Notwendige Kosten für Zahlungsaufforderung ohne nachfolgende Maßnahme?

  • Juten Tach...
    Ich habe folgendes Problem mit geltend gemachten Kosten in einem Pfüb-Antrag.
    In regelmäßigen Zeitabständen (2-3 mal jährlich) wurde der Schuldner durch den Gläubiger (Inkasso) zur Zahlung unter Erhebung der Kosten für diesen Brief (ca. 4 EUR) aufgefordert. Eine konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgte danach jedoch nicht. Genauso wurde zeitgleich jeweils das Schuldnerverzeichnis abgefragt und Kosten mittels „Eigenbeleg“ dafür in Rechnung gestellt (jeweils ca. 9 EUR). Über die Jahre summiert sich das ganz hübsch, ohne dass eine Vollstreckung stattfand.
    Momentan habe ich bei den Kosten ziemliche Bauchschmerzen zum Thema Erstattungsfähigkeit und Notwendigkeit (§ 788 ZPO). Ist jemandem schon etwas derartiges aufgefallen?

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich habe zwar keine eigenen Erfahrungen.
    Aus dem Bauch heraus würde ich aber nur 2 bis 3 Mahnungen vor der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als notwendig ansehen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Im Hinblick darauf, dass die Prüfungspflicht und insbesondere Prüfungskompetenz der Vollstreckungsgerichte für materielles Recht durch obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung immer weiter geschmälert werden, würde ich mich hier eher fragen, ob dieses Problem überhaupt vom Vollstreckungsgericht zu prüfen und zu lösen ist.

    Bisher habe ich dazu auch immer etwas geschrieben. Aber wenn ich mir die Entwicklung und Tendenz der Rechtsprechung so ansehe, gelange ich zu der Auffassung, dass die Frage der Notwendigkeit eine Frage materiellen Rechts ist, dass unserer Prüfung nicht unterliegt.

    Wenn die Kosten also belegt sind, setze ich nicht ab. Und verfüge auch nicht zwischen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich sehe zumindest die Gebühren für die Zahlungsaufforderung nicht als erstattungsfähig. Wir sind hier im § 788 ZPO. Entweder die Kosten entstehen für die Androhung der Zwangsvollstreckung - dann würde ich die letzte der konkreten Vollstreckungsmaßnahme vorausgehende Aufforderung als erstattungsfähig ansehen. Wenn "nur" zur Zahlung aufgefordert wird, ohne die Vollstreckung anzudrohen bzw. wenn diese Drohung regelmäßig wiederholt wird, kann man nicht von Kosten der Zwangsvollstreckung sprechen. Ähnlich sehe ich es mit dem Eigenbeleg. Nur der letzte einer Vollstreckung vorausgehende wäre erstattungsfähig. Und wie diese 9 EUR zustande kommen, würde ich mir auch nachweisen und erläutern lassen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Im Hinblick darauf, dass die Prüfungspflicht und insbesondere Prüfungskompetenz der Vollstreckungsgerichte für materielles Recht durch obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung immer weiter geschmälert werden, würde ich mich hier eher fragen, ob dieses Problem überhaupt vom Vollstreckungsgericht zu prüfen und zu lösen ist.

    Bisher habe ich dazu auch immer etwas geschrieben. Aber wenn ich mir die Entwicklung und Tendenz der Rechtsprechung so ansehe, gelange ich zu der Auffassung, dass die Frage der Notwendigkeit eine Frage materiellen Rechts ist, dass unserer Prüfung nicht unterliegt.

    Wenn die Kosten also belegt sind, setze ich nicht ab. Und verfüge auch nicht zwischen.

