Notwendige Kosten für Zahlungsaufforderung ohne nachfolgende Maßnahme?

  • Ich denke, man muss scharf differenzieren zwischen der "Notwendigkeit" als vom Rechtspfleger zu prüfendes Tatbestandsmerkmal von § 788 Abs. 1 ZPO und nicht zu prüfenden materiellen Einwendungen gegen den materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz der Vollstreckungskosten (Aufrechnung, Erfüllung, Verjährung, etc). Den gemäß § 788 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden Kosten liegt ja idR ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu Grunde (meist ein Verzugsschadensersatzanspruch). Um Gläubiger und Prozessgericht von entsprechenden Klageverfahren zu entlasten wurde das formalisierte Verfahren gemäß § 788 Abs. 1 ZPO eingeführt, das die Prüfung des Vollstreckungsgerichts auf das Vorliegen von "Kosten der Zwangsvollstreckung" und der "Notwendigkeit" beschränkt und dadurch eine Prüfung des materiell-rechtlichen Anspruchs ersetzt. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Verzugsschadensersatz können aber in diesem formalisierten Prüfungsprogramm nicht berücksichtigt werden - dafür steht die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zur Verfügung. Das gilt ja nicht nur bzgl. der "Kosten der Zwangsvollstreckung" i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO sondern auch hinsichtlich des titulierten Anspruch selbst und etwa auch im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103ff. ZPO.


    :zustimm:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich möchte in diesem Zusammenhang auf LG Hannover Beschluss v.8.3.2013 -55 T 16/13 hinweisen: Die wiederholten Vollstreckungsandrohungen nach geleisteten Teilzahlungen des Schuldners stellen sich gleichsam als die Fortsetzung der verlaufenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. Ein innerer Zusammenhang zwischen den jeweiligen Vollstreckungsandrohungen in Gestalt einer gemeinsamen Zielsetzung ist nicht zu verkennen. Es handelt sich daher um eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit. Der Rechtspfleger hat nach alldem zu Recht die geltend gemachten weiteren Gebühren für die Vollstreckungsandrohungen abgesetzt. [size=14][FONT=Arial][COLOR=#000000]Es gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers,die geltend gemachten Vollstreckungskostenzu überprüfen und ungerechtfertigte Kostenabzusetzen ([B][FONT='Arial'][COLOR=#000000]LG Siegen, DGVZ 1991, 27). Warum soll dies nicht auch für den Rechtspfleger gelten?

    Ein Grund könnte sein, dass die zitierte Entscheidung von 1991 (oder sogar 1990) ist und die BGH-Entscheidungen, auf denen meine Überlegungen beruhen, deutlich später getroffen wurden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • ...
    Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Verzugsschadensersatz können aber in diesem formalisierten Prüfungsprogramm nicht berücksichtigt werden - dafür steht die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zur Verfügung. Das gilt ja nicht nur bzgl. der "Kosten der Zwangsvollstreckung" i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO sondern auch hinsichtlich des titulierten Anspruch selbst und etwa auch im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103ff. ZPO.

    Daraus kann man auch verstehen, dass die Prüfung den Prozessgerichten vorbehalten ist.
    Titelvermerke, in denen der GV oder das Versteigerungsgericht Zahlungen notiert, und die in einer Forderungsaufstellung fehlen, sind von uns auch nicht zu monieren. Für mich ist die Frage der Notwendigkeit eine Frage materiellen Rechts und keine formelle Prüfung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • ...
    Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Verzugsschadensersatz können aber in diesem formalisierten Prüfungsprogramm nicht berücksichtigt werden - dafür steht die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zur Verfügung. Das gilt ja nicht nur bzgl. der "Kosten der Zwangsvollstreckung" i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO sondern auch hinsichtlich des titulierten Anspruch selbst und etwa auch im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103ff. ZPO.

    Daraus kann man auch verstehen, dass die Prüfung den Prozessgerichten vorbehalten ist.
    Titelvermerke, in denen der GV oder das Versteigerungsgericht Zahlungen notiert, und die in einer Forderungsaufstellung fehlen, sind von uns auch nicht zu monieren. Für mich ist die Frage der Notwendigkeit eine Frage materiellen Rechts und keine formelle Prüfung.

