Rechtsanwaltsgebühren Zeuge Ordnungsgeld Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • Guten Morgen,

    ich bräuchte mal ein bisschen Entscheidungshilfe:

    Sachverhalt:

    In einem Bußgeldverfahren vor der zuständigen Behörde wird gegen einen Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt.

    Gegen dieses Ordnungsgeld hat der Zeuge vertreten durch Rechtsanwalt einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt.

    Der Zeuge bekommt Recht, das Ordnungsgeld wird aufgehoben, unter Kostentragungspflicht der Staatskasse.

    Welche Gebühren kann der Rechtsanwalt hier abrechnen (ich lasse meine Überlegungen an dieser Stelle mal bewusst weg, um vielleicht auch in eine ganz andere Richtung geschubst zu werden)?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Du bist gar nicht zuständig für den Vergütungsantrag, sondern der Sachbearbeiter bei der Bußgeldbehörde - 106 OWiG. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 62 OWiG ist ein vom Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde losgelöstes und rechtlich unabhängiges Rechtsbehelfsverfahren. Ergeht darin eine Kostenentscheidung zu Lasten derStaatskasse, ist damit folglich die Kasse des Verwaltungsträgers, in dessen Kasse ggf. das Bußgeld fließt, gemeint(Blum/Gassner/Seith, OWiG, § 62 Rn. 37; Göhler, OWiG, vor § 105 Rn. 60; Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 105 Rn. 145).

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