Ich habe einen schriftlichen Antrag bzgl. "Gütertrennung, vor allem das Haus".
Die Antragstellerin war etwas ehrlicher als der Durchschnitt und schrieb im Ankreuzbereich B dazu, dass Beratungshilfe für den Unterhalt bereits "genehmigt" worden sei. Da die Dame in unserem System unbekannt war, fragte ich nach.
Sie antwortete, dass Sie bei einem anderen Gericht vor ihrem Umzug einen Berechtigungsschein erhalten habe. Eine Kopie hat sie mitgeschickt. Ausgestellt wurde der Schein für "Trennungsunterhalt, Trennung der Güter". Für die Gütertrennung liegt also eine wiederholte Antragstellung vor.
Nun hat sie leider nicht dazu geschrieben, ob sie am früheren Wohnort (ca. 100 km entfernt) bereits beraten wurde. Da muss ich jetzt nochmal nachhaken.
Wäre aber grundsätzlich ein weiterer Schein überhaupt möglich? Ich finde das Gesetz da ja schon eindeutig. Was müsste denn passieren, dass ein zweiter Schein ausgestellt werden könnte?
Eine Beratung auf Entfernung von knapp 100 km ist zwar bei geringem Budget schon schwierig, es ginge ja aber auch schriftlich, telefonisch oder per Skype (falls irgendwelche RAe sowas machen).
(Gut möglich, dass sie auf dem Schein den Teil mit der Gütertrennung nur übersehen hat und glaubt, sie hätte dafür noch nichts bewilligt bekommen. Sie schrieb noch dazu, "Durch meinen Umzug musste ich das weitere nun bei Ihnen beantragen." - Die Umzugsfrage interessiert mich aber dennoch :))