Löschungsvormerkung(en) zugunsten von Miteigentümern

  • Ob es das Wetter ist, oder das Alter, diese Akte schafft mich :confused:. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen:

    Im Grundbuch sind vier Personen zu je 1/4 Anteil eingetragen. In Abteilung III ist ein Grundpfandrecht (auf dem gesamten Grundbesitz lastend) eingetragen. Es sollen nunmehr
    Benutzungsregelungen,
    im Rang danach Löschungsvormerkungen jedes Eigentümers zugunsten der jeweils anderen Eigentümer als "Gesamtberechtigte" für den Fall, dass die Grundschuld sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt und
    im Rang danach jeweils Auflassungsvormerkungen aus Ankaufsrecht zugunsten der anderen Beteiligten gem. § 472 BGB
    eingetragen werden.

    Die Benutzungsregelungen sind unproblematisch. Dass die Beteiligungsverhältnisse bei den Löschungsvormerkungen und den AVen so nicht gehen und die Löschungsvormerkungen in keinem Rangverhältnis zu den anderen Rechten stehen, habe ich inzwischen auch raus.
    Ich bin mir aber noch unschlüssig, ob das mit den Löschungsvormerkungen so geht. Von der Formulierung her (Vorschriften sind in der Urkunde nicht angegeben) wären es Vormerkungen nach § 1179 BGB. Vielleicht ist es einfach nur, weil ich so einen Fall noch nicht hatte, aber es kommt mir so seltsam vor. Je mehr ich lese, desto unklarer wird mir die Sache.
    Und dann bleibt ja noch die Frage, wie ich das um Himmels Willen formulieren soll, wenn es möglich sein sollte. Die Bewilligung geht eindeutig von mehreren Vormerkungen aus, ich würde aber spontan nur einen Vermerk eintragen.

    Da fällt mir noch ein: solltet ihr euch beim Lesen kopfschüttelnd fragen, wo denn vorliegend das Problem liegt wäre es nett, wenn ihr doch das Wetter als Grund annehmt, nicht das Alter. Herzlichen Dank.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Den § 1179 BGB sehe ich hier nicht, weil weder Nr. 1 noch Nr. 2 erfüllt ist. Denke, dass es um eine Löschungsvormerkung nach § 883 BGB geht („Aufhebung eines Rechts“). Jeder Miteigentümer benötigt zur Gesamtaufhebung die anderen (§ 749 Abs. 2 BGB) und hier haben sie sich gegenseitig dazu verpflichtet. Der Praxisbezug wird ohnehin nicht besonders hoch sein. Damit hier ein Eigentümerrecht entsteht, müßte schon auf die Grundschuld gezahlt werden. Und wann passiert das schon. Andere Baustelle: Zum Anspruch des einzelnen dem Buchberechtigten gegenüber -> BGH, Urteil vom 12.12.2008, V ZR 49/08. Das "Gesamtberechtigte" ist noch um ein "nach § 428 BGB" zu ergänzen.

  • Den § 1179 BGB sehe ich hier nicht, weil weder Nr. 1 noch Nr. 2 erfüllt ist.Denke, dass es um eine Löschungsvormerkung nach § 883 BGB geht („Aufhebung eines Rechts“). Jeder Miteigentümer benötigt zur Gesamtaufhebung die anderen (§ 749 Abs. 2 BGB) und hier haben sie sich gegenseitig dazu verpflichtet. Würdest du dir das klarstellen lassen? Zumindest hätte ich bei der Variante schon mal keine praktischen Probleme mehr, wie ich es eintrage :) Der Praxisbezug wird ohnehin nicht besonders hoch sein. Damit hier ein Eigentümerrecht entsteht, müßte schon auf die Grundschuld gezahlt werden. Und wann passiert das schon. Wohl wahr, aber richtig eintragen muss ich es ja leider dennoch. Andere Baustelle: Zum Anspruch des einzelnen dem Buchberechtigten gegenüber -> BGH, Urteil vom 12.12.2008, V ZR 49/08. Das "Gesamtberechtigte" ist noch um ein "nach § 428 BGB" zu ergänzen Das zumindest hatte ich schon gesehen, aber dennoch natürlich danke!.

    Vielen Dank!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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