Zusammenrechnung Sozialleistungen §850e Nr. 2a ZPO

  • Hallo Zusammen,
    im vorliegenden Fall wurden Leistungen nach § 850 e Nr. 2a ZPO zusammen gerechnet und zwar:
    Drittschuldner1 Erwerbsminderungsrente
    Drittschuldner2 Betriebsrente
    Drittschuldner3 gesetzliche Unfallversicherung

    Es wurde bestimmt dass der unpfändbare Betrag zunächst den Einkommen zu entnehmen ist welches der Schuldner bei Drittschuldner zu 1) bezieht, und sodann dem bei Drittschuldners zu 2) und schließlich dem zu 3).

    Gegen diesen Beschluss legt Drittschuldner zu 3) Rechtsmittel ein mit der Begründung dass die Leistung des Drittschuldners zu 2) ja keine Sozialleistung seien.
    Würdet ihr dem Rechtsmittel abhelfen und die Reihenfolge abändern?

  • Ohne auf die Frage eine konkrete Antwort geben zu können (wobei man bei einer Betriebsrente schon an eine zumindest analoge Anwendung der Nr. 2a denken könnte), würde mich hier interessieren, worin das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwer des Drittschuldners zu 3 liegen soll, wenn er begehrt, VOR dem Drittschuldner zu 2. zu zahlen... :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • ... würde mich hier interessieren, worin das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwer des Drittschuldners zu 3 liegen soll, wenn er begehrt, VOR dem Drittschuldner zu 2. zu zahlen... :gruebel:

    Gem Kommentierung zum § 793 ZPO hat Drittschuldner ein Beschwerderecht, wobei ich keine Beschwer/Beeinträchtigung in seinem Recht sehe.

  • (wobei man bei einer Betriebsrente schon an eine zumindest analoge Anwendung der Nr. 2a denken könnte)

    Das halte ich für fernliegend, die Betriebsrente ist eine auf privatrechtlicher Grundlage gezahlte Leistung des ehemaligen Arbeitgebers.

    ... würde mich hier interessieren, worin das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwer des Drittschuldners zu 3 liegen soll, wenn er begehrt, VOR dem Drittschuldner zu 2. zu zahlen... :gruebel:

    Gem Kommentierung zum § 793 ZPO hat Drittschuldner ein Beschwerderecht, wobei ich keine Beschwer/Beeinträchtigung in seinem Recht sehe.

    Die Beschwer ergibt sich m.M.n. daraus, dass der Drittschuldner eine § 850e ZPO entsprechende Zahlungsreihenfolge verlangen kann.

  • (wobei man bei einer Betriebsrente schon an eine zumindest analoge Anwendung der Nr. 2a denken könnte)

    Das halte ich für fernliegend, die Betriebsrente ist eine auf privatrechtlicher Grundlage gezahlte Leistung des ehemaligen Arbeitgebers.

    ... würde mich hier interessieren, worin das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwer des Drittschuldners zu 3 liegen soll, wenn er begehrt, VOR dem Drittschuldner zu 2. zu zahlen... :gruebel:

    Gem Kommentierung zum § 793 ZPO hat Drittschuldner ein Beschwerderecht, wobei ich keine Beschwer/Beeinträchtigung in seinem Recht sehe.

    Die Beschwer ergibt sich m.M.n. daraus, dass der Drittschuldner eine § 850e ZPO entsprechende Zahlungsreihenfolge verlangen kann.


    Weshalb? :gruebel: Worin siehst du eine Verletzung der Reihenfolge des § 850e ZPO im konkreten Fall? :gruebel: Und wie benachteiligt diese den DS deiner Meinung nach? Ohne Nachteil für den DS sehe ich keine Beschwer.

  • Worin siehst du eine Verletzung der Reihenfolge des § 850e ZPO im konkreten Fall? :gruebel: Und wie benachteiligt diese den DS deiner Meinung nach? Ohne Nachteil für den DS sehe ich keine Beschwer.

    Die Beschwer ergibt sich für den Gläubiger, der rechnen muss, vergl. BGH vom 18.09.2014, IX ZB 68/13, Rn. 6 mwN.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Worin siehst du eine Verletzung der Reihenfolge des § 850e ZPO im konkreten Fall? :gruebel: Und wie benachteiligt diese den DS deiner Meinung nach? Ohne Nachteil für den DS sehe ich keine Beschwer.

    Die Beschwer ergibt sich für den Gläubiger, der rechnen muss, vergl. BGH vom 18.09.2014, IX ZB 68/13, Rn. 6 mwN.


    Du meinst sicher den Drittschuldner. Dennoch verstehe ich deine Begründung nicht.

    Laut Sachverhalt hat der Drittschuldner zu 3) Rechtsmittel eingelegt mit der Begründung, dass die Leistung des Drittschuldners zu 2) ja keine Sozialleistung sei.

    Sieht man das als zutreffend an, würde also DS zu 2) aus der Zusammenrechnung herausfallen. Folge wäre dann für den DS zu 3), dass er erst recht rechnen müsste (außer das Einkommen bei DS zu 1) wäre schon hoch genug.)

    Welchen Vorteil hätte somit nun DS zu 3) von einer entsprechenden Beschwerdeentscheidung? :gruebel:

  • Stimmt, ich meinte Drittschuldner.

    Aus der Sachverhaltsdarstellung ergeben sich keine Zahlen, aber es geht dem DS zu 3 nicht um herausfallen, sondern um die Aufrückung auf Position 2, da höchstwahrscheinlich der abzuführende Betrag dann vom DS zu 2, der dann auf Position 3 stehen würde, auszurechnen und abzuführen ist.

    Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Der Schuldner soll seine Bezüge immer von der sichersten Quelle erhalten, vergl. BT-Drucks 11/1004 vom 22.10.1987, Seite 17.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Stimmt, ich meinte Drittschuldner.

    Aus der Sachverhaltsdarstellung ergeben sich keine Zahlen, aber es geht dem DS zu 3 nicht um herausfallen, sondern um die Aufrückung auf Position 2, da höchstwahrscheinlich der abzuführende Betrag dann vom DS zu 2, der dann auf Position 3 stehen würde, auszurechnen und abzuführen ist.

    ....


    Das kann so sein, muss aber nicht.

    Vielleicht reichen ja die Leistungen von DS 1 und 2 ja bereits, um den unpfändbaren Betrag für den Schuldner abzudecken? :gruebel: Dann müsste der derzeitige DS zu 3 überhaupt nciht rechnen. Wenn er natürlich an die Stelle von DS zu 2 rückt, müsste er dann auf jeden Fall rechnen. Ich sehe daher keine Verbesserung für den DS zu 3 bei Erfolg der angestrebten Beschwerde.


  • Aus der Sachverhaltsdarstellung ergeben sich keine Zahlen

    DS 1) 1.164,80 €
    DS 2) 83,77 €
    DS 3) 351,30 €

    Na super. Unterstellen wir mal keine Unterhaltsberechtigten, so wären 287,99 EUR pfändbar.

    DS 3) muss auf alle Fälle rechnen, egal auf welcher Position er sitzt. Das macht die Sache auch nicht schöner. Es bleibt dann nur der formale Einwand, dass gegen den Wortlaut des § 850e IIa S. 2 ZPO verstoßen wird, wenn DS3 auf Pos. 3 steht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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