Hallo zusammen,
vorliegend wurde eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht, welche abgewiesen wurde. Beantragt war die Vollstreckung aus einem Titel des LG für unzulässig zu erklären. Die Kläger sollten aus dem Urteil des LG eine Zustimmung zur Veräußerung des Miteigentumsanteils abzugeben. Das Grundstück liegt in Deutschland.
Nun habe ich einen KFA des Beklagtenvertreters. Die Mandanten sind Privatpersonen und leben in der Schweiz. Der Klägervertreter moniert die Umsatzsteuer, mit der Begründung, es muss bei der Beratung ein enger Zusammenhang zum Grundstück bestehen. Kein enger Zusammenhang bestünde, wenn die Beratung in Gründstückssachen eine selbstständige Leistung ist. Dies würde sich vorliegend so verhalten. Der Beklagtenvertreter beruft sich weiterhin darauf, dass das Grundstück in Deutschland liegt, Umsatzsteuer sei festzusetzen.
Das einzige was ich bislang gefunden habe, ist, dass Umsatzsteuer festzusetzen ist, wenn die anwaltliche Tätigkeit sich auf ein Grundstück im Inland bezieht (Gerold/Schmidt, VV RVG Nr. 7008 Rn. 29 im Umkehrschluss).
Hatte das schon mal jemand? Ich bin grade ein bisschen überfragt.
Danke für eure Hilfe