Hallo,
ich möchte mal gerne eure Meinungen hören.
Ich habe bei einer Ausgleichung auf Beklagtenseite versehentlich die Einigungsgebühr nicht berücksichtigt. Der Kfa der Beklagtenseite war fehlerhaft, so dass ich Absetzungen vorgenommen habe und bei der Addition der entstandenen und erstattungsfähigen Kosten leider die Einigungsgebühr vergessen habe.
Der Kfb ist inzwischen rechtskräftig. Jetzt möchte die Beklagtenseite im Wege der Nachfestsetzung noch die anteilige Einigungsgebühr haben, die Klägerseite wehrt sich und führt die materielle Rechtskraft des Kfbs an.
Jetzt habe ich eine Entscheidung meines OLG (Ffm) gefunden mit einem ähnlichen Sachverhalt: hier wurde vergessen, die Gerichtskosten mit festzusetzen. Dies geschah dann durch einen weiteren Kfb nachträglich, die dagegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen mit der Begründung, dass zwar eine Ergänzung nach § 321 ZPO nicht möglich sei, allerdings sei die Einleitung eines neuen Verfahrens außerhalb des § 321 ZPO möglich, also eines neuen Kostenfestsetzungsverfahren. Dies sei möglich, da der RPfl über den im Kfa enthaltenden zusätzlichen Antrag "alle weiteren Gerichtskostenhinzuzusetzen" gerade nicht, also weder positiv noch negativ entschieden habe.
Ich weiß nicht, ob man das mit der vergessenen Einigungsgebühr auch so sehen und handhaben kann.
Gebühr vergessen - Nach- bzw. Neufestsetzung?
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Wenn die EG nicht berücksichtigt wurde, ist auch über diese noch gar nicht entschieden worden. Also mittels eines separaten KFB anteilig festsetzen.
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Das sehe ich ebenso.
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Wie die Vorschreiber.
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Soweit die Voraussetzungen des §321 ZPO vorgelegen haben (und danach klingt es hier) und keine konkludente Absetzung erfolgt ist, ist nach Ablauf der Ergänzungsfrist die neuerliche Geltendmachung zulässig (zu den Folgen der Versäumnis der Berichtigungsfrist s. Vollkommer in: Zöller ZPO, 30. Auflage, §321 Rn. 8).
Daher stimme ich den Vorrednern zu.
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Wie die Vorredner. Nach Ablauf der 2-wöchigen Ergänzungsfrist (des ursprünglichen KfB) wäre noch Nachfestsetzung möglich, weil über die EG nicht entschieden wurde (OLG Hamm, JurBüro 1973, 1107; KG, Rpfleger 1980, 158; Kostenfestsetzung/Dörndorfer, 23. Aufl. 2018, B 156).
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Ich danke euch, habe festgesetzt und warte jetzt auf die Beschwerde...
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Immer optimistisch bleiben... [Blockierte Grafik: https://www.cosgan.de/images/more/bigs/e058.gif]
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ich denk mal, bei einer Nachfestsetzung hängt nur der Zinsbeginn davon ab, ob der Antragsteller die Gebühr vergessen oder das Gericht den Antrag insoweit übersehen hat. Ansonsten sollte die Nachfestsetzung kein Problem sein
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Och, das sehe ich sehr entspannt - soll doch die Beschwerde kommen - dann bekomme ich eine neue und damit aktuellere Entscheidung meines OLGs
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Stimmt. Für diesen Fall: Bitte mitteilen.
Ich habe Fälle gehabt, da habe ich mit Absprache des Bezirksrev. die Beschwerde provoziert, um eine aktuelle Entscheidung zu bekommen. Hat oft geklappt. Nur hat der Bezi immer die nachher bestätigte Meinung abgegriffen.
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