Liebe Kollegen,
mir liegt folgender Fall vor:
Der Grundstückseigentümer hat das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs gemäß § 1 Abs. 1 des HypKrlosErklG beantragt.
Der Grundpfandrechtsgläubiger wurde rechtskräftig zur Herausgabe des Briefes und Abgabe der Löschungsbewilligung verurteilt. Jedoch hatte dieser das Recht zwischenzeitlich an einen Dritten im Ausland abgetreten (inklusive Brief). Gemäß der rechtskräftigen Entscheidungen der Zivilgerichte ist diese Abtretung unwirksam.
Der Eigentümer hat erfolglos versucht, gegen den "verurteilten Gläubiger" zu vollstecken. Ins Ausland wurde nicht vollstreckt.
Nur wird das Aufgebotsverfahren beantragt.
Ist eurer Meinung nach das HypKrlosErklG anwendbar oder findet das BGB/ FamFG entsprechend Anwendung?
Ich bin mir nicht sicher inwieweit hier eine weitere Vollstreckung verlangt werden kann bzw. wann die Vollstreckung als aussichtslos bezeichnet werden kann (vgl. Tatbestand Abhandenkommen). Ein Gerichtsvollzieher wurde beauftragt und ein Pfüb erlassen.
Der Eigentümer beruft sich auf die nicht wirksame Abtretung im Inland (nach dt. Recht nicht rechtswirksame Maßnahme) und hält § 1 Abs. 1 des HypKrlosErklG für einschlägig. Fraglich ist, ob damit dieser Fall gemeint ist oder eine Maßnahme im Ausland, welche nach unseren Gestzen nicht wirksam ist.
Außerdem stellt sich die Frage, ob der Inhaber des Briefes im Ausland im Fall des Aufgebotes das Original vorlegen müsste und dieser überhaupt wirksam Rechte anmelden kann, da die Abtretung ja unwirksam war.
Ich danke für jede Hilfe!