PKH-Überprüfung

  • Wer kann helfen?
    Mandant hat im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren für die I. und II. Instanz jeweils PKH unter unserer Beiordnung bewilligt bekommen. Beide Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen. Mandant ist umgezogen, m. E. muss ich dies nur dem erstinstanzlichen Gericht mitteilen (da das ja für PKH-Kostenerstattungsanträge zuständig ist), ist das richtig und wenn ja, warum bzw. woraus ergibt sich das?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!!

  • Kann mir jemand sagen, nach welcher Vorschrift das erstinstanzliche Gericht für die PKH-Überprüfung zuständig ist?

    Schon mal vorab vielen Dank!

  • Ich würde die Mitteilung an die Gerichte beider Instanzen richten. Nach Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 120a Rn. 21 ist für eine Änderung der PKH-Bewilligung das Gericht zuständig, das die PKH bewilligt hatte.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich würde die Mitteilung an die Gerichte beider Instanzen richten. Nach Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 120a Rn. 21 ist für eine Änderung der PKH-Bewilligung das Gericht zuständig, das die PKH bewilligt hatte.


    Tatsächlich? :eek: Bislang ist es usus, auch PKH-Bewilligungen des Beschwerdegerichts zu ändern...

  • Ich streite mich jetzt mit meinem Bezirksrevisor über die Zuständigkeit für das Nachprüfungsverfahren betreffend der II. Instanz.

    In einer Akte, die bei der es auch für die Berufung PKH gab, wurde die PKH nach ausbleibender Beantwortung der gerichtlichen Anschreiben im NPV aufgehoben (allgemein formuliert, d. h. "Die bewilligte PKH wird aufgehoben", ohne Angabe von Bewilligungsdaten und Gerichten). Es wurde Beschwerde eingelegt, der ich nicht abgeholfen habe. Das Beschwerdegericht hat mich gehalten, was dem Bezirksrevisor standardmäßig z.K. gegeben wurde. Der meckert jetzt:

    Ich soll noch ausdrücklich die PKH für die II. Instanz aufheben. Seiner Meinung nach war meine Aufhebung nicht konkret genug und betrifft nur die I. Instanz.

    Meiner Meinung nach nicht. Selbst, wenn dem so wäre, müsste er m.E. die Überprüfung machen, s. Huskys Post #6. Die Fundstelle habe ich dem Bezirksrevisor zitiert und die Akte zurückgeschickt.

    Habe die Akte jetzt zurück: Der Bezirksrevisor behauptet, ich hätte mich auf eine funktionelle Zuständigkeitsregelung berufen und zitiert mir jetzt Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH/BerH, 8. Auflage Rn. 1029 m. W. n. als Nachweis, dass ich für die bislang nicht erfolgte Aufhebung in der II. Instanz zuständig wäre.

    Frage in die Runde: Wie seht ihr das? Ist ein gesonderter Beschluss für die II. Instanz erforderlich und wenn ja, wer muss den machen? Bin ich ggf. aufgrund Weisung des Bezirksrevisors zuständig?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • M.E. hast du alles aufgehoben.

    Und der Bez-Rev kann dir keine Weisung erteilen, der ist nur Partei.

  • Richtig, eine Partei erteilt mir keine Weisungen. Schon gar nicht nach Abschluß des Verfahrens und wenn sie nicht einmal beschwert ist.:strecker

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Habe jetzt einen klarstellenden Vermerk aufgenommen und die Sache zur Einziehung dem KB vorgelegt. :dankescho

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Auch wenn es dich dann nicht mehr interessiert: Der Bez-Rev wird da noch Rede und Antwort stehen müssen...

  • Ausgehend vom Bestimmtheitsgrundsatz muss eine gerichtl. Entscheidung erkennen lassen, welche konkreten Rechtswirkungen eintreten. Ist wie hier, was sich schon an der Disk. zur Zuständigkeit zeigt, nicht unzweifelhaft, dass beide PKH-Entscheidungen aufgehoben werden sollen, müssen diese konkret bezeichnet sein.

    Zuständig ist nach Ende des RM-Verfahrens für alle Entscheidungen zur PKH die 1. Inst., vgl. tatsächl. schon RG, 05.02.1885, III 257/83, juris Volltext !; LAG Hamm, 08.09.2014, 14 Ta 352/14.

    Zöller, a.a.O. ist missverständlich, wenn nicht gar falsch an der Stelle. Wie hier, vgl. Zöller, § 127 Rdn. 9.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ausgehend vom Bestimmtheitsgrundsatz muss eine gerichtl. Entscheidung erkennen lassen, welche konkreten Rechtswirkungen eintreten. Ist wie hier, was sich schon an der Disk. zur Zuständigkeit zeigt, nicht unzweifelhaft, dass beide PKH-Entscheidungen aufgehoben werden sollen, müssen diese konkret bezeichnet sein.

    Zuständig ist nach Ende des RM-Verfahrens für alle Entscheidungen zur PKH die 1. Inst., vgl. tatsächl. schon RG, 05.02.1885, III 257/83, juris Volltext !; LAG Hamm, 08.09.2014, 14 Ta 352/14.

    Zöller, a.a.O. ist missverständlich, wenn nicht gar falsch an der Stelle. Wie hier, vgl. Zöller, § 127 Rdn. 9.


    :daumenrau

  • Ich denke auch, dass beide Entscheidungen explizit aufgehoben werden müssen (vom Gericht der I. Instanz).

    In unserem/meinem Programm (ForumStar) muss man die konkrete Entscheidung auch immer auswählen, zu der man einen Beschluss erstellt.

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