Ordnungsgeld

  • Hallo zusammen,

    ich merke seit Monaten wie ich beim Thema Ordnungsgeld immer wieder aufgeschmissen bin was ich da so machen muss. Gibt es hierzu und zum Ablauf insgesamt, wann was geht gute Literatur oder ähnliches? Gerade wenn einem die GV die gefühlt wildesten Dinge vorschlagen und ich nicht wirklich weiß wann was möglich ist.

    Wir hatten nun ein Ordnungsgeld nach 33 FamFG, es wurde nicht gezahlt, keine Vermögensauskunft wurde abgegeben, sie erschien nicht zum Termin, dann gings zum Vollstreckungsgericht samt Haftbefehl. Nun schlägt der GV eine Pfändung vor.

  • Wenn nicht freiwillig gezahlt wird, dann kannst du das Ordnunsgeld im Rahmen der Zwangsvollstreckung beitreiben.
    Dass die Vermögensauskunft nicht abgegebem wurde, hindert dich ja nicht daran, andere Arten der Vollstreckung zu beantragen bzw. selbst auszuführen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hallo zusammen,

    ich merke seit Monaten wie ich beim Thema Ordnungsgeld immer wieder aufgeschmissen bin was ich da so machen muss. Gibt es hierzu und zum Ablauf insgesamt, wann was geht gute Literatur oder ähnliches? Gerade wenn einem die GV die gefühlt wildesten Dinge vorschlagen und ich nicht wirklich weiß wann was möglich ist.

    Wir hatten nun ein Ordnungsgeld nach 33 FamFG, es wurde nicht gezahlt, keine Vermögensauskunft wurde abgegeben, sie erschien nicht zum Termin, dann gings zum Vollstreckungsgericht samt Haftbefehl. Nun schlägt der GV eine Pfändung vor.


    Ja wurde denn und die Vermögensauskunft aufgrund des Haftbefehls abgegeben? Kann ich deinem Beitrag nicht so sicher entnehmen.

    Üblicher Ablauf bei uns:

    1. Antrag an GVZ zur Abnahme der Vermögensauskunft und Einholung von Drittauskünften

    2. nach Bekanntwerden von Vermögenswerten des Schuldners (durch die Vermögensauskunft oder die Drittauskünfte) Erlass eines Pfüb


    Wenn du die Einholung von Drittauskünften nicht beantragt hast und eine Vermögensauskunft nicht vorliegt, in welche Vermögenswerte willst du denn vollstrecken? :gruebel:

  • Üblicher Ablauf bei uns:
    1. Schreiben an Schuldner, damit er freiwillig zahlt.
    2. Vollstreckungsauftrag an GV inkl. Drittauskünfte und Abnahme der Vermögensauskunft.
    3. Ggf. weitere Vollstreckung.

    Der GV hat einen Auftrag. Dass er etwas vorschlägt, habe ich noch nicht erlebt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe mal eine Frage, wie ihr vorgeht, wenn der Schuldner das Ordnungsgeld nicht zahlt und dann zum Termin des GV nicht erscheint und der GV trotz Haftbefehl keine Vermögensauskunft abnehmen kann, weil er den Schuldner nicht antrifft. Beauftrage ich dann die Polizei oder wie geht man dann weiter vor?

  • Ich habe mal eine Frage, wie ihr vorgeht, wenn der Schuldner das Ordnungsgeld nicht zahlt und dann zum Termin des GV nicht erscheint und der GV trotz Haftbefehl keine Vermögensauskunft abnehmen kann, weil er den Schuldner nicht antrifft. Beauftrage ich dann die Polizei oder wie geht man dann weiter vor?

    Eigentlich sollte in diesem Fall der GV mit dem Haftbefehl (zur Abnahme der eV) alles weitere selbst veranlassen. Zumindest, wenn es entsprechend beantragt wurde, der entsprechende Textbaustein aus ForumStar lautet dazu z.B.: "Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder weigert er sich die Vermögensauskunft zu erteilen, wird der Erlass eines Haftbefehls nach § 802 g ZPO beantragt. Der/die Gerichtsvollzieher(in) wird gebeten, den Antrag an das zuständige Vollstreckungsgericht weiterzuleiten, sowie diesen nach Erlass zu vollziehen bzw. dem/der hierfür zuständigen Gerichtsvollzieher(in) zur Vollziehung zuzuleiten."

    Hatte damit bisher auch nie ein Problem. Der GV hat mir dann immer nur den jeweiligen Stand der Vollstreckung bei ihm mitgeteilt bzw. vom Vollstreckungsgericht kam noch die Mitteilung, dass der Haftbefehl erlassen wurde und antragsgemäß an den GV übersandt wurde.

  • Ich habe mal eine Frage, wie ihr vorgeht, wenn der Schuldner das Ordnungsgeld nicht zahlt und dann zum Termin des GV nicht erscheint und der GV trotz Haftbefehl keine Vermögensauskunft abnehmen kann, weil er den Schuldner nicht antrifft. Beauftrage ich dann die Polizei oder wie geht man dann weiter vor?

    Eigentlich sollte in diesem Fall der GV mit dem Haftbefehl (zur Abnahme der eV) alles weitere selbst veranlassen....

    Der Haftbefehl liegt laut Sachverhalt schon vor. ;)

    Ja, es gibt Schuldner - die zumindest tagsüber - nicht zu Hause sind. Die Polizei darf man deshalb nicht beauftragen. Ggf. sollte versucht werden, dass der Vollstreckungsrichter die Vollstreckung zur Unzeit anordnet (§ 758a Abs. 4 ZPO)?

