Guten Morgen,
ich bräuchte mal ein bisschen Entscheidungshilfe:
Sachverhalt:
In einem Bußgeldverfahren vor der zuständigen Behörde wird gegen einen Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt.
Gegen dieses Ordnungsgeld hat der Zeuge vertreten durch Rechtsanwalt einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt.
Der Zeuge bekommt Recht, das Ordnungsgeld wird aufgehoben, unter Kostentragungspflicht der Staatskasse.
Welche Gebühren kann der Rechtsanwalt hier abrechnen (ich lasse meine Überlegungen an dieser Stelle mal bewusst weg, um vielleicht auch in eine ganz andere Richtung geschubst zu werden)?