Nachträglicher Weltrechtserbschein

  • Es ist 2013 (also noch nach § 2369 BGB) ein Erbschein, beschränkt auf das im Inland belegene Vermögen erteilt worden. Der im Jahr 2012 in Deutschland verstorbene, nicht verheiratete Erblasser, der nur die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, hatte in Deutschland gelebt. Er hatte relativ umfangreiches Vermögen in Thailand. Der Erbschein weist seine Kinder zu unter sich gleichen Teilen als Erben aus.

    Nunmehr ist in einem Rechtsstreit in Thailand vor den dortigen Gerichten festgestellt worden, dass auf bestimmte Vermögensgegenstände (im wesentlichen Beteiligungen an thailändischen Unternehmen) deutsches Recht anwendbar sei. Es wurde aufgegeben, geeignete Dokumente vorzulegen - der bisherige Erbschein sei wegen der Beschränkung ungeeignet.

    Die Erben wollen nun einen Erbschein ohne Beschränkung. Das geht noch nach altem Recht (Art. 229 § 36 EGBGB). Meine Fragen hierzu wären:


    • Reicht da an Antrag, oder muß erneut die e.V. abgegeben werden (meiner Meinung nach recht ein Antrag, da die festgestellte Erbfolge sich nicht ändert)?
    • Muß der alte Erbschein eingezogen werden (meiner Meinung nach nein, da der Erbschein nicht "unrichtig" ist)?
    • Kosten: bei Gericht jedenfalls aus dem gesamten Nachlasswert?

    Gibt es dazu Meinungen?

    Gruß
    Tom

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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