Die Miteigentümer zwecks Auseinandersetzung.
Die Erben sind insofern bekannt, als dass der Erblasser diese drei Kinder mit Namen und Anschriften haben soll und mir diese auch so benannt wurden.
Der Hinweis von die Voraussetzungen der §§ 181, 17 ZVG für eine Teilungsversteigerung sind aber ja auch nicht von der Hand zu weisen...
Ich tendiere dahin, die "Erben" zum Antrag auf Nachlasspflegschaft anzuhören und zu gucken, was passiert.