    Die "Notwendigkeit" ist aber primär kein materiell-rechtlicher Gesichtspunkt des Verzugsschadensanspruchs sondern Tatbestandsvoraussetzung des vereinfachten Prüfprogramms gemäß § 788 Abs. 1 ZPO. Die Frage der Berücksichtigung der Zahlungen betrifft aber den materiell-rechtlichen Einwand der Erfüllung gemäß § 362ff. BGB. Und diesen prüfst du weder im Vollstreckungsverfahren noch im Kostenfestsetzungsverfahren (Ausnahme: unstreitig). Konsequenterweise dürftest du bei deiner Auffassung auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO bei der Kostenfestsetzung gemäß § 103f. ZPO keine Notwendigkeitsprüfung vornehmen, da insoweit § 788 Abs. 1 ZPO und § 91 Abs. 1 ZPO gleich lauten.

    Dass die Notwendigkiet der Kosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO zu prüfen ist entspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW-RR 2015, 59 (60 Rn. 5)).

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Im Rahmen der Kostenfestsetzung schaffe ich aber einen Titel. Ich bin also quasi das "erkennende Gericht" und selbstverständlich habe ich da den Anspruch zu prüfen.

    Auch wenn es natürlich ein anderer Einwand als die Erfüllung ist, ist die Frage, ob der Tatbestand der Notwendigkeit erfüllt ist oder nicht aber doch eine Frage des materiellen Rechts, nämlich liegt die Voraussetzung vor oder nicht, auch wenn es nicht der Einwand der Erfüllung ist.

    Mag mir mein LG, dass mir vor einiger Zeit ziemlich wörtlich dargelegt hat, dass ich die Forderungsaufstellung nicht zu prüfen habe, in einer neuen Beschwerdeentscheidung nun darlegen, dass das nicht soweit reicht.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • ...

    Dass die Notwendigkiet der Kosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO zu prüfen ist entspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW-RR 2015, 59 (60 Rn. 5)).

    Dem Gesetzeswortlaut kann ich nicht entnehmen, dass und von wem das zu prüfen ist. Die Kommentarmeinung ist mir bekannt. Ich sehe da nur die Entwicklung der Rechtsprechung im Gegensatz dazu.

    In der BGH-Entscheidung geht es explizit um eine Kostenentscheidung (in einem aussichtslosen Versteigerungsverfahren). Auch hier ist klar, dass zu prüfen ist. Die kann als Argument also nicht dienen.

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  • Ich meine, es ergibt sich aus Abs. 1 Satz 1. Es heißt dort:..."soweit sie notwendig waren"... . Das jeweilige Vollstreckungsorgan muss also die geltend gemachten Vollstreckungskosten prüfen, denn diese sind mit der zur Vollstreckung stehenden Forderung beizutreiben.
    Grundsätzlich hat das Vollstreckungsorgan im Rahmen der ihm obliegenden Amtspflichten zunächst die Zulässigkeit der gleichzeitigen Vollstreckung von geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten mit der titulierten Hauptforderung, deren Entstehung nach Grund und Höhe sowie ihre Notwendigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Kosten in Absatz zu bringen (vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, § 788 ZPO, Anm. 3) A. c); Zöller-Stöber, § 788 ZPO, Rdnr. 15 jew. m. w. N.).
    Das jeweilige Vollstreckungsorgan hat sich darauf zu beschränken, die titulierte Forderung und die zu deren Durchsetzung notwendigen Kosten festzustellen und diesen Betrag beizutreiben. Mehr als dieser Betrag schuldet der Vollstreckungsschuldner nicht.

  • ... Dass die Notwendigkiet der Kosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO zu prüfen ist entspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW-RR 2015, 59 (60 Rn. 5)).

    Dem Gesetzeswortlaut kann ich nicht entnehmen, dass und von wem das zu prüfen ist. Die Kommentarmeinung ist mir bekannt. Ich sehe da nur die Entwicklung der Rechtsprechung im Gegensatz dazu. In der BGH-Entscheidung geht es explizit um eine Kostenentscheidung (in einem aussichtslosen Versteigerungsverfahren). Auch hier ist klar, dass zu prüfen ist. Die kann als Argument also nicht dienen.

