Zustellung Kostenfestsetzungsbeschluss an Partei oder Anwalt

  • Hallo,

    ich wurde über die Suche nicht fündig.

    Beklagter ist in der ersten Instanz nicht anwaltlich vertreten und verliert den Prozess.
    In der Berufungsinstanz wird der Beklagte nun anwaltlich vertreten (eine Vollmacht liegt nicht in der Gerichtsakte). Auch in der zweiten Instanz verliert der Beklagte.
    Nun reicht der Kläger einen KFA für beide Instanzen gegen den beklagten ein.

    Wie geht ihr in solchen Fällen vor? Oder würdet ihr das Kostenfestsetzungsverfahren ausschließlich mit dem Beklagten führen, solange nicht (vom Beklagten oder seinem Anwalt) ausdrücklich zum Beispiel im Rahmen der Anhörung mitgeteilt wird, dass der Vertreter auch für das Kostenfestsetzungsverfahren bevollmächtigt ist?

    LG

  • Soweit es um die Kosten der 2. Instanz geht ist das Kostenfestsetzungsverfahren Teil des vom RA zu bearbeitenden Mandats.

    Ich habe den KFA bei so einer Konstelation nur an den RA zur Stellungsnahme geschickt. So richtig beschwert hat sich keiner darüber. Ein paar Mal wurde mitgeteilt, dass wegen der 1. Instanz eine Kopie an den Mandanten weitergeleitet wurde. Manche RAe haben mir gegenüber auch hinsichtlich der 1. Instanz vertreten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das KF - Verfahren gehört zur I. Instanz, sodass grundsätzlich an den RA I. Instanz bzw. an die Partei zugestellt werden muss. Etwas gilt nur dann, wenn der II. instanzliche Anwalt den KF - A für die I. Instanz mit stellt bzw. sich ausdrücklich für die Partei im Fetsetzungsverfahren als Vertreter meldet ( siehe Hansens in RVG Report 2/2019 m. w. N. )

    gruss

    wulfgrsd

  • Das KF - Verfahren gehört zur I. Instanz, sodass grundsätzlich an den RA I. Instanz bzw. an die Partei zugestellt werden muss. Etwas gilt nur dann, wenn der II. instanzliche Anwalt den KF - A für die I. Instanz mit stellt bzw. sich ausdrücklich für die Partei im Fetsetzungsverfahren als Vertreter meldet ( siehe Hansens in RVG Report 2/2019 m. w. N. )

    gruss

    wulfgrsd

    Wir haben leider über Juris/Wolters Kluwer/Beck-online keinen Zugang zum RVGreport. Wurde der Aufsatz noch woanders veröffentlicht?

    Wenn ich dich richtig verstehe, dann würdest du in meinem Fall also den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers dem Beklagten persönlich zur Stellungnahme übersenden, sodann einen Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der Kosten der ersten und zweiten Instanz gegen den Beklagten erlassen und auch diesen Beschluss ausschließlich dem Beklagten persönlich zustellen. Denn der Prozessbevollmächtigte der zweiten Instanz hat nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass er die Beklagte auch in einem gegen diese gerichteten Kostenfestsetzungsverfahren vertritt.

  • Das KF - Verfahren gehört zur I. Instanz, sodass grundsätzlich an den RA I. Instanz bzw. an die Partei zugestellt werden muss. Etwas gilt nur dann, wenn der II. instanzliche Anwalt den KF - A für die I. Instanz mit stellt bzw. sich ausdrücklich für die Partei im Fetsetzungsverfahren als Vertreter meldet ( siehe Hansens in RVG Report 2/2019 m. w. N. )

    gruss

    wulfgrsd

    :daumenrau

  • Das KF - Verfahren gehört zur I. Instanz, sodass grundsätzlich an den RA I. Instanz bzw. an die Partei zugestellt werden muss. Etwas gilt nur dann, wenn der II. instanzliche Anwalt den KF - A für die I. Instanz mit stellt bzw. sich ausdrücklich für die Partei im Fetsetzungsverfahren als Vertreter meldet ( siehe Hansens in RVG Report 2/2019 m. w. N. )

    gruss

    wulfgrsd

    Wir haben leider über Juris/Wolters Kluwer/Beck-online keinen Zugang zum RVGreport. Wurde der Aufsatz noch woanders veröffentlicht?

    Wenn ich dich richtig verstehe, dann würdest du in meinem Fall also den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers dem Beklagten persönlich zur Stellungnahme übersenden, sodann einen Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der Kosten der ersten und zweiten Instanz gegen den Beklagten erlassen und auch diesen Beschluss ausschließlich dem Beklagten persönlich zustellen. Denn der Prozessbevollmächtigte der zweiten Instanz hat nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass er die Beklagte auch in einem gegen diese gerichteten Kostenfestsetzungsverfahren vertritt.


    So wäre es richtig.

  • jep versuch doch mal über eure OLG Bücherei daran zu kommen. Ansonsten bezieht sich Hansens auf § 172 I ZPO, wonach die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten PB zu erfolgen hat und da das KF Verfahren zum I. Rechtszug gehört wäre m. M . nach an diesen bzw. an die Partei pers. zu zu stellen. Etwas anderes würde dann gelten, wenn ein vollständiger Anwaltswechsel eigetreten ist. Das müsste dann aber aufgeklärt werden.

    gruss

    wulfgerd

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