Nachlasspflegschaft bei letztem Wohnsitz USA?

  • Hallo. Erblasser war US-Amerikaner, der in D Grundbesitz hatte. Letzter Wohnsitz in den USA, verstorben in den USA.

    Keine Erbe in den USA festgestellt, jedenfalls ist nichts dergleichen bekannt. Bekannt ist nur, dass er eine Tochter hat, Frau ist vorverstorben.

    Frage: kann man als Gläubiger in solche einem Fall eine Nachlasspflegschaft beschränkt auf den in D liegenden Nachlass nach § 1961 BGB anordnen lassen, oder ist der Gläubiger darauf zu verweisen, dass er einen auf D beschränkten Erbschein beschaffen muss.

    Wenn letzteres: bei welchem Gericht?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Belegenheit des Grundstückes dürfte entscheiden. Unser Nachlaßgericht würde übrigens kalt lächelnd an das Betreuungsgericht abschieben...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Darf es nicht, tut es nicht. Aber das wird vom NLG als Abwesenheitspflegschaft angesehen (bzw. Pflegschaft für unbekannte Beteiligte). Und dafür ist das Betreuungsgericht zuständig.

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  • Darf es nicht, tut es nicht. Aber das wird vom NLG als Abwesenheitspflegschaft angesehen (bzw. Pflegschaft für unbekannte Beteiligte). Und dafür ist das Betreuungsgericht zuständig.

    Aha. Also wäre das beantragen einer Abwesenheitspflegschaft für die unbekannten Erben der richtige Weg?

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  • Nur dann wenn der Erbe unbekannten Aufenthalts ist. Nicht aber, wenn er unbekannt ist. Dann ist es eine Nachlasspflegschaft.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich verstehe sie selber öfter nicht.:teufel: Habe auch Sachen schon ans NLG zurückgegeben, teilweise mit Erfolg.

    Zur Sache: Lt. SV hat der Erblasser eine Tochter. Da scheint mir der (potentielle) Erbe jedenfalls nicht unbekannt zu sein.

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  • Bei mir ähnlicher Fall:
    Grundbesitz in meinem Bezirk, Erblasser ist Anteilseigentümer und 1969 in den USA verstorben. Drei Kinder dort. Diese sind mit Namen und Anschrift aktenkundig.
    Kontaktaufnahme aber wohl erfolglos. Auseinandersetzung soll erfolgen.

    M. E. Teilungsversteigerung denkbar und auch wohl möglich über Zustellung in die USA bzw. öffentlich und dann Zustellungsvertreter. ggfls. Abwesenheitspfleger. Aber Nachlasspfleger, weil die sich nicht melden sehe ich eigentlich nicht?

    Eure Meinungen?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Erblasser ist Anteilseigentümer und 1969 in den USA verstorben. Drei Kinder dort. Diese sind mit Namen und Anschrift aktenkundig. Kontaktaufnahme aber wohl erfolglos.

    Sind die wirklich mit halbwegs aktuellen Anschriften bekannt? Vielleicht ist die Kontaktaufnahme erfolglos, weil die Kinder inzwischen auch verstorben sind. Ist bekannt, wie alt die Kids 1969 beim Tod des Vaters waren?

  • Das kann ich beides nicht beantworten:
    Nach der Schilderung des Sachverhalts gehe ich davon aus, dass die Anschriften aktuell sind und zu lebenden Personen passen...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde


  • M. E. Teilungsversteigerung denkbar und auch wohl möglich über Zustellung in die USA bzw. öffentlich und dann Zustellungsvertreter. ggfls. Abwesenheitspfleger. Aber Nachlasspfleger, weil die sich nicht melden sehe ich eigentlich nicht.

    So habe ich es in meinem alten Leben auch gehandhabt. Kein Grund für eine NP.

  • Das kann ich beides nicht beantworten:
    Nach der Schilderung des Sachverhalts gehe ich davon aus, dass die Anschriften aktuell sind und zu lebenden Personen passen...

    Wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Erbengemeinschaft aus den 3 Kindern besteht und die Kinder auch noch tatsächlich leben, dann Abwesenheitspflegschaft. Kann man diese Frage nicht mit hinreichender Gewissheit beantworten, wären die Erben unbekannt oder die Annahme der Erbschaft im Sinne von § 1960 BGB ungewiss. Also Nachlasspflegschaft. Wenn mit Sicherheit feststeht, dass alle 3 Kinder Erben geworden sind, aber eins oder mehrere nachverstorben sind, dann wäre für die nachverstorbenen Kinder Nachlasspflegschaft anzuordnen.