    Bei der Kostenfestsetzung hat das Gericht darüber zu entschieden, ob die Kosten notwendig waren. Nur notwendige Kosten können gegen einen Beteiligten festgesetzt werden. Ob es sich um eine Kostenfestsetzung nach § 103 ff ZPO oder eine Kostenfesetzung nach § 788 ZPO handelt ist irrelevant.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Zunächst mal Danke für die ganzen Rückmeldungen. :D Im Halbschlaf der letzten Nacht habe ich mir auch eine Strategie überlegt und werde nun zwischenverfügen, zumal auch die RNF-Klausel nicht in Ordnung ist. Wenn keine Korrektur erfolgt, werde ich absetzen und sehen, ob ein RM kommt und das Landgericht entscheiden lassen.

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  • Im Hinblick darauf, dass die Prüfungspflicht und insbesondere Prüfungskompetenz der Vollstreckungsgerichte für materielles Recht durch obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung immer weiter geschmälert werden, würde ich mich hier eher fragen, ob dieses Problem überhaupt vom Vollstreckungsgericht zu prüfen und zu lösen ist.

    Bisher habe ich dazu auch immer etwas geschrieben. Aber wenn ich mir die Entwicklung und Tendenz der Rechtsprechung so ansehe, gelange ich zu der Auffassung, dass die Frage der Notwendigkeit eine Frage materiellen Rechts ist, dass unserer Prüfung nicht unterliegt.

    Wenn die Kosten also belegt sind, setze ich nicht ab. Und verfüge auch nicht zwischen.

    Bei der Kostenfestsetzung hat das Gericht darüber zu entschieden, ob die Kosten notwendig waren. Nur notwendige Kosten können gegen einen Beteiligten festgesetzt werden. Ob es sich um eine Kostenfestsetzung nach § 103 ff ZPO oder eine Kostenfesetzung nach § 788 ZPO handelt ist irrelevant.

    Nur handelt es sich bei der Berücksichtigung von Beträgen im PÜ nicht um eine Kostenfestsetzung, zumindest nicht bei den bisherigen Vollstreckungskosten. Bei den Kosten für den PÜ selbst könnte man noch darüber streiten (auch wenn ich da auch keinen KFB sehe, sonst wäre die spätere Festsetzung im KFB nach § 788 ZPO eine doppelte Festsetzung/Titulierung, die unzulässig ist), aber nicht beim Rest.

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  • Im Hinblick darauf, dass die Prüfungspflicht und insbesondere Prüfungskompetenz der Vollstreckungsgerichte für materielles Recht durch obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung immer weiter geschmälert werden, würde ich mich hier eher fragen, ob dieses Problem überhaupt vom Vollstreckungsgericht zu prüfen und zu lösen ist.

    Bisher habe ich dazu auch immer etwas geschrieben. Aber wenn ich mir die Entwicklung und Tendenz der Rechtsprechung so ansehe, gelange ich zu der Auffassung, dass die Frage der Notwendigkeit eine Frage materiellen Rechts ist, dass unserer Prüfung nicht unterliegt.

    Wenn die Kosten also belegt sind, setze ich nicht ab. Und verfüge auch nicht zwischen.

    Bei der Kostenfestsetzung hat das Gericht darüber zu entschieden, ob die Kosten notwendig waren. Nur notwendige Kosten können gegen einen Beteiligten festgesetzt werden. Ob es sich um eine Kostenfestsetzung nach § 103 ff ZPO oder eine Kostenfesetzung nach § 788 ZPO handelt ist irrelevant.

    Nur handelt es sich bei der Berücksichtigung von Beträgen im PÜ nicht um eine Kostenfestsetzung, zumindest nicht bei den bisherigen Vollstreckungskosten. Bei den Kosten für den PÜ selbst könnte man noch darüber streiten (auch wenn ich da auch keinen KFB sehe, sonst wäre die spätere Festsetzung im KFB nach § 788 ZPO eine doppelte Festsetzung/Titulierung, die unzulässig ist), aber nicht beim Rest.

