Hallo, in meinem Fall hat ein Rechtsanwalt für einen Abfallwirtschaftsbetrieb des hiesigen Landkreises einen Mahnbescheid gegen eine Privatperson (von Beruf Rechtsanwalt) erwirkt. Geltend gemacht wurde ein jährliches Grundentgelt nebst Verfahrenskosten und Mahnkosten.
Der Antragsgegner hat fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, die Hauptforderung (das Grundentgelt) jedoch danach umgehend gezahlt. Der Rechtsanwalt des Abfallwirtschaftsbetriebes beantragte daraufhin die Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem hiesigen Amtsgericht. Geltend gemacht wurden nun nur noch die Zinsen auf die Hauptforderung nebst den Mahnkosten.
Es erging daraufhin ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, wonach der Antragsgegner/der Beklagte zur Zahlung der Zinsen nebst Mahnkosten verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Einspruch ein, woraufhin ein Urteil erging, durch das das Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde.
Der Klägervertreter beantragte die Kostenfestsetzung. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ergangen. Der Beklagte legte gegen den Kfb Erinnerung ein mit der Begründung, dass der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises zur Geltendmachung von Verzugszinsen nebst Mahnkosten ohne Rechtsanwalt in der Lage gewesen wäre. Die Kosten des Rechtsanwaltes seien daher nicht erstattungs- und festsetzungsfähig im Sinne des § 91 ZPO.
Er bezieht sich dazu auf Entscheidungen der OLGs Düsseldorf (Verg. 9/00), Rostock (IZ W 3/99) und Koblenz (1 Verg. 3/00), nach denen die Hinzuziehung von Rechtsanwälten durch den Landkreis bei Vergaberechten als nicht notwendig angesehen wird. Die Entscheidungen sind vom gerichtlichen Beck-online Abo leider nicht erfasst und liegen hier auch sonst nicht vor.
Wie seht ihr die Erinnerung?
LG