Festsetzung von Fahrkosten

  • hallo,
    der ehrenamtliche Betreuer beantragt die Festsetzung seiner Fahrtkosten für Fahrten in einem Zeitraum vom 01.04.2018 bis 03.04.2019. Das Betreuungsjahr läuft vom 04.03.2018 bis 03.03.2019.
    Kann ich die Fahrten nur für das abgelaufene Jahr festsetzen ?

  • meiner Meinung nach können die Aufwendungen, da bereits entstanden schon gezahlt werden- sofern die Betreuung bis 03.04.2019 Bestand hatte.


    Der Betreuer ist aber meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass er dann die Wahl zwischen den 399,00 € pauschal und dem Aufwandsersatz für den Zeitraum 04.03.2019-03.03.2020 nicht mehr hat, da dann bereits Aufwendungsersatz für diesen Zeitraum gezahlt wurde; bis 03.03.2020 also nur noch weiterer Aufwendungsersatz geht.

  • Insulaner hat recht, aber ich würde den Betreuer fragen, ob er das will, bevor ich entscheide.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ich hänge mein Problem mal hier dran....

    Es ist eine ehrenamtliche Betreuerin (Schwägerin) bestwellt, jetzt wurde die erste Rechnungslegung geprüft, eine absolute Katastrophe weil mega unübersichtlich ( u.a. 280 Kassenbons die mit Klebezetteln und Büroklammern gebündelt wurden :mad:) und kaum nachvollziehbar.
    Die Betreuerin hat in 12 Monaten für 500 Euro auf Kosten des Betreuten getankt ( Betreuter hat kein Auto mehr).

    Wenn ich versuchen würde, das nach § 1835 BGB als Aufwendungsersatz zu behandeln, müsste die Betreuerin ca. 1000 Kilometer pro Monat für den Betreuten unterwegs gewesen sein.
    Ein entsprechender Antrag wurde weder für die Pauschale noch für Aufwendungsersatz gestellt, die Frist ist ebenfalls schon abgelaufen.
    Den Kassenzetteln nach war die Betreuerin tatsächlich mehrmals die Woche beim Betreuten um Einkäufe etc. abzuliefern, aber

    1. bezweifle ich, dass dafür 1000 Kilometer pro Monat nötig waren ( Kleinstadt) und

    2. ist es natürlich schön dass sie sich so um den Betreuten kümmert, aber das fällt ja nicht in den Aufgabenkreis des gesetzlichen Betreuers.

    Für den Umzug ins Pflegeheim wurden außerdem 1.000,00 Euro vom Konto abgehoben und an Freunde und Bekannte die geholfen haben verteilt, Quittungen sind natürlich nicht vorhanden. Ich habe keinerlei Vorstellung was ein Umzugsunternehmen verlangt hätte

    Ich bin etwa ratlos was ich dazu jetzt sagen soll, natürlich kann ich das so nicht stehen lassen.
    Andererseits hat der Betreute sonst niemandem mehr ( keine Kinder, Witwer) und das Vermögen ist groß genug, dass er diese Beträge nicht vermisst.

    Hat jemand einen praktischen Tipp ?

  • Tanken auf Kosten des Betroffenen geht nicht. Über §§ 1998i, 1835 BGB gibts Kilometergeld. Für x gefahrene Kilometer EUR x an Ersatz.

    Wenn es keine Belege gibt, z.B. für Räumungshelfer, genügen Eigenbelege (Betrag x für Helfer y).

    Kümmern gehört dazu, wird aber nicht gesondert vergütet.

    Fahrten, die sie als rechtliche Betreuerin durchgeführt hat, bekommt sie vergütet. Sonstige Fahrten dagegen nicht. Die Betreuerin muss jede Fahrt auflisten und ggf. begründen. Pauschalen (außer §§ 1908i, 1835a BGB) gibt es nicht.

    Evtl. Wäre Ermessensvergütung i.S. §§ 1908i, 1836 Abs. 2 BGB möglich.

  • Ich häng mich hier gleich mal mit ran..

    Habe auch eine Betreuerin, die sich neben der Pauschale gerne noch Beträge für "Krankenfahrten" aus dem vermögen der Betroffenen entnimmt und teilweise auch Beträge an "Fahrthelfer" auszahlt.

    Begründet wird das alles: Wenn wir das nicht machen, dann muss halt ein Fahrdienst kommen und das wird dann auch in Rechnung gestellt.+ (meine persönliche Lieblingsbegründung:) Das haben wir schon immer so gemacht.

