Reichweite Auslagenentscheidung unzuständiges Gericht

  • Die Staatsanwaltschaft hat zunächst versehentlich beim örtlich unzuständigen Gericht Anklage erhoben. Dieses hat die Eröffnung wegen Unzuständigkeit abgelehnt und die Auslagen des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin erneut Anklage beim örtlich zuständigen Gericht erhoben. Das Verfahren ist noch nicht beendet.

    Der Verteidiger beantragt einen KFB für alle bislang angefallenen Gebühren (also einschließlich Verteidigung im Ermittlungsverfahren). Ich überlege, ob die Auslagenentscheidung des unzuständigen Gerichts nicht so zu lesen ist, das nur die Auslagen für das überflüssige gerichtliche Verfahren vor dem unzuständigen Gericht zu erstatten sind.Finde dazu irgendwie nichts. Hat jemand einen Tipp?

  • Bei örtlicher Unzuständigkeit muss die StA ihre Anklage zurücknehmen und beim zuständigen Gericht neu erheben. Trotzdem bleibt es für den RA bei derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit. D.h., seine (zusätzliche) Tätigkeit im Verfahren vor dem unzuständigen Gericht kann er nur bei der Höhe der Verfahrensgebühr berücksichtigen lassen (§§ 15, 20 RVG).

  • Das hatte ich auch zunächst so gedacht. Aber lt. Kommentierung von Löwe-Rosenberg zu § 204 StO Rn. 6 und 18 ist seit 1950 in der StPO nicht mehr geregelt, wie bei örtlicher Unzuständigkeit zu verfahren ist. Eine Verweisung oder Abgabe scheide mangels gesetzlicher Grundlage aus. Es sei umstritten, ob das örtlich unzuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen müsse oder sich auf den Ausspruch der Unzuständigkeit zu beschränken habe. In beiden Fällen handele sich aber um eine das Verfahren abschließende Entscheidung, die deshalb eine Kosten- und Auslagenentscheidung enthalten müsse. Das Gericht hat sich dem angeschlossen, die Eröffnung abgelehnt und in der Auslagenentscheidung die Auslagen des Angeklagten für das Verfahren der Staatskasse auferlegt. Mit dem § 20 RVG komme ich deshalb nicht weiter.

  • Das stimmt. Trotzdem bleibt es auch bei Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit dabei, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt und daher alle Gebühren nur einmal entstehen. Siehe Burhoff: 5. Aufl., S. 606 f.

  • Das stimmt. Trotzdem bleibt es auch bei Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit dabei, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt und daher alle Gebühren nur einmal entstehen. Siehe Burhoff: 5. Aufl., S. 606 f.


    Eine Verweisung ist in Strafverfahren mangels Gesetzesgrundlage aber nicht möglich. Es bleibt bei der üblicherweise erfolgenden Rücknahme der Anklage durch die StA oder eben wie hier bei der Ablehnung der Eröffnung.

    Und dass alle Gebühren nur ein Mal entstehen, ist zwar richtig, hilft aber für die Entscheidung, welche Gebühren des Verteidigers die Staatskasse aufgrund der jetzt getroffenen Kostenentscheidung tragen muss, nicht wirklich.

    Mit Rechtsprechung kann ich auch nicht dienen. Da aber die Kostenentscheidung so allgemein getroffen wurden, muss man wohl davon ausgehen, dass von dieser auch die Gebühren/Auslagen des Ermittlungsverfahrens umfasst sind.

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