Beschwerde gegen Verweigerung Testamentsrückgabe

  • Ich habe einer 97 Jahren alten Testatorin, die unter Betreung steht, ihr Testament von 2014 nicht zurückgegeben; März 2019 hat sie ein neues notarielles Testament gemacht.
    Der Notar hat im Heim das Test. beurkundet und hatte sich in einem Vorgespräch von der Testierfähigkeit überzeugt.

    Der Betreuer beschwert sich gegen die Ablehnung der Verweigerung der Testamentsrückgabe.
    9 Tage nach Eingang der Begründung der Beschwerde stirbt die Testatorin und der Betreuer beantragt die Einrichtung einer Pflegschaft zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens.

    Hat sich die Beschwerde nicht erledigt?

    Viele Grüße

  • Ich glaube schon.

    Denn nunmehr dürfte das nicht zurückgegebene Testament doch zu eröffnen sein.

    Oder wirkt die Beschwerde eröffnungshemmend?

    M.E. ist der ehemalige Betreuer auch nicht mehr berechtigt, die Beschwerde weiterzuführen. Ihm steht auch kein Antragsrecht in Bezug auf die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zu, zumal ja aufgrund des neuen Rechts die Erben bekannt sein dürften.

  • War das nicht zurückgegebene Testament handschriftlich? Dann spielt die verweigerte Rückgabe nicht einmal im Erbscheinsverfahren mehr eine Rolle, außer dass der Threadstarter wohl Zeuge ist, wenn es um die Testierfähigkeit geht. (Oder gibt es einen anderen Grund für die verweigerte Rückgabe?)

  • Interessanter Fall.

    Du bist doch zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht testierfähig ist. Hast du eine Niederschrift gefertigt?
    Ich wüsste nicht, ob ein Rechtsmittel dagegen gegeben ist. Es ist ja keine Endentscheidung.

  • OLG Köln 2Wx177/13 hilft nur bedingt glaube ich.

    Der erste Gedanke war: wenn neu testiert ist spielt wahrscheinlich das ältere TES im Endeffekt keine Rolle mehr.
    Der zweite Gedanke: Betreuung ist beendet, Erben lt. TES vorhanden, wenn dann ein Beschwerderecht nur von den im NL-Verfahren Beteiligten, den Erben, bzw. ggf. auch den ausgeschlossenen Erben.

  • Abgesehen von den Erfolgsaussichten allgemein einer Beschwerde über die verweigerte Rückgabe (es ist unmöglich zu belegen, dass die Betreute an dem Tag der verlangten Rückgabe testierfähig hätte erscheinen müssen):

    Die Beschwerde kann in meinen Augen keine Auswirkung mehr haben, denn selbst wenn das Beschwerdeverfahren erfolgreich wäre, kann eine Herausgabe an die Testatorin nicht mehr erfolgen.
    Eine Herausgabe des Testamentes kann meines Wissens nur an die Testatoren selbst erfolgen, dies ist hier nicht mehr durchführbar.

    Dies würde ich dem Betreuer mitteilen und um Rücknahme der Beschwerde bitten.

  • Interessanter Fall.

    Du bist doch zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht testierfähig ist. Hast du eine Niederschrift gefertigt?
    Ich wüsste nicht, ob ein Rechtsmittel dagegen gegeben ist. Es ist ja keine Endentscheidung.

    Ich hätte spontan über §23 EGGVG nachgedacht.
    Von einer Endentscheidung im Sinne des FamFG würde ich auch nicht ausgehen.

    Aber durch Tod der Testatorin ist das Beschwerdeverfahren obsolet geworden. Insoweit würde ich meinen Vorrednern zustimmen.

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