    Nur die notwendigen Kosten können mit dem zu vollstreckenden Anspruch vom Schuldner beigetrieben werden. § 788 Abs. 1 ZPO ist da eindeutig.
    Damit, dass es sich bei § 788 Abs. 1 ZPO um keine Kostenfestsetzung, handelt hast du Recht. Das ändert aber nichts daran, dass das zuständige Vollstreckungsorgan (also hier das Gericht) die Notwendigkeit der Kosten prüfen muss.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ketzerische Gegenfrage: Eine falsche Forderungsaufstellung, die sich mitunter auch massiv auf die zu vollstreckende Forderungshöhe auswirkt, habe ich nicht zu prüfen, da materielles Recht, die Notwendigkeit (wie gesagt, mE auch materielles Recht) soll ich aber nun prüfen müssen?
    Da kann man auch sagen, das kann nicht richtig sein.

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  • Mitvollstrecken darf man diese Beträge, festgesetzt bekommt man sie aber nicht? :gruebel:
    Das kann nicht richtig sein.

    Doch.
    Das kann dann richtig sein, wenn ich es eben einmal zu prüfen habe und einmal nicht.

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  • Ketzerische Gegenfrage: Eine falsche Forderungsaufstellung, die sich mitunter auch massiv auf die zu vollstreckende Forderungshöhe auswirkt, habe ich nicht zu prüfen, da materielles Recht, die Notwendigkeit (wie gesagt, mE auch materielles Recht) soll ich aber nun prüfen müssen?
    Da kann man auch sagen, das kann nicht richtig sein.

    Warum solltest du das denn nicht zu prüfen haben? :gruebel:

    Die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs (inklusive Zinsen) ergibt sich ja aus dem Titel. Der Vollstreckungstitel ist der Nachweis für das Bestehen der Forderung. Also musst du den auch prüfen.

    Um die die bisher notwendigen Vollstreckungskosten berücksichtigen können. Braucht man natürlich auch entsprechende Nachweise. Im Endeffekt sehe ich es so, wie BeckOK ZPO/Preuß, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 788 Rn. 37-39.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ketzerische Gegenfrage: Eine falsche Forderungsaufstellung, die sich mitunter auch massiv auf die zu vollstreckende Forderungshöhe auswirkt, habe ich nicht zu prüfen, da materielles Recht, die Notwendigkeit (wie gesagt, mE auch materielles Recht) soll ich aber nun prüfen müssen?
    Da kann man auch sagen, das kann nicht richtig sein.

    Warum solltest du das denn nicht zu prüfen haben? :gruebel:

    ...

    Du meinst jetzt die Forderungsaufstellung?
    Weil der BGH das mittlerweile gefestigt entschieden hat, dass die Prüfung der Forderungsaufstellung die Prüfung materiellen Rechts wäre und diese Prüfung dem Vollstreckungsorgan verwehrt ist. Das obliegt den Prozessgerichten.
    Und bei der Prüfung des Titels prüfst du diesen nur formell, stimmt die Form, vollstreckungsfähiger Inhalt etc. Du prüfst gerade nicht, ob die Forderung besteht oder in welcher Höhe.

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  • Die Höhe der Forderung ergibt sich doch aus dem Titel. Das Vollstreckungsorgan muss prüfen, ob sich die zu vollstreckende Forderung auch aus dem Titel ergibt. Bei Schaffung des Titels hatte in aller Regel das Prozessgericht das Bestehen der Forderung ja bereits geprüft.

    Die vom Gläubiger begehrten bisherigen Vollstreckungskosten wurden vorher noch nicht geprüft. Also müssen sie vom Vollstreckungsorgan geprüft werden.

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  • :daumenrau

  • Die Höhe der Forderung ergibt sich doch aus dem Titel. Das Vollstreckungsorgan muss prüfen, ob sich die zu vollstreckende Forderung auch aus dem Titel ergibt. Bei Schaffung des Titels hatte in aller Regel das Prozessgericht das Bestehen der Forderung ja bereits geprüft.

    ....


    Vermutlich meint Araya die Verrechnung von Teilzahlungen, deren materiell-rechtliche Korrektheit durch das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen ist.

  • Die Höhe der Forderung ergibt sich doch aus dem Titel. Das Vollstreckungsorgan muss prüfen, ob sich die zu vollstreckende Forderung auch aus dem Titel ergibt. Bei Schaffung des Titels hatte in aller Regel das Prozessgericht das Bestehen der Forderung ja bereits geprüft.