    Ich habe bereits schon gesagt, dass sie sich doch dann aber bitte zwischen der Pauschale und den tatsächlich entstandenen Aufwendungen entscheiden soll.

    Es ist leider kein Durchkommen und nun wird die "Überprüfung" durch einen Dritten verlangt.

    Hat jemand Tipps? Vielen lieben Dank vorab :D

  • Ich habe bereits schon gesagt, dass sie sich doch dann aber bitte zwischen der Pauschale und den tatsächlich entstandenen Aufwendungen entscheiden soll. Es ist leider kein Durchkommen und nun wird die "Überprüfung" durch einen Dritten verlangt. Hat jemand Tipps? Vielen lieben Dank vorab :D

    Wenn du sie schon drauf hingewiesen hast, wäre ich da ganz stumpf und würde "Richtervorlage zur Prüfung der Geeignetheit des Betreuers" verfügen. Die darauf folgenden Gespräche (evtl. auch mit der Betreuungsbehörde) bewirken manchmal Wunder...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wer Auslagenersatz für Fahrtkosten beansprucht hat keinen Anspruch auf die Pauschale mehr. Und eine Vergütung als Fahrthelfer geht nur qua Festsetzung durch das Gericht über §§ 1908i, 1836 Abs. 2 BGB.

    Ansonsten sind Entnahmen unzulässig und führen zur Entlassung.

    Was sagt eigentlich das StGB zu solchen Entnahmen? Würde ich mal drüber nachdenken und ggf. Die Akte sogar an die StA schicken.

  • Ich muss mich hier auch mal grade dran hängen, denn Beck.online wird gerade gewartet... :/

    Also der ehrenamtliche Betreuer meiner vermögenden Betroffenen wohnt einige 100 km weit weg.
    Er fährt daher natürlich nicht allzu oft hierher, ist ja logisch.

    Im vergangenen Betreuungsjahr ist er 3 Mal hier gewesen, jeweils mehrere Tage am Stück, damit die Strecke sich auch lohnt. Alleine die Fahrtkosten sind insgesamt knapp 1.000 Euro.
    Nun hat er aber natürlich auch übernachten müssen (es ist wirklich nicht zumutbar die Strecke an einem Tag hin- und zurück zu fahren. Eine Strecke sind laut Google etwa 6 Stunden) und rechnet einige Nächte in Hotels ab. Da habe ich noch keine Belege zu. Die werde ich auf jeden Fall anfordern.
    Aber da sind auch zwei recht teure Hotels dabei, die ich mir persönlich jetzt nicht gegönnt hätte (200 Euro/Nacht). Außerdem macht er noch eine Verpflegungspauschale von stolzen 100 Euro/Tag geltend und ich frage mich, was man für 100 Euro an einem Tag alles essen muss xD
    (Sofern ich da überhaupt Belege drüber bekomme,) gibt es für solche Sachen (Übernachtungen und Verpflegung) nicht irgendwelche Entscheidungen, Höchstbeträge, oder so?

    Nun hab ich im Kopf, dass es eine Entscheidung gibt, die sagt, dass maximal eine Fahrt pro Monat berechnet werden kann (weiß jemand zufällig welche das ist? Denn ich finde sie grade einfach nicht :/).
    Ich hab also mal die fixe Gegenrechnung gemacht: Wenn er jeden Monat nur einmal hin und zurück gefahren wäre, völlig ohne Übernachtung/Verpflegung, käme er immer noch auf einen höheren Betrag als das, was er jetzt verlangt.

    Ich grübel' also rum, was ich tun soll und muss zugeben, dass ich ein wenig unentschlossen bin. Grade da es ja nicht um die Staatskasse geht und die Betroffene wirklich viel Geld hat...
    Darf ich hierzu einfach mal nach eurer Meinung fragen? :)

  • Ich hatte mal einen weit entfernten Betreuer, der auch "nur" einmal im Quartal herkam (was für alle Beteiligten völlig ausreichte). Die Fahrtkosten und Hotelübernachtung habe ich festgesetzt, wobei wir jetzt nicht so eine teure Nobelherberge in der unmittelbaren Nähe haben. Die Kosten für das Sektfrühstück bekam er allerdings nicht. Das hat er auch eingesehen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hast du die Betroffene angehört? Ggf. ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

    Wie vermögend ist die Betroffene? Was führt sie für einen Lebenswandel?

