Kostenfestsetzung, Nachweis der Zahlung an RA

  • Moin, folgender Sachverhalt:

    Beantragt ist die Kostenfestsetzung über zwei Instanzen. Kostenschuldner ist der Beklagte. Die veranschlagten Kosten sind im Kostenfestsetzungsantrag des Klägers richtig berechnet worden. Der Antrag wurde dem Beklagtenvertreter zur Stellungnahme übersandt.

    Der Beklagtenvertreter verlangt nun einen Nachweis darüber, dass die veranschlagten Kosten wirklich durch den Kläger an seinen Rechtsanwalt gezahlt worden sind.
    Der Klägervertreter will einen solchen Nachweis nicht führen und gibt an, dass es für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht von Belang sei, ob bereits gezahlt worden ist oder nicht.


    Wie verhält sich das Ganze nun? Einen Vermögensvorteil soll einem das Kostenfestsetzungsverfahren ja gerade nicht verschaffen, sondern nur die tatsächlich entstandenen Kosten "ersetzen". Würdet Ihr einfach festsetzen oder aufgrund von berechtigtem Zweifel nun ebenfalls einen Nachweis verlangen?

    LG

  • Für die Festsetzung reicht grundsätzlich die Zahlungspflicht des Kostengläubigers aus; er muss noch nicht tatsächlich gezahlt haben (Musielak/Voit/Flockenhaus, 16. Aufl. 2019, ZPO § 104 Rn. 6 mit Verweis auf OLG Köln Rpfleger 1965, 242). Ausnahme: Wenn unstreitig feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte auf seinen Anspruch ausdrücklich verzichtet hat oder der Mandant gegenüber dem Rechtsanwalt erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben hat. Das wird wohl hier nicht der Fall sein.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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