    ....


    Vermutlich meint Araya die Verrechnung von Teilzahlungen, deren materiell-rechtliche Korrektheit durch das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen ist.

    Wenn das wirklich so gemeint war, stimme ich zu. Ich kenne nämlich keine Rechtsgrundlage für eine solche Überprüfung durch das Vollstreckungsorgan.

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  • Die Höhe der Forderung ergibt sich doch aus dem Titel. Das Vollstreckungsorgan muss prüfen, ob sich die zu vollstreckende Forderung auch aus dem Titel ergibt. Bei Schaffung des Titels hatte in aller Regel das Prozessgericht das Bestehen der Forderung ja bereits geprüft.

    ....


    Vermutlich meint Araya die Verrechnung von Teilzahlungen, deren materiell-rechtliche Korrektheit durch das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen ist.

    Richtig, ua dies.
    Die Forderung könnte zwischenzeitlich sogar vollständig beglichen sein. Das haben wir aber nicht zu prüfen.

    Ich wollte nur einen weiteren Aspekt darlegen, den ich weiter oben geschrieben habe. Da sich die materiellrechtliche Prüfung eben nicht nur auf die Verrechnung sondern auf die Forderungsaufstellung insgesamt bezieht, man dies aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung eben auch auf die Prüfung der Notwendigkeit erstrecken kann/könnte, da dies letztlich ebenfalls materielles Recht ist.
    (Und sich die entsprechende "Liste" in den Kommentaren ja auch aus entsprechender Rechtsprechung der Zivilgerichte ergibt, die im Streitfall zuständig sind.)

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich denke, man muss scharf differenzieren zwischen der "Notwendigkeit" als vom Rechtspfleger zu prüfendes Tatbestandsmerkmal von § 788 Abs. 1 ZPO und nicht zu prüfenden materiellen Einwendungen gegen den materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz der Vollstreckungskosten (Aufrechnung, Erfüllung, Verjährung, etc). Den gemäß § 788 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden Kosten liegt ja idR ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu Grunde (meist ein Verzugsschadensersatzanspruch). Um Gläubiger und Prozessgericht von entsprechenden Klageverfahren zu entlasten wurde das formalisierte Verfahren gemäß § 788 Abs. 1 ZPO eingeführt, das die Prüfung des Vollstreckungsgerichts auf das Vorliegen von "Kosten der Zwangsvollstreckung" und der "Notwendigkeit" beschränkt und dadurch eine Prüfung des materiell-rechtlichen Anspruchs ersetzt. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Verzugsschadensersatz können aber in diesem formalisierten Prüfungsprogramm nicht berücksichtigt werden - dafür steht die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zur Verfügung. Das gilt ja nicht nur bzgl. der "Kosten der Zwangsvollstreckung" i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO sondern auch hinsichtlich des titulierten Anspruch selbst und etwa auch im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103ff. ZPO.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ich möchte in diesem Zusammenhang auf LG Hannover Beschluss v.8.3.2013 -55 T 16/13 hinweisen: Die wiederholten Vollstreckungsandrohungen nach geleisteten Teilzahlungen des Schuldners stellen sich gleichsam als die Fortsetzung der verlaufenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. Ein innerer Zusammenhang zwischen den jeweiligen Vollstreckungsandrohungen in Gestalt einer gemeinsamen Zielsetzung ist nicht zu verkennen. Es handelt sich daher um eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit. Der Rechtspfleger hat nach alldem zu Recht die geltend gemachten weiteren Gebühren für die Vollstreckungsandrohungen abgesetzt. [size=14][FONT=Arial][COLOR=#000000]Es gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers,die geltend gemachten Vollstreckungskostenzu überprüfen und ungerechtfertigte Kostenabzusetzen ([B][FONT='Arial'][COLOR=#000000]LG Siegen, DGVZ 1991, 27). Warum soll dies nicht auch für den Rechtspfleger gelten?

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