Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch Abfallwirtschaftsbetrieb

  • Hallo, in meinem Fall hat ein Rechtsanwalt für einen Abfallwirtschaftsbetrieb des hiesigen Landkreises einen Mahnbescheid gegen eine Privatperson (von Beruf Rechtsanwalt) erwirkt. Geltend gemacht wurde ein jährliches Grundentgelt nebst Verfahrenskosten und Mahnkosten.

    Der Antragsgegner hat fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, die Hauptforderung (das Grundentgelt) jedoch danach umgehend gezahlt. Der Rechtsanwalt des Abfallwirtschaftsbetriebes beantragte daraufhin die Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem hiesigen Amtsgericht. Geltend gemacht wurden nun nur noch die Zinsen auf die Hauptforderung nebst den Mahnkosten.

    Es erging daraufhin ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, wonach der Antragsgegner/der Beklagte zur Zahlung der Zinsen nebst Mahnkosten verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Einspruch ein, woraufhin ein Urteil erging, durch das das Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde.

    Der Klägervertreter beantragte die Kostenfestsetzung. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ergangen. Der Beklagte legte gegen den Kfb Erinnerung ein mit der Begründung, dass der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises zur Geltendmachung von Verzugszinsen nebst Mahnkosten ohne Rechtsanwalt in der Lage gewesen wäre. Die Kosten des Rechtsanwaltes seien daher nicht erstattungs- und festsetzungsfähig im Sinne des § 91 ZPO.
    Er bezieht sich dazu auf Entscheidungen der OLGs Düsseldorf (Verg. 9/00), Rostock (IZ W 3/99) und Koblenz (1 Verg. 3/00), nach denen die Hinzuziehung von Rechtsanwälten durch den Landkreis bei Vergaberechten als nicht notwendig angesehen wird. Die Entscheidungen sind vom gerichtlichen Beck-online Abo leider nicht erfasst und liegen hier auch sonst nicht vor.

    Wie seht ihr die Erinnerung?

    LG

  • Was sagt denn der Kläger dazu? Warum wurden die Einwände nicht schon im Anhörungsverfahren vorgebracht?

    Mir würde es schon schwer fallen, einen Bezug bzw. Zusammenhang zwischen den vom Beklagten zitierten Entscheidungen (Vergabe- sprich Verwaltungsverfahren vor der Vergabekammer) und dem vorliegenden gerichtlichen Zivilverfahren zu sehen...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Urteile zu Vergabeverfahren wären für mich nicht einschlägig genug.

    Ich würde nicht abhelfen- auch der Abfallwirtschaftsbetrieb hat meiner Ansicht nach ein Recht einen Anwalt zu beauftragen und dessen Kosten als notwendige erstattet zu bekommen.

    Schließlich war der Fall ja so schwer, dass selbst der beklagte Rechtsanwalt die Zahlung erst verweigerte, dann zahlte, dann ein streitiges Verfahren entstand, ein Versäumnisurteil ergang, dieses angefochten wurde und dann auch noch ein Urteil ergehen musste. Wäre es hier ein einfacher Fall, so hätte der Anwalt diese Ansprüche verstanden, gezahlt und sich alle, vor alle Verfahren, vor allem das streitige Verfahren und die 0,7 Terminsgebühr (jetzt ja 1,2 statt bei VU 0,5) nach dem VU- gespart . Und bei einer derart komplizierten Rechtslage muss man sich ja wohl einen Anwalt nehmen dürfen.;):D


    Hier wäre ansonsten auch aufgrund Waffengleichheit -da der Beklagte Rechtsanwalt ist- ein Anwalt für die Klägerseite als notwendig anzusehen.

    Möge das auch jemand gerne anders sehen wollen- Abhilfe kommt für mich nicht in Frage.

  • Was sagt denn der Kläger dazu? Warum wurden die Einwände nicht schon im Anhörungsverfahren vorgebracht?

    Mir würde es schon schwer fallen, einen Bezug bzw. Zusammenhang zwischen den vom Beklagten zitierten Entscheidungen (Vergabe- sprich Verwaltungsverfahren vor der Vergabekammer) und dem vorliegenden gerichtlichen Zivilverfahren zu sehen...


    Der Klägervertreter bezieht sich auf die mangelnde Zahlungswilligkeit des Beklagten, die sich durch das ganze Verfahren gezogen hat. Ebenfalls wird eingewendet, dass der Beklagte die Einwände während des Verfahrens hätte geltend machen können.

  • Ich würde meinen Vorredner zustimmen und die Erinnerung für unbegründet halten.

    Sofern man jedoch doch abhelfen möchte, dürfte ein Fall des §97 II ZPO vorliegen, wenn die Einwände erst im Beschwerdeverfahren erhoben wurden.

  • Sofern man jedoch doch abhelfen möchte, dürfte ein Fall des §97 II ZPO vorliegen, wenn die Einwände erst im Beschwerdeverfahren erhoben wurden.

    Da bin ich anderer Ansicht. Wenn man den Vortrag des Erinnerungsführers für zutreffend hält (was ich nicht tue), dann hätte man die fehlende Notwendigkeit selbst erkennen und beachten müssen. Die Erforderlichkeit der Kosten ist von Amts wegen zu prüfen. Eine Abhilfe würde ja nicht aufgrund bisher unbekannter (weil nicht vorgetragener) Tatsachen erfolgen sondern wegen anderer Beurteilung.


  • :daumenrau

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