Umschreibung Darlehnsvertrag auf minderjähriges Kind

  • Hallo, mir liegt von einer Bank ein Antrag auf Umschreibung eines Darlehnsvertrages (Kredit für eine Photovoltaikanlage) auf die minderjährigen Erben vor. Der Kreditnehmer ist verstorben. Erben sind seine beiden Kinder. Die Bank hat beim Familiengericht den Darlehnsvertrag eingereicht. Darin ist ein Vordruck enthalten, auf welchem das Familiengericht die Zustimmung zur Umschreibung des Darlehnsvertrages auf die Kinder erteilen soll, salopp mit Datum und Unterschrift.
    Die "neuen"Darlehnsnehmer, die beiden Kinder sollen dinglich haften. Die persönliche Haftung übernimmt die Kindesmutter. Die Kinder sind im Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragen. Das Grundbuch ist lastenfrei. Ich hatte so einen Fall noch nicht. Die Genehmigung durch das Familiengericht sollte,wenn überhaupt in Beschlussform erteilt werden. Wer kann mir helfen? Hatte jemand schon mal so einen Fall?

  • Ja, hatten wir hier schon öfter. Natürlich erfolgt die Genehmigung durch Beschluss mit allen (vorherigen) Formalien. Wenn die Mutter die persönliche Haftung trägt, ist die Sache ja meist unproblematisch.

  • Ich verstehe nicht ganz, was da "umgeschrieben" werden soll, Stichwort: Gesamtrechtsnachfolge.

    Außerdem soll hier offenbar die Haftung erweitert werden (Grundbuch lt. SV bislang lastenfrei), jetzt sollen "die Kinder dinglich haften". Wozu?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich verstehe nicht ganz, was da "umgeschrieben" werden soll, Stichwort: Gesamtrechtsnachfolge.

    Außerdem soll hier offenbar die Haftung erweitert werden (Grundbuch lt. SV bislang lastenfrei), jetzt sollen "die Kinder dinglich haften". Wozu?


    :daumenrau Das sehe ich genauso.

    Ich wüsste nicht, weshalb es für die Kinder vorteilhaft sein soll, wenn sie mit dem geerbten Grundstück nun auch dinglich haften (was vom verstorbenen Darlehensnehmer nicht verlangt wurde)? :gruebel:

    Ohne diese Erweiterung sehe ich ebenfalls keinen Genehmigungstatbestand. Die Kinder sind als Erben automatisch in den Darlehensvertrag eingetreten und haben die persönliche Haftung dadurch ohne Mitwirken des gesetzlichen Vertreters "erhalten".

  • Oh, richtig. Dass bisher noch keine Grundschuld eingetragen war, hatte ich überlesen. :oops:
    Der Standardfall bei uns ist, dass es schon eine Grundschuld und einen Darlehensvertrag gibt und dieser so geändert werden soll, dass die Kinder nur noch dinglich haften.

  • Ich hatte den Fall schon öfter, dass ich genehmigen sollte, dass die Kinder im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge tatsächlich Schuldner sein dürfen.

    Ich habe mich unter Verweis auf § 1922 BGB stets geweigert.

    Die können natürlich gerne vereinbaren, dass die Mutter als Miterbin oder auch als Nicht-Erbin die Schuld allein tragen soll. Was daran nach dinglich und persönlich aufgeteilt wird, verstehe ich nicht so recht. Fakt ist, dass es keine familiengerichtliche Genehmigung braucht, damit die Kinder nichts zahlen sollen.

    (Diese Banken haben doch Rechtsabteilungen?!?)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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