Umsatzsteuer Ausland, Grundstück in Deutschland

  • Hallo zusammen,

    vorliegend wurde eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht, welche abgewiesen wurde. Beantragt war die Vollstreckung aus einem Titel des LG für unzulässig zu erklären. Die Kläger sollten aus dem Urteil des LG eine Zustimmung zur Veräußerung des Miteigentumsanteils abzugeben. Das Grundstück liegt in Deutschland.
    Nun habe ich einen KFA des Beklagtenvertreters. Die Mandanten sind Privatpersonen und leben in der Schweiz. Der Klägervertreter moniert die Umsatzsteuer, mit der Begründung, es muss bei der Beratung ein enger Zusammenhang zum Grundstück bestehen. Kein enger Zusammenhang bestünde, wenn die Beratung in Gründstückssachen eine selbstständige Leistung ist. Dies würde sich vorliegend so verhalten. Der Beklagtenvertreter beruft sich weiterhin darauf, dass das Grundstück in Deutschland liegt, Umsatzsteuer sei festzusetzen.
    Das einzige was ich bislang gefunden habe, ist, dass Umsatzsteuer festzusetzen ist, wenn die anwaltliche Tätigkeit sich auf ein Grundstück im Inland bezieht (Gerold/Schmidt, VV RVG Nr. 7008 Rn. 29 im Umkehrschluss).

    Hatte das schon mal jemand? Ich bin grade ein bisschen überfragt.

    Danke für eure Hilfe :)

    Einmal editiert, zuletzt von immerwachsam (19. Juni 2019 um 12:52)

  • Die Umsatzsteuer ist festzusetzen, wenn eine Erklärung nach §104 II S. 3 ZPO vorliegt und es nicht offensichtlich ist, dass diese fehlerhaft ist (OLG Saarbrücken, 9 W 34/13).

    Ich würde daher festsetzen.


    :dito: Grundlage für die Entscheidung ist das Gesetz!

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nein

    Die Frage ist Mehrwertsteuer überhaupt angefallen ist, da die Schweiz kein EU - Land ist. Liegt der Wohnsitz der Privatperson im Ausland ist die Anwaltstätigkeit Mwst frei und die Mwst kann nicht verlangt ( Gerold 22. Auf Rd Nr 28 zu VV 7008 VG ) und die Angabe der Vorsteuerabzugsbrechtigung ist obsolet, da diese nicht in Ansatz gebracht erden kann

    grus

    wulfgerd

  • Nur mal so zur umsatzsteuerlichen Rechtslage:

    Die Frage ist, ob § 3a Abs. 3 Nr. 1 b) UStG (dann Umsatzsteuer ja) oder vielmehr § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG (dann Umsatzsteuer nein) einschlägig ist.
    Meines Erachtens fällt hier keine Umsatzsteuer an, weil es sich hier um eine sonstige Leistungen juristischer Art zur Durchsetzung eines Grundstücksübertragungsvertrags und nicht um Aufsetzen und Verhandeln eines Grundstückkaufvertrages handelt (vgl. Abschnitt 3a.3. Abs. 7 Satz 2, Abs. 9 Nr. 9 und Abs. 10 Nr. 7 UStAE). Damit handelt es sich nicht um eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 b) UStG, bei der sich der Ort der Leistung nach der Belegenheit des Grundstücks im Inland befunden hätte, sondern um eine sonstige Leistung aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, bei der sich hier der Ort der Leistung nach dem Wohnsitz des Leistungsempfängers im Drittlandsgebiet richtet.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Nein

    Die Frage ist Mehrwertsteuer überhaupt angefallen ist, da die Schweiz kein EU - Land ist. Liegt der Wohnsitz der Privatperson im Ausland ist die Anwaltstätigkeit Mwst frei und die Mwst kann nicht verlangt ( Gerold 22. Auf Rd Nr 28 zu VV 7008 VG ) und die Angabe der Vorsteuerabzugsbrechtigung ist obsolet, da diese nicht in Ansatz gebracht erden kann

    grus

    wulfgerd

    Die Frage, ob tatsächlich Mehwertsteuer angefallen ist, ist vom Gericht bei der Kostenfestsetzung nicht zu klären. Wenn der Antragsteller erklärt, dass er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann, dann muss gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Mehrwertsteuer mit festgesetzt werden. Sinn dieser Vorschrift ist es gerade, dass sich das Gericht bei der Kostnfestsetzung nicht mit komplexen steuerrechtlichen Fragen, die es nicht ohne weiteres klären kann, beschäftigen muss. Deshalb halte ich persönlich die von dir zitierte Kommentierung für falsch.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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