Beginn Ausschlagungsfrist bei evtl. unwirksamen Testament, gesetzl. Erbfolge bestimmt

  • Hallo,
    habe hier ein Problem mit dem Beginn der Ausschlagungsfrist.

    Es gibt zwei gemeinschaftliche Testamente:
    Das erste ist wohl ein etwas merkwürdiges notarielles Berliner Testament ( in zwei Einzeltestamenten).
    Im zweiten notariellen gemeinschaftlichen Testament heben die Ehegatten dieses erste Testament nur auf und bestimmen, es solle ' also zunächst bei der gesetzlichen Erbfolge bleiben'.
    Die Ehe wurde danach geschieden. Die geschiedene Ehefrau ist vorverstorben. Es gibt drei Kinder.

    Nun haben fast alle Erben ausgeschlagen. Bei einer der Töchter erscheint mir der Beginn der Ausschlagungsfrist jedoch fraglich:
    Ihre Ausschlagungserklärung ( aus jedem 'Rechtsgründen, insbesondere auch als gesetzlicher Erbe') ist später als 6 Wochen nach dem Tode ihres Vaters beim hiesigen Nachlassgericht eingegangen. ( Kenntnis vom Tod = Todestag).
    Die eröffneten Testamente hat sie bis heute wegen falscher Adresse nicht erhalten.
    Ich überlege zu gegebener Zeit das Fiskuserbrecht festzustellen, muss aber wahrscheinlich zunächst noch eine Pflegschaft wegen sicherungsbedürftigem Nachlass (Firma) einrichten.

    Zu meinen folgenden Überlegungen konnte ich in den vorliegenden Kommentaren leider keine zufriedenstellende Antwort finden:


    1. Frist nach § 1944 II S. 1. abgelaufen?
    Oder fehlt es ihr vielleicht an der Kenntnis bezüglich des Berufungsgrundes? aber s. a. Nr. 2.
    2. Ist § 1944 II S. 2 anwendbar?
    a) Es ist wegen der Scheidung meiner Meinung nach nicht ganz klar, ob insbesondere das zweite Testament unwirksam ist, vgl. § 2268 II BGB. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass die Ehegatten wollten, dass ihr 2. Testament auch bei Scheidung wirksam bleibt.
    ...und wenn ich zu einer Unwirksamkeit der Testamente kommen würde, fasst dann

    § 1944 II S. 2?


    b) Kann man bei der Formulierung: Es solle '

    also zunächst bei der gesetzlichen Erbfolge bleiben'

    1944 II S. 2 anwenden?

    Ganz lieben Dank für Eure Hilfe.

  • Steht alles im § 1944 BGB.

    Wenn du meinst, dass sich die Testamente irgendwie auf die Erbfolge beziehen, also die Erben durch das Testament berufen sind und nicht durch gesetzliche Erbfolge, dann läuft die Frist ohnehin erst ab Bekanntgabe. Wenn nicht, dann ab Kenntnis vom Erbfall und des Berufungsgrundes. Weisst du, wann die Ausschlagende wirklich davon Kenntnis hatte? Also ist die Annahme ungewiss, es gibt einen Sicherungsgrund und danit klarer Fall für eine Nachlasspflegschaft.

    Wenn der Nachlasspfleger den Nachlass liquidiert, bzw. gut arbeitet, wirst du ohnehin keinen Grund für das Fiskuserbrecht mehr haben und dann ist die sinnfreie Klärung dieser Vorfrage obsolet geworden.

    Anderenfalls musst du eben die Beteiligten anhören und dir und allen anderen damit viel viel Arbeit machen...die vmtl dann doch in einer Pflegschaft enden wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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