    Es gibt auch Rechtsprechung des BGH, in dem die Notwendigkeitsprüfung im Rahmen des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses thematisiert wurde (BGH, NJW 2006, 1598 (1599 Rn. 11)). Auch in der Entscheidung des BGH zu der Frage der Behandlung von Teilzahlungen (BGH, NJW 2012, 3308) wird mit keinem Wort in Frage gestellt, dass die Notwendigkeit im Sinne von § 788 ZPO zu prüfen sei. Es geht dort alleine um die Berücksichtigung des materiell-rechtlichen Tilgungseinwandes.

    Aus welcher Entscheidung entnimmst du denn konkret die Aussage, dass im Rahmen des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Notwendigkeitsprüfung durchzuführen ist, Araya?

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Wie gesagt, die Kommentarmeinungen sind mir bekannt.

    Man kann § 788 ZPO auch als Anspruchsgrundlage verstehen, in der definiert ist, dass der Gläubiger eben nicht jede Kostenposition vom Schuldner erstattet bekommen kann. Unabhängig von der Frage, wer dies dann zu prüfen hat.

    Ich ziehe das aus der Tendenz der Rechtsprechung von BGH und tlw LGs, die die Prüfungskompetenz der Vollstreckungsorgane zum Gegenstand haben. Materielles Recht ist nicht zu prüfen.
    Dass sich das nur auf den Erfüllungseinwand beziehen soll, wäre mir noch nicht aufgefallen. Ob und in welcher Höhe eine Forderung besteht, ist von uns nicht zu prüfen. Selbst wenn ein Titelvermerk des GV über eine erhaltene Zahlung in der Forderungsaufstellung fehlt, hat uns das egal zu sein. Das soll sich nur auf die Hauptforderung beziehen?

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich möchte in diesem Zusammenhang auf LG Hannover Beschluss v.8.3.2013 -55 T 16/13 hinweisen: Die wiederholten Vollstreckungsandrohungen nach geleisteten Teilzahlungen des Schuldners stellen sich gleichsam als die Fortsetzung der verlaufenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. Ein innerer Zusammenhang zwischen den jeweiligen Vollstreckungsandrohungen in Gestalt einer gemeinsamen Zielsetzung ist nicht zu verkennen. Es handelt sich daher um eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit. Der Rechtspfleger hat nach alldem zu Recht die geltend gemachten weiteren Gebühren für die Vollstreckungsandrohungen abgesetzt. [size=14][FONT=Arial][COLOR=#000000]Es gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers,die geltend gemachten Vollstreckungskostenzu überprüfen und ungerechtfertigte Kostenabzusetzen ([B][FONT='Arial'][COLOR=#000000]LG Siegen, DGVZ 1991, 27). Warum soll dies nicht auch für den Rechtspfleger gelten?

    Ein Grund könnte sein, dass die zitierte Entscheidung von 1991 (oder sogar 1990) ist und die BGH-Entscheidungen, auf denen meine Überlegungen beruhen, deutlich später getroffen wurden.

    Ich kann doch auch weiterhin ungerechtfertigte Vollstreckungskosten absetzen, wenn diese noch nicht mit Teilzahlungen verrechnet sind, andernfalls wäre eine Prüfung i.S.d. § 788 ZPO durch das Vollstreckungsorgan ja überflüssig.
    Nach einer Verrechnung mit Teilzahlungen, hab ich das nicht mehr zu prüfen, da das ein materiell-rechtlicher Einwand wäre. Dann muss der Schuldner insoweit ggf. nach § 767 ZPO verfahren.

  • Ich möchte in diesem Zusammenhang auf LG Hannover Beschluss v.8.3.2013 -55 T 16/13 hinweisen: Die wiederholten Vollstreckungsandrohungen nach geleisteten Teilzahlungen des Schuldners stellen sich gleichsam als die Fortsetzung der verlaufenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. Ein innerer Zusammenhang zwischen den jeweiligen Vollstreckungsandrohungen in Gestalt einer gemeinsamen Zielsetzung ist nicht zu verkennen. Es handelt sich daher um eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit. Der Rechtspfleger hat nach alldem zu Recht die geltend gemachten weiteren Gebühren für die Vollstreckungsandrohungen abgesetzt. [size=14][FONT=Arial][COLOR=#000000]Es gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers,die geltend gemachten Vollstreckungskostenzu überprüfen und ungerechtfertigte Kostenabzusetzen ([B][FONT='Arial'][COLOR=#000000]LG Siegen, DGVZ 1991, 27). Warum soll dies nicht auch für den Rechtspfleger gelten?