    Was wäre in dem Fall, wenn man für die Kinder Abwesenheitspfleger bestellt und es stellt sich später raus, dass die gar nicht die Erben sind? Dann hätte man Abwesenheitspfleger für am Verfahren unbeteiligte Personen bestellt. Der wahre Erbe wäre am Verfahren nicht beteiligt worden.

    Das Problem hat man bei der Nachlasspflegschaft nicht.

    Kann man nicht mit Sicherheit sagen, dass die Erbengemeinschaft aus den drei Kindern besteht, denn der Erblasser könnte ja auch noch weitere Kinder hinterlassen haben, die Erbe geworden sind oder bei denen die Erbschaftsannahme ungewiss ist, oder wenn auch jemand anderes (z.B. die Ehefrau) Erbin geworden sein könnte, wäre Nachlasspflegschaft anzuordnen.

    Insgesamt lässt sich sagen: Je weniger Informationen vorhanden sind, umso eher ist die Anordnung einer Nachlasspflegschaft geboten. Abwesenheitspflegschaft nur in dem Fall, wenn die Erbenstellung mit hoher Sicherheit feststeht und der Abwesende auch lebt.

    Allein die Information, dass jemand Nachkommen hinterlassen hat, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass diese auch Erben geworden sind und dass die Erbengemeinschaft vollständig ist.

  • Das kann ich beides nicht beantworten:
    Nach der Schilderung des Sachverhalts gehe ich davon aus, dass die Anschriften aktuell sind und zu lebenden Personen passen...

    Wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Erbengemeinschaft aus den 3 Kindern besteht und die Kinder auch noch tatsächlich leben, dann Abwesenheitspflegschaft. ...

    Weshalb? :gruebel: Wenn die adressmäßig bekannten Miteigentümer auf Post nicht antworten möchten, kann man diesen m. E. keinen Abwesenheitspfleger "aufs Auge drücken".

  • Das kann ich beides nicht beantworten:
    Nach der Schilderung des Sachverhalts gehe ich davon aus, dass die Anschriften aktuell sind und zu lebenden Personen passen...

    Wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Erbengemeinschaft aus den 3 Kindern besteht und die Kinder auch noch tatsächlich leben, dann Abwesenheitspflegschaft. ...

    Weshalb? :gruebel: Wenn die adressmäßig bekannten Miteigentümer auf Post nicht antworten möchten, kann man diesen m. E. keinen Abwesenheitspfleger "aufs Auge drücken".

    Danke für den Hinweis. Wenn sicher ist, dass die Anschriften noch aktuell sind und die Erben nur nicht auf die Post antworten möchten, dann wird es schwierig mit der Abwesenheitspflegschaft. Ich hatte mich gerade etwas von meinem Fall leiten lassen, in dem die aktuelle Anschrift dem Gericht bekannt war, aber ich dennoch zum Abwesenheitspfleger bestellt wurde. Nach den von mir angestellten Recherchen ist nun nicht mehr klar, ob die dem Gericht bekannte Anschrift tatsächlich aktuell ist, da ich ermitteln konnte, dass das Haus zum Verkauf stand und im Telefonverzeichnis für die Anschrift jemand anderes verzeichnet ist. Also es kommt sehr auf den Einzelfall an.

  • M. E. Teilungsversteigerung denkbar und auch wohl möglich über Zustellung in die USA bzw. öffentlich und dann Zustellungsvertreter. ggfls. Abwesenheitspfleger. Aber Nachlasspfleger, weil die sich nicht melden sehe ich eigentlich nicht?

    Eure Meinungen?

    Davon ausgehend, dass der Erbalsser als Eigentümer eingetragen ist: Wie will ein Antragsteller denn die Voraussetzungen der §§ 181, 17 ZVG für eine Teilungsversteigerung nachweisen?