    Was sagt die Betroffene bzw. der Verfahrenspfleger?

    Waren für mich alles Bausteine, die ich bei der Festsetzung des Auslagenersatzes berücksichtigen würde.

    Zahlt die Staatskasse? Dann würde ich -hier ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers- nach Gusto entscheiden. Das Korrektiv ist dann ggf. der Bezirksrevisor. Er erhält in diesem Fall ja rechtliches Gehör und ist mit einem Beschwerderecht ausgestattet.

  • Zitat aus BayObLG, 29.09.2004 - 3Z BR 163/04

    Dabei ist es grundsätzlich Sache des Betreuers zu entscheiden, wie er seine Pflichten erfüllt. Auch kann das Risiko des Erfolgs einer Tätigkeit nicht zu Lasten des Betreuers gehen. Zu vergüten sind deshalb nicht nur Tätigkeiten, die sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabs im Nachhinein als erforderlich darstellen. Vielmehr entspricht es der Stellung des Betreuers, ihn auch hinsichtlich seines Zeitaufwands nach den für einen Beauftragten geltenden Maßstäben (vgl. § 670 BGB) zu behandeln. Es kommt deshalb für die Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit nach Art und Umfang zu vergüten ist, auch nach dem seit 1.1.1999 geltenden Recht darauf an, ob sie der Betreuer, unter Berücksichtigung der von ihm zu erwartenden Fähigkeiten und Kenntnisse, aus seiner Sicht zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLGZ 2001, 324/327, BayObLG BtPrax 2003, 130 m.w.N., § 670 BGB; zum früheren Recht BayObLGZ 1996, 47). Allerdings kann von einem Berufsbetreuer erwartet werden, dass er seine Tätigkeit professionell verrichtet, d.h. effizient handelt und, soweit er seine Aufgabe auf verschiedene Weise erfüllen kann, die kostengünstigere Lösung wählt.

    Ich würde daher zunächst als Gericht prüfen, was beanstandungswürdig ist, bevor ich in die weitere Anhörung gehe.
    Den Lebenswandel der Betroffenen als Maßstab zu nehmen ist mir neu - finde ich derzeit auch keine Grundlage für.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zitat aus BayObLG, 29.09.2004 - 3Z BR 163/04

    Dabei ist es grundsätzlich Sache des Betreuers zu entscheiden, wie er seine Pflichten erfüllt.….

    Allerdings kann von einem Berufsbetreuer erwartet werden, dass er seine Tätigkeit professionell verrichtet, d.h. effizient handelt und, soweit er seine Aufgabe auf verschiedene Weise erfüllen kann, die kostengünstigere Lösung wählt.

    Ich würde daher zunächst als Gericht prüfen, was beanstandungswürdig ist …

    Den Lebenswandel der Betroffenen als Maßstab zu nehmen ist mir neu - finde ich derzeit auch keine Grundlage für.

    Entscheidet wirklich das Gericht, ob der Betreuer von Hamburg nach München mit einem Billig-Airliner fliegen muss und nicht die „Staats-Airline“ nutzen darf?

    Oder dass er -zwecks Kostenersparnis- nur den Smart und nicht den „Mercedes“ nutzen darf?

    Oder dass das Mittagessen im Lokal der Burger-Kette und nicht im Landgasthof eingenommen werden darf?

    Oder dass es zum Essen nur Wasser und kein Glas Bier gibt?

    Wie ausgeführt: die kostengünstigste Lösung.

    Und: der bestellte Betreuer wurde ehrenamtlich bestellt.


  • Entscheidet wirklich das Gericht, ob der Betreuer von Hamburg nach München mit einem Billig-Airliner fliegen muss und nicht die „Staats-Airline“ nutzen darf?

    Oder dass er -zwecks Kostenersparnis- nur den Smart und nicht den „Mercedes“ nutzen darf?
    Oder dass das Mittagessen im Lokal der Burger-Kette und nicht im Landgasthof eingenommen werden darf?
    Oder dass es zum Essen nur Wasser und kein Glas Bier gibt?
    Wie ausgeführt: die kostengünstigste Lösung.
    Und: der bestellte Betreuer wurde ehrenamtlich bestellt.

    Entspannt bleiben. Hat keiner gesagt, geschrieben und daher helfen auch die polemischen Beispiele nicht.
    200 EUR pro Übernachtung zzgl. 100 EUR Verpflegungsgeld sind auch beiliebe weder Landgasthof noch 3***-Hotel.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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