    Ein Grund könnte sein, dass die zitierte Entscheidung von 1991 (oder sogar 1990) ist und die BGH-Entscheidungen, auf denen meine Überlegungen beruhen, deutlich später getroffen wurden.

    Ich kann doch auch weiterhin ungerechtfertigte Vollstreckungskosten absetzen, wenn diese noch nicht mit Teilzahlungen verrechnet sind, andernfalls wäre eine Prüfung i.S.d. § 788 ZPO durch das Vollstreckungsorgan ja überflüssig.
    Nach einer Verrechnung mit Teilzahlungen, hab ich das nicht mehr zu prüfen, da das ein materiell-rechtlicher Einwand wäre. Dann muss der Schuldner insoweit ggf. nach § 767 ZPO verfahren.


    Die von dir genannte Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Fällen finde ich aber auch nicht so glücklich.

    Wenn der Schuldner bislang nicht gezahlt hat, kann ich also im Rahmen eines Pfüb-Antrages dubiose bzw. überflüssige Vollstreckungskosten als nicht notwendig im Sinne des § 788 ZPO beanstanden. dadurch verringert sich die Zahlungspflicht des Schuldners im Rahmen der Pfändung.

    Wenn der Schuldner schon Teilzahlungen geleistet und der Gläubiger diese auf dubiose bzw. überflüssige Vollstreckungskosten verrechnet hat, soll es dann das Problem des Schuldners sein, dagegen anzugehen. Dann dürfte man für diese Vollstreckungskosten ja nicht einmal Nachweise verlangen.


    So ganz überzeugt mich die unterschiedliche Handhabung nicht.

  • In meinem Fall waren keine Teilzahlungen vorhanden. Der Schu. hat überhaupt nicht gezuckt. :D
    Aber die Diskussion ist spannend, wie weit unsere Prüfungspflicht/-erlaubnis geht. :daumenrau

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • M.E. geht die Prüfungspflicht - und kompetenz bei der Beitreibung nach § 788 Abs. 1 ZPO genau so weit wie bei der Kostenfestsetzung.
    Bei der Kostenfestsetzung schaffen wir einen Vollstreckungstitel, also die Grundlage für eine zukünftig Vollstreckung. Bei der Beitreibung nach § 788 Abs. 1 ZPO wird dieser Zwischenschritt übersprungen. Es kann vom Gesetzgeber nur so gewollt sein, dass bei beiden Varianten dasselbe Ergebnis herauskommt.

    Bei der Kostenfestsetzung ist zu prüfen, ob die Entstehung der Kosten glaubhaft gemacht wurde und, ob die Kosten notwendig waren.
    Alles Weitere liegt außerhalb unserer Prüfungskompetenz und ist in unserem vereinfachten Verfahren deshalb unbeachtlich. Einwendungen wie Zahlung, Verjährung, falsche Verrechnung,... sind deshalb im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Ich kann doch auch weiterhin ungerechtfertigte Vollstreckungskosten absetzen, wenn diese noch nicht mit Teilzahlungen verrechnet sind, andernfalls wäre eine Prüfung i.S.d. § 788 ZPO durch das Vollstreckungsorgan ja überflüssig.
    Nach einer Verrechnung mit Teilzahlungen, hab ich das nicht mehr zu prüfen, da das ein materiell-rechtlicher Einwand wäre. Dann muss der Schuldner insoweit ggf. nach § 767 ZPO verfahren.

    Wie Frog bin auch ich der Meinung, dass das nicht richtig sein kann.

    Dass der Gläubiger bereits Teilzahlungen auf die bisherigen Vollstreckungskosten verrechnet hat, ändert doch nichts daran, dass man die Notwendigkeit dieser Kosten prüfen muss. Dem Gesetz kann ich das nämlich nicht entnehmen. Wenn sie nicht notwendig waren, kann man sie auch nicht berücksichtigen.