  • Ich habe jetzt eine Sache vom AG Schöneberg bekommen. Die eingetragene Mit-Eigentümerin einen Grundstückes - welches in "meinem" AG-Bezirk belegen ist-, soll angeblich in Australien verstorben sein. Die letzte bekannte Anschrift von 1992 war in Australien. Da die Dame 1919 geboren wurde, ist es auch sehr wahrscheinlich . Das AG Schöneberg hat erst ein bisschen in der Sache gearbeitet und sie dann zu mir abgegeben. Man hat wohl vernommen, dass sie 2007 in Australien verstorben sein soll Ein Sterbeurkunde liegt nicht vor. Das ist in Australien wohl sehr schwierig, weil nur Verwandte Sterbeurkunden bekommen. Der Landkreis hat Sicherungshypotheken eingetragen und möchte nun die Zwangsversteigerung betreiben. Für die Zustellung bedarf es eines Nachlasspflegers.
    6 weitere natürliche Personen sind Miteigentümer sowie eine "Association of Jewish Refugees Charitable Trust". Letztere sind wohl die Einzigen, die antworten. Wissen aber auch nichts weiter.
    Der Erbschein und die Eintragung im Grundbuch erfolgte aufgrund eines Testaments eines damals in England lebenden Erblassers, verstorben dort 1992. Damals gab es eine Rechtsanwältin in London als Vertreterin.

    Ich überlege nun, ob ich ein Rechtshilfeersuchen beantrage zur Beschaffung der Sterbeurkunde oder tatsächlich eine Abwesenheitspflegschaft anrege, da noch weitere Personen nicht gefunden werden lt. telefonischer Mitteilung der Bearbeiterin des Landkreises, welcher die Zwangsversteigerung betreibt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich überlege nun, ob ich ein Rechtshilfeersuchen beantrage zur Beschaffung der Sterbeurkunde oder tatsächlich eine Abwesenheitspflegschaft anrege, da noch weitere Personen nicht gefunden werden lt. telefonischer Mitteilung der Bearbeiterin des Landkreises, welcher die Zwangsversteigerung betreibt.

    Deine 1919 geborene Miteigentümerin bedarf offensichtlich der Fürsorge, ich würde daher zunächst die Abwesenheitspflegschaft anregen und parallel noch versuchen die Sterbeurkunde beizubekommen. Sollte sich der Tod der Dame bestätigen, kannst du immer noch eine NLP (ggf. auch den bestellten Abwesenheitspfeger) einrichten...

  • Ich überlege nun, ob ich ein Rechtshilfeersuchen beantrage zur Beschaffung der Sterbeurkunde oder tatsächlich eine Abwesenheitspflegschaft anrege, da noch weitere Personen nicht gefunden werden lt. telefonischer Mitteilung der Bearbeiterin des Landkreises, welcher die Zwangsversteigerung betreibt.

    Deine 1919 geborene Miteigentümerin bedarf offensichtlich der Fürsorge, ich würde daher zunächst die Abwesenheitspflegschaft anregen und parallel noch versuchen die Sterbeurkunde beizubekommen. Sollte sich der Tod der Dame bestätigen, kannst du immer noch eine NLP (ggf. auch den bestellten Abwesenheitspfeger) einrichten...

    Vielen Dank.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bei mir ähnlicher Fall:
    Grundbesitz in meinem Bezirk, Erblasser ist Anteilseigentümer und 1969 in den USA verstorben. Drei Kinder dort. Diese sind mit Namen und Anschrift aktenkundig.
    Kontaktaufnahme aber wohl erfolglos. Auseinandersetzung soll erfolgen.

    M. E. Teilungsversteigerung denkbar und auch wohl möglich über Zustellung in die USA bzw. öffentlich und dann Zustellungsvertreter. ggfls. Abwesenheitspfleger. Aber Nachlasspfleger, weil die sich nicht melden sehe ich eigentlich nicht?

    Eure Meinungen?

    Wer hat denn das Verfahren jetzt angeregt, wenn der Erblasser schon 1969 verstorben ist?
    Wenn die Erben bekannt sind, sehe ich erstmal weder ein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft noch für eine Abwesenheitspflegschaft.
    Ggf. kann man Schriftstücke per Auslandszustellung zustellen (wobei ich zugeben muss, dass in der aktuellen Corona-Situation Zustellungen in die USA schwierig sein könnten). Wenn die Zustellungen erfolgreich sind, dürfte kein Bedürfnis für eine Pflegschaft bestehen.

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