Zweiter Berechtigungsschein nach Umzug?

  • Ich habe einen schriftlichen Antrag bzgl. "Gütertrennung, vor allem das Haus".
    Die Antragstellerin war etwas ehrlicher als der Durchschnitt und schrieb im Ankreuzbereich B dazu, dass Beratungshilfe für den Unterhalt bereits "genehmigt" worden sei. Da die Dame in unserem System unbekannt war, fragte ich nach.
    Sie antwortete, dass Sie bei einem anderen Gericht vor ihrem Umzug einen Berechtigungsschein erhalten habe. Eine Kopie hat sie mitgeschickt. Ausgestellt wurde der Schein für "Trennungsunterhalt, Trennung der Güter". Für die Gütertrennung liegt also eine wiederholte Antragstellung vor.

    Nun hat sie leider nicht dazu geschrieben, ob sie am früheren Wohnort (ca. 100 km entfernt) bereits beraten wurde. Da muss ich jetzt nochmal nachhaken.
    Wäre aber grundsätzlich ein weiterer Schein überhaupt möglich? Ich finde das Gesetz da ja schon eindeutig. Was müsste denn passieren, dass ein zweiter Schein ausgestellt werden könnte?
    Eine Beratung auf Entfernung von knapp 100 km ist zwar bei geringem Budget schon schwierig, es ginge ja aber auch schriftlich, telefonisch oder per Skype (falls irgendwelche RAe sowas machen).

    (Gut möglich, dass sie auf dem Schein den Teil mit der Gütertrennung nur übersehen hat und glaubt, sie hätte dafür noch nichts bewilligt bekommen. Sie schrieb noch dazu, "Durch meinen Umzug musste ich das weitere nun bei Ihnen beantragen." - Die Umzugsfrage interessiert mich aber dennoch :))

  • Wenn sie zu dem bewilligten Gegenstand noch nicht beraten wurde, benötigt sie doch keinen neuen Schein, sondern nur einen RA am neuen Ort. Und wenn sie schon beraten wurde, die Sache aber noch nicht abgeschlossen ist, dann muss der alte RA das Mandat halt unter den erschwerten Bedingungen der Fernkommunikation weiterführen.

  • Wenn sie zu dem bewilligten Gegenstand noch nicht beraten wurde, benötigt sie doch keinen neuen Schein, sondern nur einen RA am neuen Ort. Und wenn sie schon beraten wurde, die Sache aber noch nicht abgeschlossen ist, dann muss der alte RA das Mandat halt unter den erschwerten Bedingungen der Fernkommunikation weiterführen.

    Sollte es tatsächlich nicht möglich sein, dass das Mandat mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln weitergeführt wird, kann erneut Beratungshilfe bewilligt werden. Die Antragstellerin müsste dann aber darlegen, dass es tatsächlich so ist. Ich hätte meine Zweifel daran, dass es so einen Fall heutzutage tatsächlich gibt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Danke euch beiden, jetzt fühle ich mich bestätigt :grin:

    Ob sie in einer der Angelegenheiten überhaupt schon beraten wurde, weiß ich nicht, da muss ich ja ohnehin noch nachfragen. Wie gesagt, ich kann mir auch vorstellen, dass sie das System nicht so ganz verstanden hat :nixweiss:

  • Wenn sie zu dem bewilligten Gegenstand noch nicht beraten wurde, benötigt sie doch keinen neuen Schein, sondern nur einen RA am neuen Ort. Und wenn sie schon beraten wurde, die Sache aber noch nicht abgeschlossen ist, dann muss der alte RA das Mandat halt unter den erschwerten Bedingungen der Fernkommunikation weiterführen.


    :daumenrau

  • Wenn sie zu dem bewilligten Gegenstand noch nicht beraten wurde, benötigt sie doch keinen neuen Schein, sondern nur einen RA am neuen Ort. Und wenn sie schon beraten wurde, die Sache aber noch nicht abgeschlossen ist, dann muss der alte RA das Mandat halt unter den erschwerten Bedingungen der Fernkommunikation weiterführen.

    Sollte es tatsächlich nicht möglich sein, dass das Mandat mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln weitergeführt wird, kann erneut Beratungshilfe bewilligt werden. ....


    Auf welcher Grundlage? :gruebel: Es handelt sich nach wie vor um die gleiche Angelegenheit, für die schon ein Schein vorliegt.

  • Wenn sie zu dem bewilligten Gegenstand noch nicht beraten wurde, benötigt sie doch keinen neuen Schein, sondern nur einen RA am neuen Ort. Und wenn sie schon beraten wurde, die Sache aber noch nicht abgeschlossen ist, dann muss der alte RA das Mandat halt unter den erschwerten Bedingungen der Fernkommunikation weiterführen.

    Sollte es tatsächlich nicht möglich sein, dass das Mandat mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln weitergeführt wird, kann erneut Beratungshilfe bewilligt werden. ....


