechnen- einfach die Gebühren aus dem von Ihnen angenommenen Wert und der RPfl setzt die Vergütung -nach Prüfung- fest.

  • Du wirst einen gestellten Festsetzungsantrag nicht einfach ignorieren können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!