Beratungshilfe für Familiennachzug?

  • Ehemann hat es nach Deutschland geschafft. Frau wohnt noch im Irak. Deutsche Botschaft dort hat Visumsantrag für Familiennachzug abgelehnt.

    Jetzt hat die Dame sich aus dem Irak einen deutschen Anwalt genommen und der hat sie beraten (wohl telefonisch). Er möchte nunBeratungshilfe abrechnen. Geht das? Habe keinen original unterschriebenen Antrag, nur ein fotografiertes Exemplar des Beratungshilfeantrages.

    Hat so etwas schon mal jemand gehabt?

  • Die Form ist schonmal nicht eingehalten, das wäre das erste Problem.
    Liegt die Ablehnung seitens der Deutschen Botschaft vor? Enthält diese eine Rechtsbehelfsbelehrung o.ä.?

    Weiteres Problem ist die Zuständigkeit: Die Frau hat ihren Wohnsitz im Irak. Die deutsche Botschaft sitzt ebenfalls im Irak. Ein deutsches Gericht könnte höchstens durch die Sonderzuständigkeit am Ort des rechtlichen Problems zuständig werden - aber auch diese würde ich verneinen, da sich alles im Irak abspielt (unabhängig von der territorialen Sonderstellung des Botschaftsgeländes).

    Ich mag auf dem Schlauch stehen, sehe aber gerade keinen Ansatzpunkt, der auch nur für eine hiesige Zuständigkeit sprechen könnte - von den anderen Problemen ganz abgesehen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Auch wenn das im Alltag gerne mal untergeht bzw unbewusst abläuft, aber als erstes wird die Zuständigkeit geprüft, und zwar 3-fach, sachlich, örtlich, funktionell.

    Warum denkst du bzw der Anwalt, dass du zuständig wärst?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Zuständigkeit ist in § 4 BerHG geregelt.
    Ihren allgemeinen Gerichtsstand hat die Antragstellerin offensichtlich nicht in deinem Bezirk.
    Da sie im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist das Amtsgericht zuständig in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt. Warum sollte das dein Bezirk sein?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • nun ja, vermutlich weil der Ehemann in diesem Bezirk wohnt und sie auch dorthin möchte. Also für ganz abwegig halte ich dies nicht.

  • nun ja, vermutlich weil der Ehemann in diesem Bezirk wohnt und sie auch dorthin möchte. Also für ganz abwegig halte ich dies nicht.


    Dass der Ehemann in diesem Bezirk wohnen würde, kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Unabhängig davon führt dies nicht zu einer örtlichen Zuständigkeit des dortigen Gerichts nach § 4 BerHG.

    Allenfalls käme die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der ablehnenden (Asyl-)behörde in Betracht. Offenbar erfolgte die Ablehnung des Visums jedoch durch keine im Inland ansässige Behörde, so dass ich die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht sehe.

  • nun ja, vermutlich weil der Ehemann in diesem Bezirk wohnt und sie auch dorthin möchte. Also für ganz abwegig halte ich dies nicht.

    Dass die Ehefrau zu ihrem Ehemann möchte, halte ich auch nicht für abwegig ;) Aber das begründet deine Zuständigkeit dennoch nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Am sinnvollsten dürfte es wohl sein auf § 4 BerHG hinzuweisen und zu fragen warum das angegangene Gericht denn zuständig sein sollte.

    Vielleicht hat sich der Anwalt ja etwas gedacht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!