    Was wir aber nicht prüfen müssen und auch nicht prüfen dürfen ist, ob die Verrechnung richtig vorgenommen wurde. Das ist ein materiell-rechtlicher Einwand, der im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage zu verfolgen ist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Titelvermerke, in denen der GV oder das Versteigerungsgericht Zahlungen notiert, und die in einer Forderungsaufstellung fehlen, sind von uns auch nicht zu monieren.

    Selbstverständlich sind derartige Vermerke zu berücksichtigen. Dafür sind sie da.

    Natürlich sind die dafür da, um beachtet zu werden. Aber eben nicht von uns.
    Zumal der BGH entgegen § 815 Abs. 3 ZPO gesagt hat, dass für die Verrechnung der tatsächliche Eingang der Zahlung beim Gläubiger bzw. Gläubigervertreter maßgeblich ist. Dieses Datum ist uns aber nicht bekannt.

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  • Ich kann doch auch weiterhin ungerechtfertigte Vollstreckungskosten absetzen, wenn diese noch nicht mit Teilzahlungen verrechnet sind, andernfalls wäre eine Prüfung i.S.d. § 788 ZPO durch das Vollstreckungsorgan ja überflüssig.
    Nach einer Verrechnung mit Teilzahlungen, hab ich das nicht mehr zu prüfen, da das ein materiell-rechtlicher Einwand wäre. Dann muss der Schuldner insoweit ggf. nach § 767 ZPO verfahren.

    Wie Frog bin auch ich der Meinung, dass das nicht richtig sein kann.

    Dass der Gläubiger bereits Teilzahlungen auf die bisherigen Vollstreckungskosten verrechnet hat, ändert doch nichts daran, dass man die Notwendigkeit dieser Kosten prüfen muss. Dem Gesetz kann ich das nämlich nicht entnehmen. Wenn sie nicht notwendig waren, kann man sie auch nicht berücksichtigen.

    Was wir aber nicht prüfen müssen und auch nicht prüfen dürfen ist, ob die Verrechnung richtig vorgenommen wurde. Das ist ein materiell-rechtlicher Einwand, der im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage zu verfolgen ist.

    Das sehe ich so wie ihr. Eine Teilzahlung kann daran nichts ändern. Zumal dann zahlende Schuldner schlechter gestellt würden als solche, die noch nie gezahlt haben.

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  • M.E. geht die Prüfungspflicht - und kompetenz bei der Beitreibung nach § 788 Abs. 1 ZPO genau so weit wie bei der Kostenfestsetzung.
    Bei der Kostenfestsetzung schaffen wir einen Vollstreckungstitel, also die Grundlage für eine zukünftig Vollstreckung. Bei der Beitreibung nach § 788 Abs. 1 ZPO wird dieser Zwischenschritt übersprungen. Es kann vom Gesetzgeber nur so gewollt sein, dass bei beiden Varianten dasselbe Ergebnis herauskommt.

    Bei der Kostenfestsetzung ist zu prüfen, ob die Entstehung der Kosten glaubhaft gemacht wurde und, ob die Kosten notwendig waren.
    Alles Weitere liegt außerhalb unserer Prüfungskompetenz und ist in unserem vereinfachten Verfahren deshalb unbeachtlich. Einwendungen wie Zahlung, Verjährung, falsche Verrechnung,... sind deshalb im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

    Die Schaffung eines Titels, aus dem ich 30 Jahre vollstrecken kann, ist mE etwas anderes, als die Durchführung einer einzelnen Vollstreckungsmaßnahme. Der wichtigste Unterschied: Wenn ich einen KFB erlasse, bin ich quasi "erkennendes Gericht". Erlasse ich einen PÜ, bin ich Vollstreckungsorgan mit, nach meiner Meinung, keiner materiellen Prüfungskompetenz, unter die für mich eben auch die Notwendigkeit fällt.

    Entscheidungen suche ich noch, eine ist irgendwo in einer Akte von mir. Nur in welcher...

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  • Titelvermerke, in denen der GV oder das Versteigerungsgericht Zahlungen notiert, und die in einer Forderungsaufstellung fehlen, sind von uns auch nicht zu monieren.

    Selbstverständlich sind derartige Vermerke zu berücksichtigen. Dafür sind sie da.

    Natürlich sind die dafür da, um beachtet zu werden. Aber eben nicht von uns. ...

    Von wem denn sonst?

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