• Meine Frage ist sehr speziell, aber vielleicht gibt es doch jemanden, der mir (zumindest in Teilen) helfen kann.

    Ich bin bei einem Nachlassgericht in Baden-Württemberg tätig. Zum Nachlass gehört ein Hof (nach Höferecht) in Rheinland-Pfalz.


    Als Erben wurden durch Testament A, B und C eingesetzt. C wurde unter der auflösenden Bedingung als Erbe eingesetzt, dass er ohne Vereinbarung von Gütertrennung und ohne Abschluss eines Erbverzichtvertrags heiratet. Es werden im Rahmen einer Teilungsanordnung verschiedene Dinge geregelt. Unter anderem soll C den Hof in Rheinland-Pfalz bekommen.

    Es wurde ein "auf die Hoffolge beschränkter Erbschein" durch das hiesige Nachlassgericht erteilt, wonach C Hoferbe aufgrund Höferechts geworden ist.

    Nun wurde (Jahre später) geltend gemacht, dass damals nicht geprüft wurde, ob C ohne Vereinbarung von Gütertrennung und ohne Abschluss eines Erbverzichtsvertrags geheiratet hat und damit nicht Erbe geworden ist. Es muss daher eine Einziehung geprüft werden.

    Da der Hof sich im Bundesland Rheinland-Pfalz befindet, habe ich in den dort gültigen Vorschriften (nicht in den für BW gültigen Vorschriften) geschaut.

    Gemäß §30 Abs.2 des

    Landesgesetz über die Höfeordnung (HO - RhPf) in der Fassung vom 18. April 1967 ist für die Erteilung sowie die Einziehung eine solchen Erbscheins das Landwirtschaftsgericht zuständig.

    Wenn ich es also richtig verstanden habe, hätte der Erbschein damals gar nicht von dem Nachlassgericht erteilt werden dürfen, sondern hätte von dem Landwirtschaftsgericht erteilt werden müssen. Für eine Einziehung (eventuell wegen inhaltlicher Unrichtigkeit im materiellen Recht oder wegen sachlicher Unzuständigkeit) wäre auch das Landwirtschaftsgericht zuständig. Gilt das auch für den Fall, dass fälschlicherweise durch das Nachlassgericht ein solcher Erbschein erteilt wurde oder muss das Nachlassgericht SEINEN falschen Erbschein selbst einziehen?

  • Wenn das Nachlassgericht einen Erbschein erteilt hat für dessen Erteilung das Landwirtschaftsgericht (und zwar der dortige Richter) zuständig gewesen wäre, dann ist dieser m.E. bereits deshalb wegen (formeller) Unrichtigkeit einzuziehen und zwar vom Nachlassgericht.

    Ob die darin ausgewiesene Erbfolge materiell richtig ist, ist insoweit nicht von Belang.

  • Ich bin in Rheinland-Pfalz tätig. Hier ist es üblich, dass vom Landwirtschaftsgericht (gehört zum Zivilgericht) durch den RICHTER ein Hoffolgezeugnis für den Hof erteilt wird und vom Nachlassgericht ein "normaler" Erbschein.

    Daher richtig: Das Nachlassgericht war damals unzuständig. M.E.ist die Einziehung durch das Gericht zu veranlassen, welches den "falschen" Erbschein erlassen hat. Ich würde die Sache dem Nachlassrichter vorlegen.

  • Okay, vielen Dank. Das bestätigt meine Annahme immerhin schon.

    Könnt ihr mir vielleicht noch sagen, woraus sich die funktionielle Zuständigkeit des Richters ergibt? Unser Richter neigt doch eher dazu, die Dinge wieder zurückzuschieben.

  • Es könnte ein Richtervorbehalt nach §16 I Nr. 7 RpflG bestehen.

    Hierzulande ist dieser in nach §19 RpflG aufgehoben, sodass ich zu einer richterlichen Zuständigkeit nur käme, wenn der Erbschein vom Richter erteilt wurde und im Einziehungsverfahren Einwände erhoben wurden (respektive das Verfahren kontradiktorisch geführt wird).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!