    Unabhängig davon kann man als Vollstreckungsbehörde auch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Vielleicht ergibt sich daraus bereits, ob die Vollstreckung des Ordnungsgeldes überhaupt erfolgversprechend ist.

  • Haftbefehl liegt vor, kann nur nicht vollstreckt werden, der der GV mehrfach vorort war und den Typen nicht angetroffen hat. Er hat das Verfahren nun eingestellt.

    Ich habe jetzt eine EMA Anfrage wegen einer evtl. Zweitadresse laufen und werden dann ggf. den Richter bitten die Vollstreckung zur Unzeit anzuordnen (gute Idee!).

  • Drittauskünfte habe ich - glaub ich - noch gar nicht angefordert. Guter Punkt. Dann werde ich da auch noch ansetzen. Danke!

    Das sollte eigentlich Standard sein bei Vollstreckungsaufträgen hinsichtlich Ordnungs- und Zwangsgeldern.

    Zu viele Schuldner geben leider die VAK nicht ab oder allenfalls erst, wenn nach einigen Monaten der Gerichtsvollzieher it dem Haftbefehl kommt.

  • Drittauskünfte habe ich - glaub ich - noch gar nicht angefordert. Guter Punkt. Dann werde ich da auch noch ansetzen. Danke!

    Das sollte eigentlich Standard sein bei Vollstreckungsaufträgen hinsichtlich Ordnungs- und Zwangsgeldern.

    Zu viele Schuldner geben leider die VAK nicht ab oder allenfalls erst, wenn nach einigen Monaten der Gerichtsvollzieher it dem Haftbefehl kommt.

    Mein Rekordhalter hat es 6 Tage in Haft ausgehalten bis er die VAK abgegeben hat :D

    Aber ja, Drittauskünfte solllten Standard sein. Unbedingt noch einholen.

  • Hallo, ich bin auf diesen Thread gestoßen.

    Vielleicht kann mir hier ja auch einer helfen?

    Es es wurde ein Beschluss erlassen von der Richterin, dass das Ordnungsgeld eines ausgebliebenen Zeugen im Termin in Ordnungshaft umgewandelt wird. Wenn ich das nun an die GVZ übersende mit der vollstreckbaren Ausfertigung - muss die Richterin da nicht auch den Haftbefehl erlassen? Oder reicht die Übersendung der vollstreckbare Ausfertigung?

  • Über die funktionelle Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls wurde schon viel diskutiert, aber ein Haftbefehl muss auf jeden Fall her. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Ordnungshaftbeschlusses ist nicht erforderlich und würde auch nicht reichen. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckung nach der ZPO, sondern nach der Justizbeitreibungsordnung.

  • Woraus ziehst du diese Erkenntnis? Wenn es sich um eine Vollstreckung nach der Justizbeitreibungsordnung handelt, woher weiß ich welche Vorschriften in diesem Fall Anwendung finden (der § 6 JBeitrO verweist in Abs. 1 ja nicht auf § 890 ZPO (Ordnungshaft/Ordnungsgeld) ?

    Sollte es sich um eine ZPO-Vorschrift handeln hätte ich hierzu eine Fundstelle gefunden, wonach ein Haftbefehl (nach Ansicht des Verfassers) überflüssig wäre:

    Zitat

    b) „Haftbefehl“ erforderlich?

    [...]die frühere Differenzierung zwischen der Haftanordnung nach § 901 ZPO a. F. einerseits und dem Haftbefehl nach § 909 ZPO a. F. andererseits [ist] seit dem 1. 1. 199928 entfallen: Seitdem ist einheitlich von „Haftbefehl“ als Synonym für die Haftanordnung die Rede. Gleichzeitig wurde § 908 ZPO a. F. aufgehoben, wonach das Gericht „bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen“ hatte. Das bedeutet, dass jede richterliche Entscheidung, die die Ersatzzwangshaft endgültig anordnet, zur Haftvollstreckung ausreicht – unabhängig von der Überschrift dieses Beschlusses. Die Ausfertigung dieser Haftanordnung ist der Haftbefehl i. S. des § 802 g I, II ZPO.

    (NJW 2013, 203, beck-online)

  • Ja, es geht auch ohne Haftbefehl. Dann wäre aber ein richterlicher Beschluss erforderlich, dass die Vollstreckung des Ordnungsgeldes nicht erfolgreich war und jetzt die Ordnungshaft zu vollstrecken ist. Das ist mehr Aufwand als der Haftbefehl. Und da dieser Beschluss vermutlich auch bei anderen Gerichten nicht üblich ist, wäre mit Rückfragen der Gerichtsvollzieher zu rechnen, die so einen Beschluss zum ersten Mal sehen und einen HB erwarten.

  • Ah, okay danke :) Ja, also diesen richterlichen Beschluss habe ich. Ich muss ja mit dem arbeiten was ich von der Richterin bekomme und wenn sie es so macht statt einen Haftbefehl zu erlassen, muss ich nun mal mit dem Beschluss arbeiten.

    Dadurch sollte ein Haftbefehl nun aber überflüssig werden, wenn ich das richtig verstehe? So etwas wird aber vermutlich nirgends normiert sein oder?

    Dann hoffe ich mal auf die Einsicht der GVZ und dass sie sich nun mit dem Beschluss zufrieden gibt. :)

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