Hallo,
habe hier ein Problem mit dem Beginn der Ausschlagungsfrist.
Es gibt zwei gemeinschaftliche Testamente:
Das erste ist wohl ein etwas merkwürdiges notarielles Berliner Testament ( in zwei Einzeltestamenten).
Im zweiten notariellen gemeinschaftlichen Testament heben die Ehegatten dieses erste Testament nur auf und bestimmen, es solle ' also zunächst bei der gesetzlichen Erbfolge bleiben'.
Die Ehe wurde danach geschieden. Die geschiedene Ehefrau ist vorverstorben. Es gibt drei Kinder.
Nun haben fast alle Erben ausgeschlagen. Bei einer der Töchter erscheint mir der Beginn der Ausschlagungsfrist jedoch fraglich:
Ihre Ausschlagungserklärung ( aus jedem 'Rechtsgründen, insbesondere auch als gesetzlicher Erbe') ist später als 6 Wochen nach dem Tode ihres Vaters beim hiesigen Nachlassgericht eingegangen. ( Kenntnis vom Tod = Todestag).
Die eröffneten Testamente hat sie bis heute wegen falscher Adresse nicht erhalten.
Ich überlege zu gegebener Zeit das Fiskuserbrecht festzustellen, muss aber wahrscheinlich zunächst noch eine Pflegschaft wegen sicherungsbedürftigem Nachlass (Firma) einrichten.
Zu meinen folgenden Überlegungen konnte ich in den vorliegenden Kommentaren leider keine zufriedenstellende Antwort finden:
1. Frist nach § 1944 II S. 1. abgelaufen?
Oder fehlt es ihr vielleicht an der Kenntnis bezüglich des Berufungsgrundes? aber s. a. Nr. 2.
2. Ist § 1944 II S. 2 anwendbar?
a) Es ist wegen der Scheidung meiner Meinung nach nicht ganz klar, ob insbesondere das zweite Testament unwirksam ist, vgl. § 2268 II BGB. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass die Ehegatten wollten, dass ihr 2. Testament auch bei Scheidung wirksam bleibt.
...und wenn ich zu einer Unwirksamkeit der Testamente kommen würde, fasst dann
§ 1944 II S. 2?
b) Kann man bei der Formulierung: Es solle '
also zunächst bei der gesetzlichen Erbfolge bleiben'
1944 II S. 2 anwenden?
Ganz lieben Dank für Eure Hilfe.