    Auf welcher Grundlage? :gruebel: Es handelt sich nach wie vor um die gleiche Angelegenheit, für die schon ein Schein vorliegt.

    Wenn ein Anwalt schon im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe für sie tätig war kann nicht noch ein zweiter Anwalt im Rahmen der selben Bewilligung für sie tätig werden. Wenn es notwendig sein sollte den Anwalt zu wechseln, dann würde ich Mutwilligkeit verneinen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Danke euch beiden, jetzt fühle ich mich bestätigt :grin:

    Ob sie in einer der Angelegenheiten überhaupt schon beraten wurde, weiß ich nicht, da muss ich ja ohnehin noch nachfragen. Wie gesagt, ich kann mir auch vorstellen, dass sie das System nicht so ganz verstanden hat :nixweiss:

    Das bringt dich nur bedingt weiter.

    Ich würde darauf hinweisen, dass ihr schon Beratungshilfe für die Angelegenheit .... bewilligt wurde. Dabei handelt es sich um die selbe Angelegenheit für die jetzt Beratungshilfe beantragt wird. Wenn sie mit dem erteilten Berechtigungsschein noch nicht bei einem Anwalt war, dann kann sie das immer noch machen. Eine neue Bewilligung ist nicht notwendig. Wenn schon ein Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit für sie tätig war soll sie darlegen, warum jetzt die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts in der selben Angelegenheit notwendig sein sollte. Eventuell kann man an dieser Stelle schon auf die Möglichkeit das Mandat mittels moderner Kommunikationsmittel zu bearbeiten hinweisen.

    Damit solltest du nämlich nach allen relevaten Infos gefragt haben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Vielleicht hat sie aber auch ein Problem rein praktischer Natur.
    Der 1. BerH-Schein weist mindestens zwei beratungsfähige Rechtsgebiete aus.
    Eins ist bereits bearbeitet. Wenn der Anwalt den Schein nicht rausrückt/nur den Unterhalt vertritt (und ggf. schon abgerechnet hat), müsste ein zweiter Schein für den gleichen Sachverhalt ausgestellt werden.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das bringt dich nur bedingt weiter.

    Ich würde darauf hinweisen, dass ihr schon Beratungshilfe für die Angelegenheit .... bewilligt wurde. Dabei handelt es sich um die selbe Angelegenheit für die jetzt Beratungshilfe beantragt wird. Wenn sie mit dem erteilten Berechtigungsschein noch nicht bei einem Anwalt war, dann kann sie das immer noch machen. Eine neue Bewilligung ist nicht notwendig. Wenn schon ein Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit für sie tätig war soll sie darlegen, warum jetzt die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts in der selben Angelegenheit notwendig sein sollte. Eventuell kann man an dieser Stelle schon auf die Möglichkeit das Mandat mittels moderner Kommunikationsmittel zu bearbeiten hinweisen.

    Damit solltest du nämlich nach allen relevaten Infos gefragt haben.

    Das habe ich nahezu wortgleich so geschrieben ;)


    Zitat von felgentreu

    Vielleicht hat sie aber auch ein Problem rein praktischer Natur.
    Der 1. BerH-Schein weist mindestens zwei beratungsfähige Rechtsgebiete aus.
    Eins ist bereits bearbeitet. Wenn der Anwalt den Schein nicht rausrückt/nur den Unterhalt vertritt (und ggf. schon abgerechnet hat), müsste ein zweiter Schein für den gleichen Sachverhalt ausgestellt werden.

    Wäre ich da überhaupt zuständig? Das erste Gericht hat einen Schein für zwei Angelegenheiten ausgestellt. Es wurde also bereits Beratungshilfe bewilligt, das kann ich ja dann eigentlich nicht noch einmal gesondert machen. Bei Bedarf könnte das erste Gericht den Schein ja einfach erneut ausfertigen. :gruebel:

  • Zitat von Allizze
    Zitat von felgentreu

    Vielleicht hat sie aber auch ein Problem rein praktischer Natur.
    Der 1. BerH-Schein weist mindestens zwei beratungsfähige Rechtsgebiete aus.
    Eins ist bereits bearbeitet. Wenn der Anwalt den Schein nicht rausrückt/nur den Unterhalt vertritt (und ggf. schon abgerechnet hat), müsste ein zweiter Schein für den gleichen Sachverhalt ausgestellt werden.

    Wäre ich da überhaupt zuständig? Das erste Gericht hat einen Schein für zwei Angelegenheiten ausgestellt. Es wurde also bereits Beratungshilfe bewilligt, das kann ich ja dann eigentlich nicht noch einmal gesondert machen. Bei Bedarf könnte das erste Gericht den Schein ja einfach erneut ausfertigen. :gruebel:

    Sofern der Schein schon mit der Abrechnung "verbraucht" ist, gibt es ein Problem. Was sagt die Kommentierung zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG?
    Sofern ausfertigen geht, wäre das natürlich das Mittel der Wahl.

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