Nachlasspflegschaft bei letztem Wohnsitz USA?

  • Die Miteigentümer zwecks Auseinandersetzung.
    Die Erben sind insofern bekannt, als dass der Erblasser diese drei Kinder mit Namen und Anschriften haben soll und mir diese auch so benannt wurden.

    Der Hinweis von die Voraussetzungen der §§ 181, 17 ZVG für eine Teilungsversteigerung sind aber ja auch nicht von der Hand zu weisen...

    Ich tendiere dahin, die "Erben" zum Antrag auf Nachlasspflegschaft anzuhören und zu gucken, was passiert.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Die Miteigentümer zwecks Auseinandersetzung.
    Die Erben sind insofern bekannt, als dass der Erblasser diese drei Kinder mit Namen und Anschriften haben soll und mir diese auch so benannt wurden.

    Der Hinweis von die Voraussetzungen der §§ 181, 17 ZVG für eine Teilungsversteigerung sind aber ja auch nicht von der Hand zu weisen...

    Ich tendiere dahin, die "Erben" zum Antrag auf Nachlasspflegschaft anzuhören und zu gucken, was passiert.

    :daumenrau Da haben die Kinder die Möglichkeit, sich als Erben auszuweisen. Falls sie es nicht tun oder gar nicht reagieren, hat das Nachlassgericht meines Erachtens mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht falsch gemacht.

  • Ich habe hierzu eine Frage zur Zuständigkeit. In einem ähnlichen Fall hat der Richter für eine niederländischen Erblasser, der 1999 verstorben ist eine Nachlasspflegschaft angeordnet zur Sicherung des hier belegenen Grundbesitzes. (Bundesland, in dem keine Übertragung auf den Rpfl. erfolgte),
    Wer ist für die weitere Bearbeitng (Verpflichtung NL-Pfleger, Rechnungslegung usw.) funktionell zuständig?

  • Wenn der Richtervorbehalt bei Pflegschaftssachen des Nachlassgerichts sich an § 14 RpflG anlehnt gem. § 16 I Nr. 1 RpflG, dann kann man getrost davon ausgehen , dass
    a.) der Richter nur für die Anordnung der Pflegschaft zuständig war und
    b.) für "Folgekram" im Umkehrschluss nun Rechtspflegerzuständigkeit gilt.

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