Weitere vollstreckbare Ausfertigung § 733 ZPO

  • Der Kläger möchte eine weitere vollstr. Ausfertigung eines Vergleichs, da 2 Beklagte. Die Beklagten werden immer als "Die Beklagten" bezeichnet, nichts geht gegen einen einzeln davon. Es geht um Räumung, Zahlung und Herausgabe.

    Sie sind ja nun nicht als Gesamtschuldner aufgeführt. Geht das dann (wohnen beide in der gleichen Wohnung).

  • Muss nicht "als Gesamtschuldner" explizit angegeben werden, sonst ist es keine? Wenn dazu nichts da steht, wäre es also eher so, dass gerade keine Gesamtschuldnerhaftung besteht und man nur den Anteil gegen den einzelnen vollstrecken kann. Also kein Problem mit der zweiten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Muss nicht "als Gesamtschuldner" explizit angegeben werden, sonst ist es keine? Wenn dazu nichts da steht, wäre es also eher so, dass gerade keine Gesamtschuldnerhaftung besteht und man nur den Anteil gegen den einzelnen vollstrecken kann. Also kein Problem mit der zweiten.


    In der vorliegenden Titel wird eine Vollstreckung wohl schwierig. Mangels Gesamtschuldnerhaft dürfte die Klausel nur insoweit erteilt werden, wie eine Haftung des jeweiligen Beklagten besteht. Wie soll das hinsichtlich Räumung und Herausgabe funktionieren? :gruebel:

    Es scheint sinnvoll, das Urteil um die Gesamtschuldnerschaft ergänzen zu lassen. Vielleicht ist ein entsprechender Antrag in der Klageschrift enthalten und im Urteil wurde diese schlicht vergessen?

  • Ich meinte ja auch nur den Zahlungsanspruch.
    Räumung und Herausgabe habe ich unterstellt, eine halbe Räumung gibt es ja nicht. (Nicht zu verwechseln damit, dass uU nur einer geräumt wird.)

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